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50.4111

Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Luftfahrt

Vom 07.08.1951 (Stand 01.01.2011)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

in Ausführung des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG, SR 748.0),

beschliesst:

Art. 1

Kantonale Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 4 des Luftfahrtgesetzes ist der Regierungsrat. Dieser übt die ihm durch die Artikel 20, 28, 32 und 37 LFG eingeräumten Rechte aus.

Art. 1a

Das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr ist die zuständige kantonale Behörde im Sinne des Bundesrechts, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Art. 2

Für die Mitwirkung bei der administrativen Untersuchung von Flugunfällen (Artikel 24 LFG[1]) und als Vertreter des Kantons in der Eidgenössischen Kommission für Flugunfälle (Artikel 25 LFG[2]) wird der kantonale Polizeichef bestimmt.

Art. 3

Als Vertreter des Kantons in der Rekurskommission (Artikel 82 Absatz 3 VV[3] amten die Präsidenten der Landgerichte Uri und Ursern.

Art. 5

Für die Entgegennahme der Anmeldung von Bauvorhaben, welche Flughindernisse darstellen, verlegen oder wesentlich verändern, ist die kantonale Landwirtschaftsdirektion zuständig. Die entsprechende Verwaltungsarbeit wird dem Amt für Lawinenverbau und Meliorationen zugewiesen[4][5].

Art. 6

Die Polizeidirektion entscheidet über Gesuche um die Bewilligung:

  1. öffentlicher Flugveranstaltungen (Artikel 87 Absatz 3 VV

    [6]

  2. für das Steigenlassen von Fesselballonen (Artikel 103 VV)
  3. zur Verwendung von Luftfahrzeugen zu Reklameund Propagandazwecken (Artikel 115 VV

    [7]

Art. 7

Die Polizei- und Gerichtsstellen haben die strafbaren Handlungen, die zu administrativen Massnahmen im Sinne von Artikel 92 LFG Anlass geben können und zu deren Meldung sie gemäss Artikel 100 des Gesetzes verpflichtet sind, der Polizeidirektion zur Weiterleitung an das Eidgenössische Luftamt mitzuteilen.

Art. 8

Diese Vorschriften treten nach Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft[8]. Sie sind im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

AB 10.04.1952

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

CRS Fundstelle

07.08.1951

14.03.1952

Erlass

Erstfassung

AB 10.04.1952

26.09.2000

01.10.2000

Artikel 1a

eingefügt

AB 13.10.2000

10.05.2011

01.01.2011

Artikel 4

aufgehoben

AB 20.05.2011

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

CRS Fundstelle

Erlass

07.08.1951

14.03.1952

Erstfassung

AB 10.04.1952

Artikel 1a

26.09.2000

01.10.2000

eingefügt

AB 13.10.2000

Artikel 4

10.05.2011

01.01.2011

aufgehoben

AB 20.05.2011