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70.1125

Reglement über die Berufsmaturitätsschule

Vom 03.03.2009 (Stand 01.03.2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2006 über die Berufs- und Weiterbildung (BWV, RB 70.1103),

beschliesst:

1 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Reglement vollzieht die Verordnung über die Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, SR 412.103.1). *

Es regelt das Angebot, die Organisation, das Aufnahmeverfahren und die Promotion an der Berufsmaturitätsschule.

Art. 2 Zweck

Die Berufsmaturitätsschule bereitet auf den Erwerb der eidgenössischen Berufsmaturität vor.

2 2 Angebot

Art. 3

Die Berufsmaturitätsschule wird als Vollzeitmodell für die Ausrichtung Technik, Architektur, Life Sciences und für die Ausrichtung Gesundheit und Soziales sowie als lehrbegleitender Unterricht für die Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft, angeboten. *

Art. 4 Kosten

Der Unterricht an der Berufsmaturitätsschule ist gemäss Artikel 25 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes (SR 412.10) unentgeltlich.

Für Studierende mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Uri wird dem Wohnortskanton der entsprechende Betrag gemäss Berufsfachschulvereinbarung in Rechnung gestellt.

Die Studierenden tragen die übrigen Kosten wie jene für Lehrmittel, Schulmaterialien, Exkursionen, Reisespesen und eine allfällige Maturareise, Sprachaufenthalte und Sprachdiplome.

3 3 Organisation

Art. 5 Schulträger

Schulträger ist die Berufsfachschule Uri. Soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen über die Berufsfachschule sinngemäss auch für die Berufsmaturitätsschule.

Art. 6 Amt für Berufsbildung

Das Amt für Berufsbildung:

  1. übt die Aufsicht über die Berufsmaturitätsschule aus
  2. stellt dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation Antrag zur eidgenössischen Anerkennung für die Bildungsgänge der Berufsmaturität
  3. sorgt für den notwendigen Kontakt zu den eidgenössischen und regionalen Berufsmaturitätsgremien

Art. 7 Schulkommission

Die Schulkommission regelt die organisatorische Eingliederung der Berufsmaturitätsschule in die Berufsfachschule. Sie wählt die Leitung der Berufsmaturitätsschule und auf Antrag der Berufsmaturitätskonferenz die Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten. Sie übernimmt weitere Aufgaben, die ihr in diesem Reglement zugewiesen werden.

Art. 8 Berufsmaturitätskonferenz

Pro Angebot wird eine Berufsmaturitätskonferenz gebildet.

Jede Berufsmaturitätskonferenz besteht aus der Leitung der Berufsmaturitätsschule sowie den prüfenden Fachlehrpersonen des jeweiligen Angebots.

Art. 9 Klassenkonferenzen

Die Klassenkonferenzen bestehen aus allen Lehrpersonen, die in den jeweiligen Klassen Unterricht erteilen. Die Leitung der Berufsmaturitätsschule leitet die Klassenkonferenzen.

Art. 10 Lehrpersonen

Die Lehrpersonen verfügen über die in der Berufsmaturitätsverordnung (SR 412.103.1) festgelegten beruflichen Qualifikationen.

Art. 11 Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten

Die Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten begutachten die schriftlichen und überwachen den ordnungsgemässen Verlauf der mündlichen Berufsmaturitätsprüfungen. Sie verfassen ein Prüfungsprotokoll.

Die Entschädigung richtet sich nach Artikel 11 des Reglements über die Berufs- und Weiterbildung (BWR, RB 70.1105).

4 4 Aufnahme

Art. 12 Aufnahmebedingungen

In die Berufsmaturitätsschule wird aufgenommen, wer die Aufnahmeprüfung bestanden hat oder prüfungsfrei zugelassen worden ist.

Die Aufnahme in das Vollzeitmodell bedingt den vorgängigen Abschluss in einer beruflichen Grundbildung.

Die Aufnahme in das lehrbegleitende Modell bedingt einen gültigen Lehrvertrag für eine berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ).

Art. 13 Aufnahmeprüfung

Die Aufnahmeprüfung findet in schriftlicher Form statt. Die Schulkommission legt die Prüfungsfächer und die zu verwendenden Prüfungsunterlagen fest.

Das Amt für Berufsbildung kann Studierende, die eine lehrbegleitende Berufsmatura ausserhalb des Kantons Uri erwerben wollen, zur Aufnahmeprüfung zuweisen. *

Die Aufnahmeprüfung wird durch die Leitung und durch Lehrpersonen der Berufsmaturitätsschule durchgeführt und beurteilt.

