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70.1312

Verordnung über die Urner Kantonalbank (UKBV)

Vom 25.09.2002 (Stand 01.01.2015)

Präambel

Der Landrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 33 des Gesetzes über die Urner Kantonalbank (RB 70.1311) und auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),

beschliesst:

1 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung führt das Gesetz über die Urner Kantonalbank, nachstehend «Bank» genannt, näher aus.

Art. 1a Geschäftsgebiet

Der Bank ist es untersagt, im Ausland eigene Vertriebsgesellschaften zu gründen.

Art. 2 Geschäftstätigkeit der Bank

Im Rahmen ihres Zweckes betreibt die Bank namentlich folgende banküblichen Geschäfte. Sie:

  1. nimmt Gelder in allen banküblichen Formen einschliesslich Sparanlagen entgegen
  2. leiht Gelder aus, insbesondere gewährt sie Kredite aller Art mit und ohne Deckung
  3. erteilt Bürgschaften und Garantien
  4. kauft und verkauft inund ausländische Wertpapiere, andere Effekten, Devisen, Edelmetalle und ausländische Banknoten auf eigene Rechnung sowie auf Rechnung Dritter
  5. platziert Aktien, Obligationen und andere Wertpapiere inund ausländischer Emittenten
  6. betreibt Anlageberatung, Vermögensverwaltung und Treuhandgeschäfte
  7. verwahrt und verwaltet Wertpapiere und Wertgegenstände
  8. vermietet Tresorfächer
  9. wickelt den Zahlungsverkehr ab, vermittelt Akkreditive und erledigt Inkassogeschäfte aller Art
  10. wickelt Geschäfte ab für eigene Rechnung, die im Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen wie Geldanlagen und Geldaufnahmen
  11. betreibt andere bankübliche Geschäfte

Art. 2a Abgeltung der Staatsgarantie

Die Bank leistet dem Kanton für die Staatsgarantie eine jährliche Abgeltung.

Diese beträgt jährlich 0.5 Prozent der gemäss den bankengesetzlichen Vorschriften erforderlichen Eigenmittel.

Art. 2b Ausgabe von Partizipationsscheinen

Bei der Ausgabe oder der Erhöhung des Partizipationskapitals ist ein Aufpreis zu leisten. Dieser wird nach anerkannten Grundsätzen der Unternehmensbewertung berechnet.

Einzelheiten regelt der Bankrat in einem Reglement.

2 2 Organisation und Aufgaben

Art. 3 Bankrat: Aufgaben

Im Rahmen des Gesetzes hat der Bankrat insbesondere:

  1. die Grundsätze zum Risikomanagement festzulegen
  2. das Jahresbudget zu genehmigen
  3. die Jahresrechnung, den Geschäftsbericht und die Gewinnverwendung zuhanden des Landrats zu verabschieden
  4. den Geschäftsgang der Bank und die Kontrolle darüber regelmässig zu verfolgen
  5. das Geschäftsreglement für die Bank zu erlassen
  6. das Reglement über die Entschädigung der Bankratsmitglieder zu erlassen und vom Regierungsrat genehmigen zu lassen
  7. weitere Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen, die ihm das Gesetz überträgt

Der Bankrat entscheidet:

  1. über die Errichtung und Aufhebung von Geschäftsstellen
  2. mit Zustimmung des Regierungsrats über die Ausgabe von Partizipationsscheinen und die Höhe des Partizipationskapitals

Art. 3a Bankrat: Zusammensetzung

Der Bankrat soll so zusammengesetzt sein, dass die Mitglieder durch die Vielfalt ihrer Fähigkeiten und Kompetenzen zum nachhaltigen Erfolg der Bank beitragen können.

Im Bankrat sollen insbesondere ausgewiesene Fachkenntnisse in den Bereichen Unternehmensführung, Risikomanagement, Finanzdienstleistung, Finanz- und Rechnungswesen und Recht vertreten sein.

Art. 3b Bankrat: Wahl

Der Landrat wählt auf Antrag des Regierungsrats den Bankrat jeweils in der Mitte der Legislatur. Vorbehalten sind Ersatzwahlen.

