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70.1411

Verordnung über das Reklamewesen

Vom 07.04.1976 (Stand 01.01.2019)

Präambel

Der Landrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 702 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210) und Artikel 81 des Planungs- und Baugesetzes (RB 40.1111) sowie auf Artikel 20 der Verordnung über den Strassenverkehr (RB 50.1311),

beschliesst:

1 1 Grundsatz

Art. 1 Geltungsbereich

Wer auf öffentlichem oder privatem Eigentum, sei es im Freien oder im Innern eines der Öffentlichkeit zugänglichen Gebäudes oder Lokals, durch Schrift, Form, Ton, Bild, Licht oder sonstige Einrichtungen Reklamen anbringen oder erstellen lassen will, die der Empfehlung eines Geschäfts, Anpreisung einer Ware, Ankündigung einer Dienstleistung oder der Werbung für Veranstaltungen dienen, bedarf hiefür einer Bewilligung. *

Reklamen mittels öffentlichen Vorträgen, Vorführungen und Ausstellungen unterliegen ebenfalls der Bewilligungspflicht.

2 2 Bewilligungsverfahren und Reklameverbot

Art. 2

Wer bewilligungspflichtige Reklamen anbringen, ändern, ersetzen, aufstellen oder sonst vorzeigen lassen will, hat bei der zuständigen Behörde eine Bewilligung einzuholen. Der Gesuchsteller hat den Inhalt, die Art und Grösse der Reklame bekannt zu geben. Ferner ist mitzuteilen, in welcher Zahl, für welche Dauer und an welchem Ort bzw. welcher Stelle sie angebracht werden soll.

Gesuche um Anbringung von ständigen Reklamen bedürfen der Bewilligung der Gemeinde. Gesuche um Anbringung von temporären Reklamen an öffentlichen Strassen bedürfen der Bewilligung der zuständigen Direktion[1]. Alle übrigen temporären Reklamen sind ebenfalls durch die Gemeinde zu bewilligen.

Bewilligungen sind grundsätzlich auf zehn Jahre zu befristen.

Die zuständige Direktion[2] prüft, bewilligt oder lehnt das Gesuch ab unter der Voraussetzung der Zustimmung der Standortgemeinde, des Strassenhoheitsträgers und der Kantonspolizei.

Die zuständige Behörde ist befugt, vor ihrem Entscheid weitere Vernehmlassungen einzuholen.

Art. 3 Reklameverbot

Verboten ist:

  1. Das Anbringen von Reklamen, die gegen die öffentliche Ordnung, den Anstand oder die gute Sitte verstossen oder die das Ortschaftsund Landschaftsbild verunstalten
  2. Das Anbringen von Reklamen an Kirchen, Kapellen, Friedhofmauern, Denkmälern, geweihten oder historischen Stätten, an kantonalen oder kommunalen Gebäuden, Strassenmauern und Bäumen auf öffentlichem Grund, sofern diese nicht als öffentliche Anschlagestellen nach Artikel 10 bezeichnet werden
  3. Das Anbringen von Reklamen, wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, mit Signalen und Markierungen verwechselt werden oder durch ihre Ausgestaltung deren Wirkung herabsetzen könnten

Verbotene Reklamen sind von der zuständigen Behörde von allem Anfang an zurückweisen. Ihre Beseitigung kann sie aber auch jederzeit nachher anordnen, oder – nachdem sie den Betroffenen gemahnt hat – auf dessen Kosten durch Dritte durchführen lassen. *

Verbotene Reklamen sind von der zuständigen Gemeindebehörde von allem Anfang an zurückzuweisen. Ihre Beseitigung kann sie aber auch jederzeit nachher anordnen, oder – nachdem sie den Betroffenen oder die Betroffene gemahnt hat – auf dessen Kosten durch Dritte durchführen lassen.

3 3 Besteuerungsgrundsätze

4 4 Öffentliches Anschlagen

Art. 10

Die Gemeinden sind gehalten, die für den Anschlag bestimmten besonderen Stellen zu bezeichnen.

Für die Benützung der öffentlichen Anschlagstellen können die Gemeinden Gebühren festsetzen.

Die Gemeinden können das Entfernen von Werbeeinrichtungen, die zwecklos geworden sind, verlangen.

5 5 Kontrolle

Art. 11

Über die bewilligten Dauerreklamen haben die Gemeinden ein Register zu führen.

Die für die Bewilligung zuständige Behörde hat über die angebrachten Reklamen Kontrollen durchzuführen.

6 6 Vollzug und Verwaltungsstrafen

Art. 11a Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands

Wer gegen die Verordnung und die darauf gestützten Erlasse, Anordnungen und Verfügungen zuwiderhandelt, hat auf seine Kosten den rechtwidrigen Zustand zu beseitigen.

Die für die Bewilligung zuständige Behörde hat nach den Vorschriften der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu sorgen.

Aus Sicherheitsgründen kann die für die Bewilligung zuständigen Behörde beim Gesuchsteller eine sofortige Entfernung verlangen.