Die Aufnahmeprüfung gilt als bestanden, wenn der Notendurchschnitt der beiden Bereiche Mathematik und Sprachen mindestens 4.0 beträgt. Für die Ausrichtung «Technik, Architektur, Life Sciences» muss zusätzlich die Note in Mathematik mindestens 4.0 betragen. *

Das Prüfungsergebnis bleibt zwei Jahre gültig.

Art. 14 Prüfungsfreie Aufnahme

Prüfungsfrei ins lehrbegleitende Modell wird aufgenommen, wer im Durchschnitt der Fächer Deutsch, Französisch, Englisch und Mathematik im 5. Semester der Oberstufe eine 5.0 erreicht und in allen Fächern die höchste Niveaustufe besucht hat. Massgebend für die Berechnung des Durchschnitts sind die Noten im Zeugnis. Definiert eine aufnehmende Schule einen früheren Zeitpunkt des Aufnahmeverfahrens, bildet das Zeugnis des 4. Semesters der Oberstufe die Grundlage für die Berechnung. In diesem Fall kann die Bescheinigung einer prüfungsfreien Aufnahme provisorischen Charakter haben, falls die aufnehmende Schule zu einem späteren Zeitpunkt zusätzlich das Zeugnis des 5. Semesters der Oberstufe einer Beurteilung unterziehen will. *

Prüfungsfrei ins Vollzeitmodell wird aufgenommen, wer innerhalb der letzten zwei Kalenderjahre vor Eintritt in den Berufsmaturitätsunterricht das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) mit einer Gesamtnote von mindestens 5.0 erlangt hat. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für berufsbegleitende Teilzeitmodelle des Berufsmaturitätsunterrichts für Personen mit abgeschlossenem EFZ.

Liegt im Zeitpunkt des Entscheids über die prüfungsfreie Zulassung das EFZ noch nicht vor, weil die Lernenden sich noch in der Lehre befinden, wird von der Berufsfachschule eine Zulassungsnote berechnet. Diese auf eine Dezimale gerundete Zulassungsnote muss mindestens 5.0 betragen. Sie errechnet sich analog zum Qualifikationsverfahren aus den Noten der beruflichen Grundbildung bis zum Ende des ersten Semesters des letzten Schuljahrs. Die Zulassungsnote gilt im Jahr des Erlangens und solange kein EFZ vorliegt. Danach gilt die Gesamtnote im Notenausweis zum EFZ gemäss Absatz 2.

Analog zu Absatz 2 und 3 gilt die Möglichkeit zur prüfungsfreien Aufnahme auch für Personen, die den Berufsmaturitätsunterricht an einer ausserkantonalen Schule besuchen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.

Für die Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen können spezielle Aufnahmebedingungen gelten, die durch die jeweiligen Kantone und Berufsfachschulen mit dem entsprechenden Angebot dieser Ausrichtung definiert werden. Auch in dieser Ausrichtung ist aber eine prüfungsfreie Aufnahme möglich, wenn die entsprechenden Aufnahmebedingungen erfüllt sind.

Für die Ausrichtung Gestaltung und Kunst ist ein gestalterisches Eignungsverfahren zu absolvieren, das die anbietenden Kantone und Berufsfachschulen definieren. Auch in dieser Ausrichtung ist aber eine prüfungsfreie Aufnahme möglich, wenn die entsprechenden Aufnahmebedingungen erfüllt sind.

Bei Unklarheiten entscheidet das Amt für Berufsbildung.

Art. 15 Anmeldung

Die Anmeldung für die Aufnahme in die Berufsmaturitätsschule ist an diese zu richten.

Im Vollzeitmodell hat die Anmeldung zu enthalten:

  1. eine Bestätigung, dass die Aufnahmeprüfung für die Berufsmaturitätsschule bestanden wurde oder eine Bescheinigung über die prüfungsfreie Aufnahme
  2. bei Studierenden nach Artikel 4 Absatz 2 den Nachweis der Kostengutsprache durch den Wohnkanton oder, sofern dieser nicht beizubringen ist, die Zusicherung, die Kosten selber zu übernehmen

5 5 Unterricht

Art. 16 Unterricht

Die Schulkommission bestimmt im Rahmen der Berufsmaturitätsverordnung (SR 412.103.1) und auf der Grundlage des Rahmenlehrplans für die Berufsmaturität (RLP-BM) des Bunds die Unterrichtsfächer.