Art. 4 Bankrat: Sitzungsrhythmus

Der Bankrat versammelt sich, so oft die Geschäfte es erfordern, mindestens jedoch alle drei Monate einmal. Er versammelt sich zudem, wenn ein Mitglied oder die Geschäftsleitung es verlangt.

Art. 5 Bankrat: Beschlussfähigkeit

Der Bankrat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.

Art. 6 Bankrat: Beschlussfassung

Für Beschlüsse des Bankrates ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Der oder die Vorsitzende stimmt mit.

Herrscht Stimmengleichheit bei einem Sachgeschäft, zählt die Stimme des oder der Vorsitzenden doppelt. Herrscht Stimmengleichheit bei Wahlen, entscheidet das Los.

Beschlüsse können schriftlich auf dem Zirkularweg getroffen werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder dem zustimmt und kein Mitglied Beratung und Beschlussfassung in einer Sitzung verlangt. Zirkularbeschlüsse sind nur gültig, wenn sie einstimmig gefällt werden.

Art. 7 Bankrat: Protokoll

Alle Verhandlungen und Beschlüsse des Bankrates sind zu protokollieren.

Art. 8 Bildung von Ausschüssen

Der Bankrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden.

Zusammensetzung, Organisation und Aufgaben eines Ausschusses bestimmt der Bankrat in einem Reglement.

Art. 13 Bankratspräsidium

Das Bankratspräsidium leitet die Tätigkeit des Bankrats. Ist es verhindert, übernimmt das Vizepräsidium dessen Aufgaben. *

Es wacht darüber, dass der Bankrat seine Aufgaben rechtzeitig erkennt, sachgerecht in Angriff nimmt, aufeinander abstimmt und innert nützlicher Frist erledigen kann.

Das Bankratspräsidium lässt sich regelmässig durch die Geschäftsleitung über die Bankgeschäfte und deren Entwicklung orientieren.

In dringenden Fällen ist das Bankratspräsidium ermächtigt, statt des Bankrats zu entscheiden. Es orientiert den Bankrat über derartige Entscheidungen möglichst rasch. *

Art. 14 Geschäftsleitung: Zusammensetzung

Der Bankrat bestimmt die Zusammensetzung und Organisation der Geschäftsleitung in einem Geschäftsreglement.

Art. 15 Geschäftsleitung: Aufgaben

Die Geschäftsleitung führt die Geschäfte der Bank und vollzieht die Beschlüsse des Bankrats. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit hat sie insbesondere: *

  1. den Geschäftsbetrieb zu organisieren und die Aufgaben zuzuteilen
  2. die vom Bankrat zu behandelnden Geschäfte vorzubereiten und darüber Antrag zu stellen
  3. Vorschläge zur allgemeinen Geschäftspolitik und zu den Unternehmenszielen sowie entsprechende Massnahmen dazu zu erarbeiten und dem Bankrat zu unterbreiten
  4. den Bankrat regelmässig über den Geschäftsgang zu orientieren
  5. dem Bankrat Monatsbilanzen und Budgetvergleiche vorzulegen
  6. Zinssätze und Tarife gegenüber der Kundschaft festzulegen
  7. Personalfragen zu behandeln
  8. die Bankgeschäfte im Rahmen der vom Bankrat festgelegten Geschäftspolitik abzuwickeln und dazu die notwendigen Geschäftsbedingungen und Weisungen zu erlassen
  9. in sämtlichen operativen Geschäftsvorgängen zu entscheiden
  10. weitere Aufgaben zu erfüllen, die ihr das Gesetz und das Geschäftsreglement übertragen

Art. 16 Interne Revision

Die interne Revision hat insbesondere die Aufgabe, die Geschäftsführung zu prüfen und darüber zu wachen, dass die gesetzlichen Bestimmungen sowie die von den Organisationseinheiten erlassenen Reglemente, internen Weisungen und Anordnungen eingehalten werden.

Sie führt ihre Aufgaben gemäss den geltenden Berufsnormen und einem vom Bankrat erlassenen Reglement unabhängig von der Geschäftsleitung aus. Sie verfügt über ein umfassendes Prüfungsrecht für alle Geschäfte der Bank und koordiniert ihre Aufgaben mit jenen der bankengesetzlichen Prüfgesellschaft nach den Bestimmungen des eidgenössischen Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (SR 952.0). *

Art. 17 Geschäftsreglement

Der Bankrat erlässt ein Geschäftsreglement, das die Organisation der Bank und die Abwicklung der Geschäfte näher regelt.