Art. 12

Wer gegen diese Verordnung und die darauf gestützten Erlasse, Anordnungen und Verfügungen zuwiderhandelt, namentlich wer ohne Bewilligung eine bewilligungspflichtige Reklame aufstellt oder anbringt, wird mit Busse bis von 50 Franken bis 500 Franken bestraft.

Wer in gesetzwidriger Weise eine unter diese Verordnung fallende Reklame abreisst, beschädigt oder verunreinigt, wird mit Busse bis 300 Franken bestraft.

Art. 13 Zuständigkeiten

Über Bussen nach Artikel 12 entscheidet in erster Instanz die zuständige Behörde. *

Der Weiterzug an das Gericht bleibt in jedem Falle gewährleistet.

7 7 Rechtsmittel

Art. 14 Rechtsmittel

Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

8 8 Übergangsund Schlussbestimmungen

Art. 15 Bewilligung nach bisherigem Recht

Für ständige Reklamen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligt worden sind und für die keine anderslautende Regelung besteht, gilt die Bewilligung für eine Dauer von zehn Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung.

Für die Änderung oder das Ersetzen einer ständigen Reklame gilt Artikel 2 der Verordnung.

Art. 16 Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt des Referendums auf den 1. Januar 1977 in Kraft.

Die Verordnung vom 5. April 1934 betreffend Besteuerung und Verbot von Reklamen tritt auf den gleichen Zeitpunkt ausser Kraft.

Egress

AB 20.05.1976

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

CRS Fundstelle

07.04.1976

01.01.1977

Erlass

Erstfassung

AB 20.05.1976

23.03.1994

01.06.1995

Artikel 14

totalrevidiert

AB 08.04.1994

08.06.2005

01.01.2006

Artikel 1

totalrevidiert

AB 17.06.2005

08.06.2005

01.01.2006

Artikel 4

aufgehoben

AB 17.06.2005

08.06.2005

01.01.2006

Artikel 5

aufgehoben

AB 17.06.2005

08.06.2005

01.01.2006

Artikel 6

aufgehoben

AB 17.06.2005

08.06.2005

01.01.2006

Artikel 7

aufgehoben

AB 17.06.2005

08.06.2005

01.01.2006

Artikel 8

aufgehoben

AB 17.06.2005

08.06.2005

01.01.2006

Artikel 9

aufgehoben

AB 17.06.2005

21.03.2018

01.01.2019

Artikel 1 Abs. 1

geändert

AB 29.03.2018

21.03.2018

01.01.2019

Artikel 2

totalrevidiert

AB 29.03.2018

21.03.2018

01.01.2019

Artikel 3 Abs. 1, c)

eingefügt

AB 29.03.2018

21.03.2018

01.01.2019

Artikel 3 Abs. 2

eingefügt

AB 29.03.2018

21.03.2018

01.01.2019

Artikel 10

totalrevidiert

AB 29.03.2018

21.03.2018

01.01.2019

Artikel 11

totalrevidiert

AB 29.03.2018

21.03.2018

01.01.2019

Artikel 11a

eingefügt

AB 29.03.2018

21.03.2018

01.01.2019

Artikel 12

totalrevidiert

AB 29.03.2018

21.03.2018

01.01.2019

Artikel 13 Abs. 1

geändert

AB 29.03.2018

21.03.2018

01.01.2019

Artikel 15

totalrevidiert

AB 29.03.2018

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

CRS Fundstelle

Erlass

07.04.1976

01.01.1977

Erstfassung

AB 20.05.1976

Artikel 1

08.06.2005

01.01.2006

totalrevidiert

AB 17.06.2005

Artikel 1 Abs. 1

21.03.2018

01.01.2019

geändert

AB 29.03.2018

Artikel 2

21.03.2018

01.01.2019

totalrevidiert

AB 29.03.2018

Artikel 3 Abs. 1, c)

21.03.2018

01.01.2019

eingefügt

AB 29.03.2018

Artikel 3 Abs. 2

21.03.2018

01.01.2019

eingefügt

AB 29.03.2018

Artikel 4

08.06.2005

01.01.2006

aufgehoben

AB 17.06.2005

Artikel 5

08.06.2005

01.01.2006

aufgehoben

AB 17.06.2005

Artikel 6

08.06.2005

01.01.2006

aufgehoben

AB 17.06.2005

Artikel 7

08.06.2005

01.01.2006

aufgehoben

AB 17.06.2005

Artikel 8

08.06.2005

01.01.2006

aufgehoben

AB 17.06.2005

Artikel 9

08.06.2005

01.01.2006

aufgehoben

AB 17.06.2005

Artikel 10

21.03.2018

01.01.2019

totalrevidiert

AB 29.03.2018

Artikel 11

21.03.2018

01.01.2019

totalrevidiert

AB 29.03.2018

Artikel 11a

21.03.2018

01.01.2019

eingefügt

AB 29.03.2018

Artikel 12

21.03.2018

01.01.2019

totalrevidiert

AB 29.03.2018

Artikel 13 Abs. 1

21.03.2018

01.01.2019

geändert

AB 29.03.2018

Artikel 14

23.03.1994

01.06.1995

totalrevidiert

AB 08.04.1994

Artikel 15

21.03.2018

01.01.2019

totalrevidiert

AB 29.03.2018