Art. 17 Dispensation vom Unterricht

Wer in einem oder mehreren Fächern über die Kenntnisse gemäss Rahmenlehrplan für die Berufsmaturität (RLP-BM) verfügt, kann durch die Rektorin oder den Rektor vom Unterricht im jeweiligen Fach dispensiert werden.

6 6 Promotion

Art. 18

Die Promotion richtet sich nach dem 4. Abschnitt der Berufsmaturitätsverordnung (SR 412.103.1). *

Die Klassenkonferenzen entscheiden aufgrund des Zeugnisses über die Promotion.

7 7 Berufsmaturitätsprüfung

Art. 19 Zulassung

Zu den Abschlussprüfungen wird zugelassen, wer die Berufsmaturitätsschule besucht hat und die Promotion gemäss Artikel 18 erfüllt.

Art. 20 Prüfungsorganisation

Die Schulkommission bestimmt die Prüfungsorganisation.

Art. 21 Prüfungsfächer

Die Prüfungsfächer richten sich nach den Bestimmungen der Berufsmaturitätsverordnung (SR 412.103.1) und nach dem Rahmenlehrplan für die Berufsmaturität (RLP-BM) des Bunds.

Art. 22 Prüfungsstoff

Der Prüfungsstoff orientiert sich am Rahmenlehrplan für die Berufsmaturität (RLP-BM) des Bunds und an den Schullehrplänen.

Die Schulkommission entscheidet zuhanden der Leitung der Berufsmaturitätsschule, welche Fremdsprachendiplomprüfungen zum Ersatz der Abschlussprüfung führen können. Die Leitung der Berufsmaturitätsschule definiert, wie das Ergebnis der Fremdsprachendiplomprüfung in die Prüfungsnote umgerechnet wird. *

Wer in einem Fach die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweist, kann durch die Rektorin oder den Rektor von den entsprechenden Abschlussprüfungen dispensiert werden. *

Art. 23 Zeitpunkt und Form

Der Zeitpunkt und die Form der Prüfungen orientieren sich am Rahmenlehrplan für die Berufsmaturität (RLP-BM) des Bunds.

Im Falle der lehrbegleitenden Ausbildung können drei Prüfungsfächer am Ende des vierten Semesters abgeschlossen werden. Die Prüfungsfächer werden bei Beginn des Studiengangs durch die Schulkommission festgelegt.

Art. 24 Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen

Die Lehrpersonen nehmen zusammen mit den Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten die Prüfungen ab. *

Die Lehrpersonen und die Prüfungsexpertinnen oder Prüfungsexperten bestätigen die Richtigkeit der Prüfungsnoten durch ihre Unterschrift auf dem Notenblatt.

Bei Uneinigkeit zwischen Lehrperson und Prüfungsexpertin oder Prüfungsexperte entscheidet die prüfende Lehrperson über die endgültige Note.

Art. 25 Verhinderung

Wer an die Prüfungen oder an Teile davon aus wichtigen Gründen wie Krankheit oder Unfall nicht antreten oder diese nicht zu Ende führen kann, hat die Rektorin oder den Rektor umgehend zu informieren und die Absenz zu begründen, beispielsweise mit einem Arztzeugnis. Liegen wichtige Gründe vor, kann die Rektorin oder der Rektor besondere Nachprüfungen anordnen.

Fehlen wichtige Gründe, gelten die verpassten Teile der Prüfung als nicht bestanden und werden mit der Note 1 bewertet. Die angemeldete Person hat die verursachten Kosten zu tragen.

Art. 26 Unregelmässigkeiten

Bei Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungen wie Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel, unerlaubte Kommunikation mit Dritten, nicht selbstständige Erarbeitung von schriftlichen Arbeiten oder Erstellung von Plagiaten kann die Prüfung in diesem Fach von der Rektorin oder vom Rektor, je nach Schwere der Verfehlung, als nicht bestanden erklärt werden. *

Der Rektor oder die Rektorin entscheidet, ob die Prüfung im betreffenden Fach wiederholt werden kann.

In besonders schweren Fällen kann der Rektor oder die Rektorin den Ausschluss für die gesamte Prüfung verfügen.

Art. 27 Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung

Die Berufsmaturitätsprüfung ist bestanden, wenn die Voraussetzungen nach dem 6. Abschnitt der Berufsmaturitätsverordnung (SR 412.103.1) erfüllt sind. *

Art. 28 Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung

Das Verfahren zur Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung richtet sich nach Artikel 25 der Berufsmaturitätsverordnung (SR 412.103.1). *

Die Wiederholung findet in der Regel frühestens nach einem Jahr statt. Über Ausnahmen entscheidet der Rektor oder die Rektorin.