3 3 Jahresabschluss

Art. 18 Rechnungsabschluss

Das Geschäftsjahr der Bank ist das Kalenderjahr.

Art. 19 Geschäftsbericht

Im jährlichen Geschäftsbericht berichtet die Bank über die Geschäftsentwicklung im vergangenen Geschäftsjahr und über den Ausblick in die Zukunft.

Zudem enthält der Geschäftsbericht Angaben über die Eigenkapitalrendite (Jahresgewinn in Prozenten der durchschnittlichen Eigenmittel, einschliesslich Veränderung der Reserve für allgemeine Bankrisiken).

Im Weiteren enthält der Geschäftsbericht die Honorare der einzelnen Bankratsmitglieder.

Art. 19a Gewinnverwendung

Die Höhe der jährlichen Gewinnausschüttung berücksichtigt eine den Risiken und den Wachstumsbedürfnissen der Bank angemessene Eigenmitteldeckung. Sie steht im Einklang mit den Regeln des eidgenössischen Bankenrechts und der darauf gestützten Richtlinien der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA).

Der Regierungsrat legt in der Eigentümerstrategie Leitplanken für die Gewinnausschüttungspolitik fest.

Art. 19b Genehmigung

Der Bankrat erstellt den Jahresabschluss, den Geschäftsbericht und den Antrag für die Gewinnverwendung und reicht diese dem Regierungsrat ein.

Der Regierungsrat übermittelt die Dokumente dem Landrat und stellt Antrag auf Genehmigung oder Nichtgenehmigung.

4 4 Weitere Bestimmungen

Art. 20 Vertretung gegenüber Dritten und Unterschriftsberechtigung

Die Bank wird durch die Mitglieder des Bankrats, die Mitglieder der Geschäftsleitung und die weiteren Zeichnungsberechtigten vertreten.

Der Bankrat erlässt ein Reglement zur Unterschriftsberechtigung.

Art. 21 Personal

Der Bankrat legt die Anstellungsbedingungen des Personals fest. Im Rahmen dieser Anstellungsbedingungen kann er den Abschluss einzelner Anstellungsverhältnisse an die Geschäftsleitung delegieren.

Art. 21a Eigentümerstrategie des Regierungsrats

Der Regierungsrat erstellt unter Einbezug des Bankrats eine Eigentümerstrategie für die Urner Kantonalbank.

Er unterbreitet dem Landrat die Eigentümerstrategie zur Genehmigung.

In der Eigentümerstrategie konkretisiert der Regierungsrat die Eigentümerziele des Kantons für die Urner Kantonalbank.

Der Bankrat sorgt für die Umsetzung der Eigentümerstrategie, erstattet dem Regierungsrat Bericht über deren Einhaltung und stellt ihm die zur Überprüfung notwendigen Informationen zur Verfügung.

Die Eigentümerstrategie wird periodisch überprüft und falls notwendig angepasst.

5 5 Schlussbestimmungen

Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Vollziehungsverordnung vom 11. April 1973 zum Gesetz über die Urner Kantonalbank wird aufgehoben.

Art. 24 Inkrafttreten

Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.

Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt[2].

Egress

AB 18.10.2002

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

CRS Fundstelle

25.09.2002

01.09.2003

Erlass

Erstfassung

AB 18.10.2002

18.06.2014

01.01.2015

Artikel 1a

eingefügt

AB 27.06.2014

18.06.2014

01.01.2015

Artikel 2a

eingefügt

AB 27.06.2014

18.06.2014

01.01.2015

Artikel 2b

eingefügt

AB 27.06.2014

18.06.2014

01.01.2015

Artikel 3 Abs. 1, c)

geändert

AB 27.06.2014

18.06.2014

01.01.2015

Artikel 3 Abs. 1, f)

geändert

AB 27.06.2014

18.06.2014

01.01.2015

Artikel 3 Abs. 2, b)

