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50.5115

Verordnung zum Verkehrsgesetz

Vom 04.06.1997 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Landrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 8 und 10 des Gesetzes über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (RB 50.5111),

beschliesst:

Art. 1 Bestellung des Leistungsangebots

Im Rahmen einer ganzheitlichen Verkehrspolitik und im Einvernehmen mit den direkt interessierten Gemeinden bestellt der Regierungsrat bei Transportunternehmungen Verkehrsleistungen.

Art. 2 Gemeindeanteil

Die an den Leistungen der SBB, der Matterhorn Gotthard Bahn, der Auto AG Uri, der Postautobetriebe, der Treib-Seelisberg-Bahn und der Luftseilbahn Schattdorf-Haldi direkt interessierten Gemeinden übernehmen 30 Prozent der Abgeltungen, die der Kanton für bestellte Verkehrsleistungen zu bezahlen hat. *

Bevor der Regierungsrat mit Transportunternehmungen, die in Absatz 1 nicht erwähnt sind, Angebotsvereinbarungen abschliesst, legt er im Einvernehmen mit den direkt interessierten Gemeinden deren Beitragssatz fest.

Art. 3 Aufteilung unter den Gemeinden

Sind mehrere Gemeinden an der betreffenden Transportunternehmung direkt interessiert, wird der Gemeindeanteil auf sie nach folgenden Kriterien und folgender Gewichtung aufgeteilt:

  1. Einwohner:

    55 Prozent

  2. Haltestellen:

    25 Prozent

  3. Arbeitsplätze:

    20 Prozent

Art. 4 Kantonale Verkehrskommission: Zusammensetzung

Als Mittel der Zusammenarbeit zwischen dem Kanton und den Gemeinden wählt der Regierungsrat die kantonale Verkehrskommission.

Diese besteht aus:

  1. dem Vorsteher oder der Vorsteherin der zuständigen Direktion

    [1]

    , die den Vorsitz hat

  2. dem Vizepräsidium gemäss Absatz 3
  3. je einer Person als Vertretung der Regionen Ursern, oberes Reusstal, Seegemeinden und Schächental
  4. zwei Personen als Vertretung des unteren Reusstals
  5. einem Verkehrsexperten oder einer Verkehrsexpertin

Das Vizepräsidium ist aus der Vertretung der Regionen zu wählen. Im übrigen konstituiert sich die Verkehrskommission selbständig.

Die zuständige Direktion[2] führt das Sekretariat.

Die Mitglieder der Verkehrskommission werden nach der Nebenamtsverordnung (RB 2.2251) entschädigt. *

Art. 5 Kantonale Verkehrskommission: Aufgaben

Die Verkehrskommission berät den Regierungsrat:

  1. bei der Bestellung des Leistungsangebotes
  2. bei Massnahmen zur Förderung des öffentlichen Verkehrs
  3. bei der Erarbeitung der Verkehrsplanung

Der Regierungsrat kann der Verkehrskommission weitere Aufgaben übertragen.

Art. 6 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt[3].

Egress

AB 13.06.1997

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

CRS Fundstelle

04.06.1997

01.10.1997

Erlass

Erstfassung

AB 13.06.1997

15.12.1999

01.01.2001

Artikel 4 Abs. 5

geändert

AB 24.12.1999

24.09.2007

01.01.2008

Artikel 2

totalrevidiert

AB 05.10.2007

24.09.2007

01.01.2008

Artikel 3

totalrevidiert

AB 05.10.2007

27.08.2025

01.01.2026

Artikel 2 Abs. 1

geändert

AB 05.09.2025

27.08.2025

01.01.2026

Artikel 2 Abs. 1, a)

aufgehoben

AB 05.09.2025

27.08.2025

01.01.2026

Artikel 2 Abs. 1, b)

aufgehoben

AB 05.09.2025

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

CRS Fundstelle

Erlass

04.06.1997

01.10.1997

Erstfassung

AB 13.06.1997

Artikel 2

24.09.2007

01.01.2008

totalrevidiert

AB 05.10.2007

Artikel 2 Abs. 1

27.08.2025

01.01.2026

geändert

AB 05.09.2025

Artikel 2 Abs. 1, a)

27.08.2025

01.01.2026

aufgehoben

AB 05.09.2025

Artikel 2 Abs. 1, b)

27.08.2025

01.01.2026

aufgehoben

AB 05.09.2025

Artikel 3

24.09.2007

01.01.2008

totalrevidiert

AB 05.10.2007

Artikel 4 Abs. 5

15.12.1999

01.01.2001

geändert

AB 24.12.1999