Dieses Gesetz regelt den Ladenschluss für Verkaufsgeschäfte und die öffentlichen Ruhetage.
70.1421
Gesetz über den Ladenschluss und die Sonntagsruhe (LSG)
Vom 09.02.2003 (Stand 01.01.2003)
Präambel
gestützt auf Artikel 53 und Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),
beschliesst:
1 1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Vorbehaltenes Recht
2 2 Ladenschluss
Art. 3 Unterstellte Betriebe
Die Bestimmungen über den Ladenschluss gelten für Verkaufsgeschäfte jeder Art.
Als Verkaufsgeschäfte gelten alle Ladenverkäufe und alle Verkaufsarten, die dem Ladenverkauf ähnlich sind, insbesondere Geschäfte des Detailhandels, Abhollager, Wanderläden, Fabrikläden, Coiffeurgeschäfte, Wanderlager und Ausstellungen sowie Vorführungen mit Bestellungs- oder Kaufgelegenheit wie auch Tankstellenshops.
Art. 4 Nicht unterstellte Betriebe
Den Bestimmungen über den Ladenschluss nicht unterstellt sind:
- Nebenbetriebe der Eisenbahnen und der Nationalstrassen, soweit sie dem Bundesrecht unterstehen
- Apotheken für den Notfalldienst
- Tankstellen
- etriebe des Autogewerbes, soweit das notwendig ist, um den Pikettund den Pannendienst aufrechtzuerhalten
- Gastgewerbebetriebe
- Bäckereien, Konditoreien und Confiserien
- Kioske, die nicht Teil eines anderen Verkaufsgeschäftes sind und die zur Hauptsache das übliche Sortiment führen, wie Zeitungen, Zeitschriften und dergleichen
- Märkte
- Warenund Getränkeautomaten
- Verkäufe von Waren im Zusammenhang mit Festund Sportanlässen und ähnlichen Veranstaltungen auf den Plätzen und in den Räumen, wo diese Veranstaltungen stattfinden
- Verkäufe im Rahmen von Veranstaltungen für wohltätige, kulturelle und gemeinnützige Zwecke
- der Direktverkauf in landwirtschaftlichen Betrieben von eigenen Produkten
Art. 5 Ladenöffnung an Werktagen
An Werktagen (Montag bis Freitag) sind die Verkaufsgeschäfte spätestens um 18:30 Uhr zu schliessen. Die Inhaberinnen und Inhaber von Verkaufsgeschäften dürfen jedoch an einem Werktag pro Woche ihr Verkaufsgeschäft längstens bis 21:00 Uhr offen halten.
Vor den öffentlichen Ruhetagen sind die Verkaufsgeschäfte spätestens um 17:00 Uhr zu schliessen.
Art. 6 Ladenöffnung an öffentlichen Ruhetagen
An öffentlichen Ruhetagen sind die Verkaufsgeschäfte geschlossen zu halten.
Alle Inhaberinnen und Inhaber von Verkaufsgeschäften dürfen jedoch ihr Geschäft an zwei Sonntagen im Dezember offen halten. Nach gegenseitiger Absprache bezeichnet der zuständige Einwohnergemeinderat diese Sonntage.
Verkaufsgeschäfte in Fremdenverkehrsorten dürfen während der Saison an Sonntagen geöffnet sein. Die zuständige Direktion[1] erlässt die entsprechenden Richtlinien; sie bestimmt insbesondere die Fremdenverkehrsorte und die Saisondauer.
Art. 7 Ausnahmen
Die zuständige Direktion[2] kann Inhaberinnen und Inhabern von Verkaufsgeschäften im Einzelfall oder allgemein bewilligen, ihr Geschäft abweichend von den Vorschriften nach Artikel 5 und 6 offen zu halten.
Solche Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, wenn ein Bedürfnis hiefür nachgewiesen ist und überwiegende öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Die zuständige Direktion[3] veröffentlicht die Bewilligung im Amtsblatt des Kantons Uri.
Art. 8 Verkaufsverbot
Ausserhalb der Ladenöffnungszeiten ist jeder allgemein zugängliche Verkauf untersagt.
3 3 Öffentliche Ruhetage
Art. 9 Begriff
Öffentliche Ruhetage sind:
- die Sonntage
- Neujahr, Dreikönigen, Sankt-Josefs-Tag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis, Weihnachten und Sankt-Stefans-Tag
- Feiertage, welche die Gemeinde für ihr Gebiet als solche bezeichnet (Gemeindefeiertage)
Art. 10 Feiertage nach dem Arbeitsgesetz
Art. 11 Untersagte Tätigkeiten
An öffentlichen Ruhetagen sind alle Tätigkeiten untersagt, die geeignet sind, die Ruhe wesentlich zu stören, die dem Charakter des jeweiligen Ruhetages angemessen ist.
Grössere Veranstaltungen sind vorgängig der zuständigen Direktion[4] zu melden.
Die zuständige Direktion[5] kann Ausnahmen bewilligen, wenn ein Bedürfnis hiefür nachgewiesen ist und überwiegende öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.
4 4 Gebühren, Rechtsmittel und Strafbestimmungen
Art. 12 Gebühren
Art. 13 Rechtsmittel
Verfügungen nach diesem Gesetz können mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden.
Das Verfahren richtet sich nach Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege{ (RB 2.2345).
Art. 14 Strafbestimmungen
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Verkaufsverbot missachtet (Art. 8), wird mit Haft oder Busse bis 5'000 Franken bestraft.
Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Strafrechtspflege (RB 2.3221).
5 5 Schlussbestimmungen
Art. 15 Vollzug und Aufsicht
Die zuständige Direktion[6] vollzieht dieses Gesetz, soweit der Kanton als zuständig erklärt wird.
Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes. Er kann für das Verkaufspersonal einen Normalarbeitsvertrag erlassen.
Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
- das Gesetz vom 6. Dezember 1987 über den Ladenschluss, das Marktwesen und das Wandergewerbe
- das Gesetz vom 8. Mai 1947 über die öffentlichen Ruhetage
Art. 17 Übergangsbestimmung
Der 3. Abschnitt (Marktwesen) und der 4. Abschnitt (Wandergewerbe) des Gesetzes vom 6. Dezember 1987 über den Ladenschluss, das Marktwesen und das Wandergewerbe sowie die entsprechenden Strafbestimmungen bleiben in Kraft, bis das Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden (SR 943.1) rechtskräftig ist.
Art. 18 Inkrafttreten
Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
Es tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Egress
AB 20.12.2002
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss |
Inkrafttreten |
Element |
Änderung |
CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
09.02.2003 |
01.01.2003 |
Erlass |
Erstfassung |
AB 20.12.2002 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element |
Beschluss |
Inkrafttreten |
Änderung |
CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
Erlass |
09.02.2003 |
01.01.2003 |
Erstfassung |
AB 20.12.2002 |