geändert

AB 27.06.2014

18.06.2014

01.01.2015

Artikel 3a

eingefügt

AB 27.06.2014

18.06.2014

01.01.2015

Artikel 3b

eingefügt

AB 27.06.2014

18.06.2014

01.01.2015

Artikel 8

totalrevidiert

AB 27.06.2014

18.06.2014

01.01.2015

Artikel 9

aufgehoben

AB 27.06.2014

18.06.2014

01.01.2015

Artikel 10

aufgehoben

AB 27.06.2014

18.06.2014

01.01.2015

Artikel 11

aufgehoben

AB 27.06.2014

18.06.2014

01.01.2015

Artikel 12

aufgehoben

AB 27.06.2014

18.06.2014

01.01.2015

Artikel 13 Abs. 1

geändert

AB 27.06.2014

18.06.2014

01.01.2015

Artikel 13 Abs. 4

geändert

AB 27.06.2014

18.06.2014

01.01.2015

Artikel 15 Abs. 1

geändert

AB 27.06.2014

18.06.2014

01.01.2015

Artikel 15 Abs. 1, b)

geändert

AB 27.06.2014

18.06.2014

01.01.2015

Artikel 15 Abs. 1, d)

geändert

AB 27.06.2014

18.06.2014

01.01.2015

Artikel 15 Abs. 1, e)

geändert

AB 27.06.2014

18.06.2014

01.01.2015

Artikel 16 Abs. 2

geändert

AB 27.06.2014

18.06.2014

01.01.2015

Artikel 19a

eingefügt

AB 27.06.2014

18.06.2014

01.01.2015

Artikel 19b

eingefügt

AB 27.06.2014

18.06.2014

01.01.2015

Artikel 21a

eingefügt

AB 27.06.2014

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

CRS Fundstelle

Erlass

25.09.2002

01.09.2003

Erstfassung

AB 18.10.2002

Artikel 1a

18.06.2014

01.01.2015

eingefügt

AB 27.06.2014

Artikel 2a

18.06.2014

01.01.2015

eingefügt

AB 27.06.2014

Artikel 2b

18.06.2014

01.01.2015

eingefügt

AB 27.06.2014

Artikel 3 Abs. 1, c)

18.06.2014

01.01.2015

geändert

AB 27.06.2014

Artikel 3 Abs. 1, f)

18.06.2014

01.01.2015

geändert

AB 27.06.2014

Artikel 3 Abs. 2, b)

18.06.2014

01.01.2015

geändert

AB 27.06.2014

Artikel 3a

18.06.2014

01.01.2015

eingefügt

AB 27.06.2014

Artikel 3b

18.06.2014

01.01.2015

eingefügt

AB 27.06.2014

Artikel 8

18.06.2014

01.01.2015

totalrevidiert

AB 27.06.2014

Artikel 9

18.06.2014

01.01.2015

aufgehoben

AB 27.06.2014

Artikel 10

18.06.2014

01.01.2015

aufgehoben

AB 27.06.2014

Artikel 11

18.06.2014

01.01.2015

aufgehoben

AB 27.06.2014

Artikel 12

18.06.2014

01.01.2015

aufgehoben

AB 27.06.2014

Artikel 13 Abs. 1

18.06.2014

01.01.2015

geändert

AB 27.06.2014

Artikel 13 Abs. 4

18.06.2014

01.01.2015

geändert

AB 27.06.2014

Artikel 15 Abs. 1

18.06.2014

01.01.2015

geändert

AB 27.06.2014

Artikel 15 Abs. 1, b)

18.06.2014

01.01.2015

geändert

AB 27.06.2014

Artikel 15 Abs. 1, d)

18.06.2014

01.01.2015

geändert

AB 27.06.2014

Artikel 15 Abs. 1, e)

18.06.2014

01.01.2015

geändert

AB 27.06.2014

Artikel 16 Abs. 2

18.06.2014

01.01.2015

geändert

AB 27.06.2014

Artikel 19a

18.06.2014

01.01.2015

eingefügt

AB 27.06.2014

Artikel 19b

18.06.2014

01.01.2015

eingefügt

AB 27.06.2014

Artikel 21a

18.06.2014

01.01.2015

eingefügt

AB 27.06.2014