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70.1612

Erlass über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Härtefallerlass)

Vom 22.12.2020 (Stand 22.01.2022)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 90 Absatz 3 der Verfassung des Kantons Uri (RB 1.1101),

beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Der Kanton kann Unternehmen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von COVID-19 besonders betroffen sind, in Härtefällen finanziell unterstützen.

Art. 2 Härtefall

Ein Härtefall liegt vor, wenn der Jahresumsatz unter 60 Prozent des mehrjährigen Durchschnitts liegt. Die gesamte Vermögens- und Kapitalsituation ist zu berücksichtigen.

Ein Härtefall liegt im Weiteren vor, wenn eine betriebs- oder existenzbedrohende Situation besteht.

Die Unterstützung setzt voraus, dass die Unternehmen vor Ausbruch von COVID-19 profitabel oder überlebensfähig waren und sie nicht bereits andere Finanzhilfen des Bunds in den Bereichen Kultur, Sport, öffentlicher Verkehr oder Medien erhalten haben.

Art. 3 Härtefallmassnahmen

Die Härtefallmassnahmen können in Form von nicht rückzahlbaren Beiträgen (à fonds perdu-Beiträge), Darlehen, Bürgschaften oder Garantien gewährt werden.

Ein Rechtsanspruch auf Leistungen besteht nicht.

Art. 4 Anforderungen

Die Anforderungen, unter denen der Kanton Härtefallmassnahmen gewähren kann, richten sich in erster Linie nach der Verordnung des Bunds über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung, SR 951.262).

Ausserhalb der Anwendung der Covid-19-Härtefallverordnung des Bunds kann der Regierungsrat eigene Anforderungen definieren.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.

Art. 5 Verfahren

Das Verfahren zur Gewährung von Härtefallmassnahmen richtet sich nach dem Wirtschaftsförderungsgesetz (RB 70.1611).

Der Regierungsrat kann Abweichungen von den Bestimmungen des Wirtschaftsförderungsgesetzes (RB 70.1611) vorsehen. Er kann für die Bearbeitung und Prüfung der Gesuche Dritte beiziehen. Er regelt die Einzelheiten in einem Reglement.

Art. 6 Finanzierung

Härtefallmassnahmen, die der Kanton erbringt, gehen zulasten des Wirtschaftsförderungsfonds.

Werden die Gesuche durch einen beauftragten Dritten bearbeitet, so werden die damit verbundenen Kosten ebenfalls über den Wirtschaftsförderungsfonds finanziert.

Art. 7 Inkrafttreten und Befristung

Dieser Erlass tritt am 22. Dezember 2020 in Kraft[1]. Er ist befristet und gilt bis zum 30. Juni 2022[2]. Je nach Entwicklung der Lage kann seine Geltungsdauer verlängert werden. *

Der Erlass wird dem Landrat unterbreitet, der über seine weitere Geltung und Befristung entscheidet. *

Egress

AB a.O. 22.12.2020, AB 15.01.2021

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

CRS Fundstelle

22.12.2020

22.12.2020

Erlass

Erstfassung

AB a.O. 22.12.2020, AB 15.01.2021

03.02.2021

03.02.2021

Artikel 7 Abs. 2

geändert

-

18.01.2022

22.01.2022

Artikel 7 Abs. 1

geändert

AB 21.01.2022

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

CRS Fundstelle

Erlass

22.12.2020

22.12.2020

Erstfassung

AB a.O. 22.12.2020, AB 15.01.2021

Artikel 7 Abs. 1

18.01.2022

22.01.2022

geändert

AB 21.01.2022

Artikel 7 Abs. 2

03.02.2021

03.02.2021

geändert

-