Besteht Unklarheit, in welcher Form (mündlich oder schriftlich) eine Wiederholungsprüfung durchgeführt werden soll, entscheidet die Schulkommission zuhanden der Leitung der Berufsmaturitätsschule. *

Art. 29 Notenberechnung

Die Notengebung richtet sich nach der Verordnung über die Berufsbildung (SR 412.101) und nach Artikel 23 der Berufsmaturitätsverordnung (SR 412.103.1). *

Die Berufsmaturitätskonferenz, ergänzt durch die Rektorin oder den Rektor, bestimmt unter Leitung eines Mitglieds der Schulkommission die Berufsmaturitätsnoten im Einzelfall.

Die Noten des Interdisziplinären Arbeitens werden im Berufsmaturitätszeugnis ausgewiesen. Sie werden in die Gesamtnote einberechnet. *

Art. 30 Berufsmaturitätszeugnis

Die Berufsmaturitätsnoten werden vom Rektor oder der Rektorin eröffnet.

Das Berufsmaturitätszeugnis wird von der Schulkommission ausgestellt und vom Rektor oder der Rektorin der Berufsfachschule mit unterzeichnet.

8 8 Rechtsschutz

Art. 31

Der Rechtsschutz richtet sich nach der BWV. Im gleichen Sinn anfechtbar sind Verfügungen der Schulleitung und des Rektors oder der Rektorin.

Einsprachentscheide können mit Verwaltungsbeschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion angefochten werden. Deren Entscheid unterliegt direkt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht.

9 9 Schlussbestimmungen

Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement der kantonalen Berufsbildungskommission Uri über die Berufsmaturität im Kanton Uri vom 9. März 1999 wird aufgehoben.

Art. 32a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. November 2025 *

Für Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden, die ihre Berufsmaturitätsausbildung vor dem 1. März 2026 begonnen haben, gilt das bisherige Recht. *

Berufsmaturitätsprüfungen nach bisherigem Recht finden letztmals 2033 statt. *

Art. 33 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. April 2009 in Kraft.

