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50.2117

Reglement über die Einwasserung von Schiffen (Einwasserungsreglement, EWR)

Vom 25.06.2024 (Stand 01.08.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 58 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt (BSG, SR 747.201) und Artikel 3 Absatz 2 Ziffer 3 der kantonalen Vollziehungsverordnung vom 11. November 1981 zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrtsverordnung, KBSV, RB 50.2111),

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Dieses Reglement bezweckt den Schutz der einheimischen schiffbaren Gewässer vor der Einbringung invasiver aquatischer Neobiota durch gewässerwechselnde Schiffe.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für alle auf den schiffbaren Gewässern des Kantons Uri eingesetzten immatrikulationspflichtigen Schiffe und Wasserflugzeuge, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet.

Vorbehalten bleiben die ergänzenden und abweichenden Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarungen.

Art. 3 Meldepflichten

Schiffsführerende haben dem Amt für Strassen- und Schiffsverkehr (ASSV) vorgängig zu melden, wenn ihr Schiff:

  1. zum ersten Mal eingewassert wird
  2. in ein anderes Gewässer umgesetzt wird (Abmeldung)
  3. eingewassert wird, nachdem es in einem anderen Gewässer eingewassert war

Die Meldung hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

  1. Nötige Angaben zur Identifikation des Schiffs
  2. Nötige Angaben zur Identifikation der Schiffshaltenden und der Schiffsführenden
  3. Ausgangsund Zielgewässer
  4. Ort und Zeitpunkt der geplanten Einwasserung

Art. 4 Einwasserungsbewilligung

Wer ein Schiff einwassern will, benötigt dazu eine Einwasserungsbewilligung des Amts für Strassen- und Schiffsverkehr oder ein vergleichbares Dokument eines anderen Kantons.

Schiffsführende auf einem Urner Gewässer müssen mit einer Einwasserungsbewilligung oder einem vergleichbaren Dokument eines anderen Kantons jederzeit nachweisen können, dass das Schiff vorschriftsgemäss eingewassert wurde. *

Das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr erteilt die Einwasserungsbewilligung, wenn:

  1. die Einwasserung gemeldet worden ist und
  2. ein gültiger Reinigungsnachweis vorliegt

Die Einwasserungsbewilligung bleibt gültig bis zur Abmeldung des Schiffs nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b.

Art. 5 Einwasserungsstellen

Betreute Einwasserungsstellen, die die Einwasserung von Schiffen selbständig oder zusammen mit den Schiffsführenden ausführen, nehmen die Einwasserung nur mit Nachweis einer gültigen Einwasserungsbewilligung oder einem vergleichbaren Dokument eines anderen Kantons vor.

Art. 6 Reinigungsund Kontrollstellen

Ermächtigte Einwasserungsstellen habe sicherzustellen, dass Schiffe, die von einem anderen Gewässer eingewassert werden sollen, fachgemäss gereinigt werden.

Der für die Einwasserungsbewilligung benötigte Reinigungsnachweis wird von dazu ermächtigten Reinigungs- und Kontrollstellen ausgestellt.

Die Reinigungs- und Kontrollstellen benötigen hierfür eine Bewilligung des Amts für Umwelt.

Art. 7 Amt für Umwelt

Das Amt für Umwelt erteilt die Bewilligung nach Artikel 6 und führt ein Verzeichnis über die bewilligten Reinigungs- und Kontrollstellen.

Es beaufsichtigt die bewilligten Reinigungs- und Kontrollstellen sowie die betreuten Einwasserungsstellen und stellt sicher, dass die Reinigungsstellen die Reinigungen fachgemäss vornehmen, und dass deren Entwässerungssystem dem Stand der Technik entspricht.

Art. 8 Amt für Strassenund Schiffsverkehr

Das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr erteilt die Einwasserungsbewilligung und führt ein Verzeichnis über die ausgestellten Bewilligungen.

Es vollzieht dieses Reglement, soweit die Zuständigkeit nicht anders geregelt ist.

Art. 9 Übergangsbestimmung

Alle Schiffshaltenden eines im Kanton Uri immatrikulierten Schiffs sind verpflichtet, bis am 30. September 2024 eine erstmalige Einwasserungsbewilligung zu erlangen.

Diese erstmalige Einwasserungsbewilligung wird ohne Reinigungsnachweis erteilt, wenn vorgängig kein Gewässerwechsel erfolgt.

Art. 10 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt unter Vorbehalt von Artikel 4 Absatz 2 am 1. August 2024 in Kraft.

Artikel 4 Absatz 2 tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.

Egress

AB 12.07.2024

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

CRS Fundstelle

25.06.2024

01.08.2024

Erlass

Erstfassung

AB 12.07.2024

25.06.2024

01.10.2024

Artikel 4 Abs. 2

eingefügt

AB 12.07.2024

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

CRS Fundstelle

Erlass

25.06.2024

01.08.2024

Erstfassung

AB 12.07.2024

Artikel 4 Abs. 2

25.06.2024

01.10.2024

eingefügt

AB 12.07.2024