Egress

AB 20.03.2009

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

CRS Fundstelle

03.03.2009

01.04.2009

Erlass

Erstfassung

AB 20.03.2009

30.06.2015

01.08.2015

Artikel 1 Abs. 1

geändert

AB 10.07.2015

30.06.2015

01.08.2015

Artikel 3 Abs. 1

geändert

AB 10.07.2015

30.06.2015

01.08.2015

Artikel 18 Abs. 1

geändert

AB 10.07.2015

30.06.2015

01.08.2015

Artikel 28 Abs. 1

geändert

AB 10.07.2015

30.06.2015

01.08.2015

Artikel 29

totalrevidiert

AB 10.07.2015

30.06.2015

01.08.2015

Artikel 32a

eingefügt

AB 10.07.2015

25.10.2016

01.12.2016

Artikel 2

totalrevidiert

AB 04.11.2016

25.10.2016

01.12.2016

Artikel 4

totalrevidiert

AB 04.11.2016

25.10.2016

01.12.2016

Artikel 6

totalrevidiert

AB 04.11.2016

25.10.2016

01.12.2016

Artikel 13 Abs. 2

geändert

AB 04.11.2016

25.10.2016

01.12.2016

Artikel 16

totalrevidiert

AB 04.11.2016

25.10.2016

01.12.2016

Artikel 17

totalrevidiert

AB 04.11.2016

25.10.2016

01.12.2016

Artikel 19

totalrevidiert

AB 04.11.2016

25.10.2016

01.12.2016

Artikel 21

totalrevidiert

AB 04.11.2016

25.10.2016

01.12.2016

Artikel 22

totalrevidiert

AB 04.11.2016

25.10.2016

01.12.2016

Artikel 23

totalrevidiert

AB 04.11.2016

25.10.2016

01.12.2016

Artikel 24 Abs. 1

geändert

AB 04.11.2016

25.10.2016

01.12.2016

Artikel 25

totalrevidiert

AB 04.11.2016

25.10.2016

01.12.2016

Artikel 26 Abs. 1

geändert

AB 04.11.2016

25.10.2016

01.12.2016

Artikel 27

totalrevidiert

AB 04.11.2016

25.10.2016

01.12.2016

Artikel 29 Abs. 3

geändert

AB 04.11.2016

24.01.2023

01.08.2023

Artikel 14

totalrevidiert

AB 03.02.2023

04.11.2025

01.03.2026

Artikel 13 Abs. 4

geändert

AB 14.11.2025

04.11.2025

01.03.2026

Artikel 14 Abs. 1

geändert

AB 14.11.2025

04.11.2025

01.03.2026

Artikel 22 Abs. 2

geändert

AB 14.11.2025

04.11.2025

01.03.2026

Artikel 22 Abs. 3

eingefügt

AB 14.11.2025

04.11.2025

01.03.2026

Artikel 27 Abs. 1

geändert

AB 14.11.2025

04.11.2025

01.03.2026

Artikel 28 Abs. 1

geändert

AB 14.11.2025

04.11.2025

01.03.2026

Artikel 28 Abs. 3

eingefügt

AB 14.11.2025

04.11.2025

01.03.2026

Artikel 29 Abs. 1

geändert

AB 14.11.2025

04.11.2025

01.03.2026

Artikel 32a

Titel geändert

AB 14.11.2025

04.11.2025

01.03.2026

Artikel 32a Abs. 1

geändert

AB 14.11.2025

04.11.2025

01.03.2026

Artikel 32a Abs. 2

geändert

AB 14.11.2025

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

CRS Fundstelle

Erlass

03.03.2009

01.04.2009

Erstfassung

AB 20.03.2009

Artikel 1 Abs. 1

30.06.2015

01.08.2015

geändert

AB 10.07.2015

Artikel 2

25.10.2016

01.12.2016

totalrevidiert

AB 04.11.2016

Artikel 3 Abs. 1

30.06.2015

01.08.2015

geändert

AB 10.07.2015

Artikel 4

25.10.2016

01.12.2016

totalrevidiert

AB 04.11.2016

Artikel 6

25.10.2016

01.12.2016

totalrevidiert

AB 04.11.2016

Artikel 13 Abs. 2

25.10.2016

01.12.2016

geändert

AB 04.11.2016

Artikel 13 Abs. 4

04.11.2025

01.03.2026

geändert

AB 14.11.2025

Artikel 14

24.01.2023

01.08.2023

totalrevidiert

AB 03.02.2023

Artikel 14 Abs. 1

04.11.2025

01.03.2026

geändert

AB 14.11.2025

Artikel 16

25.10.2016

01.12.2016

totalrevidiert

AB 04.11.2016

Artikel 17

25.10.2016

01.12.2016

totalrevidiert

AB 04.11.2016

Artikel 18 Abs. 1

30.06.2015

01.08.2015

geändert

AB 10.07.2015

Artikel 19

25.10.2016

01.12.2016

totalrevidiert

AB 04.11.2016

Artikel 21

25.10.2016

01.12.2016

totalrevidiert

AB 04.11.2016

Artikel 22

25.10.2016

01.12.2016

totalrevidiert

AB 04.11.2016

Artikel 22 Abs. 2

04.11.2025

01.03.2026

geändert

AB 14.11.2025

Artikel 22 Abs. 3

04.11.2025

01.03.2026

eingefügt

AB 14.11.2025

Artikel 23

25.10.2016

01.12.2016

totalrevidiert

AB 04.11.2016

Artikel 24 Abs. 1

25.10.2016

01.12.2016

geändert

AB 04.11.2016

Artikel 25

25.10.2016

01.12.2016

totalrevidiert

AB 04.11.2016

Artikel 26 Abs. 1

25.10.2016

01.12.2016

geändert

AB 04.11.2016

Artikel 27

25.10.2016

01.12.2016

totalrevidiert

AB 04.11.2016

Artikel 27 Abs. 1

04.11.2025

01.03.2026

geändert

AB 14.11.2025

Artikel 28 Abs. 1

30.06.2015

01.08.2015

geändert

AB 10.07.2015

Artikel 28 Abs. 1

04.11.2025

01.03.2026

geändert

AB 14.11.2025

Artikel 28 Abs. 3

04.11.2025

01.03.2026

eingefügt

AB 14.11.2025

Artikel 29

30.06.2015

01.08.2015

totalrevidiert

AB 10.07.2015

Artikel 29 Abs. 1

04.11.2025

01.03.2026

geändert

AB 14.11.2025

Artikel 29 Abs. 3

25.10.2016

01.12.2016

geändert

AB 04.11.2016

Artikel 32a

30.06.2015

01.08.2015

eingefügt

AB 10.07.2015

Artikel 32a

04.11.2025

01.03.2026

Titel geändert

AB 14.11.2025

Artikel 32a Abs. 1

04.11.2025

01.03.2026

geändert

AB 14.11.2025

Artikel 32a Abs. 2

04.11.2025

01.03.2026

geändert

AB 14.11.2025