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9.2111

Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB)

Vom 04.06.1989 (Stand 01.06.2019)

Präambel

Das Volk des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 5 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), auf Artikel 52 des Schlusstitels des ZGB und auf Artikel 24 Buchstabe b der Kantonsverfassung (RB 1.1101,

beschliesst:

1 1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 1.1 Zweck und Geltungsbereich

Art. 1

Dieses Gesetz vollzieht und ergänzt im Rahmen des Bundesrechts das Zivilgesetzbuch und das Obligationenrecht (OR, SR 220).

Besondere Rechtserlasse des Kantons, die dem Vollzug und der Ergänzung des Bundesprivatrechts dienen, bleiben vorbehalten.

1.2 1.2 Zuständigkeit der Behörden

1.2.1 1.2.1 Gerichtsbehörden

Art. 2

Die Zuständigkeit der Gerichtsbehörden richtet sich nach dem Organisationsgesetz für die urnerischen Gerichtsbehörden (RB 2.3221), nach der Zivilprozessordnung (SR 272) und nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

1.2.2 1.2.2 Verwaltungsbehörden

Art. 3 Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde

Der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde ist zuständig, jene Verfügungen zu treffen, die das Zivilgesetzbuch, dieses Gesetz oder darauf gestützte Erlasse ihm oder der Wohnsitzgemeinde ausdrücklich übertragen.

Im weitern ist er zuständig für folgende im Zivilgesetzbuch vorgesehene Fälle:

  1. Art. 109, Einspruch gegen die Eheschliessung
  2. Art. 261, Beklagte Partei im Vaterschaftsprozess
  3. Art. 490, Anordnung der Inventaraufnahme und der weiteren Sicherungen bei der Nacherbeneinsetzung
  4. Art. 517, Mitteilung des Auftrags als Willensvollstrecker
  5. Art. 548, Amtliche Verwaltung und Auslieferung der Erbschaft bei verschollenen Erben
  6. Art. 550, Begehren um Verschollenerklärung
  7. Art. 570, Entgegennahme und Protokollierung der Erklärung der Erbschaftsausschlagung
  8. Art. 574 bis 576, Massnahmen bei der Ausschlagung der Erbschaft
  9. Art. 593 bis 597, Massnahmen im Zusammenhang mit der amtlichen Liquidation, soweit nicht der Richter oder das Konkursamt zuständig ist
  10. Art. 721, Genehmigung zur öffentlichen Versteigerung gefundener Sachen

Zudem ist der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde zuständig, zu verlangen, dass eine Schenkungsauflage, die im öffentlichen Interesse liegt, vollzogen wird (Art. 246 OR, SR 220).

Darüber hinaus ist der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde zuständig, jene Verfügungen zu treffen, die das Bundesprivatrecht, namentlich das Zivilgesetzbuch und das Obligationenrecht (SR 220), der zuständigen Behörde überträgt und für die das kantonale Recht keine besondere Zuständigkeit festlegt.

Art. 4 Gemeinderat der Heimatgemeinde

Der Gemeinderat der Heimatgemeinde ist zuständig, Einspruch gegen die Eheschliessung zu erheben (Art. 109 ZGB) sowie die Aufgaben wahrzunehmen, die das Zivilgesetzbuch oder daraufgestützte Erlasse der Heimatgemeinde übertragen (Art. 259 und 260a ZGB).

Art. 5 Zuständige Direktion

Die zuständige Direktion[1] erfüllt alle Aufgaben, die ihr dieses Gesetz oder darauf gestützte Erlasse ausdrücklich übertragen.

Im weitern ist sie zuständig für folgende im Zivilgesetzbuch vorgesehene Fälle:

  1. Art. 30, Namensänderung
  2. Art. 121, Erhebung der Klage auf Nichtigerklärung einer geschlossenen Ehe

Art. 6 Regierungsrat: Zuständigkeiten im allgemeinen und nach Zivilgesetzbuch

Der Regierungsrat erfüllt alle Aufgaben, die ihm dieses Gesetz oder darauf gestützte Erlasse ausdrücklich übertragen.

Im Weitern ist er für folgende im Zivilgesetzbuch vorgesehene Fälle zuständig:

  1. Art. 78, Erhebung der Klage auf Auflösung eines Vereines wegen widerrechtlichen oder unsittlichen Zwecken
  2. Art. 699, Verbot des Betretens von Wald und Weide und der Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze und dergleichen

Art. 7 Regierungsrat: Zuständigkeiten nach Obligationenrecht

Der Regierungsrat ist in folgenden, im Obligationenrecht (SR 220) vorgesehenen Fällen zuständig:

  1. Art. 359, Erlass der Normalarbeitsverträge
  2. Art. 482, Bewilligung zur Ausgabe von Warenpapieren
  3. Art. 522, Staatliche Anerkennung einer Pfrundanstalt und Genehmigung ihrer Vertragsbedingungen
  4. Art. 524, Genehmigung der Hausordnung einer Pfrundanstalt
  5. Art. 1155, Bussenverfügung wegen unberechtigter Ausstellung von Warenpapieren

Art. 8 Regierungsrat: Zuständigkeit als Rechtsmittelinstanz

Der Regierungsrat beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen unterer Verwaltungsbehörden, soweit nicht der Richter zuständig ist.

Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345. *

Art. 9 Zivilschätzungskommission

Die Zivilschätzungskommission besorgt alle amtlichen Schätzungen, die das Zivilgesetzbuch, das Obligationenrecht (SR 220) und dieses Gesetz vorschreiben.

2 2 Organisatorische Bestimmungen

2.1 2.1 Öffentliche Beurkundung und Beglaubigung

Art. 10 Zuständigkeit

Die öffentliche Beurkundung obliegt dem Notar.

Zur Beglaubigung sind berechtigt: der Notar, der Landschreiber, der Gerichtsschreiber und der Gemeindeschreiber.

Zur Aufnahme von Wechselprotesten sind ermächtigt: der Notar, der Landschreiber und der Gemeindeschreiber (Art. 1035 OR).

Art. 11 Ergänzendes Recht

Der Landrat regelt die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in einer Verordnung (RB 9.2311).

2.2 2.2 Veröffentlichung

Art. 12 Publikationsorgan

Die im Zivilgesetzbuch und im Obligationenrecht (SR 220) vorgeschriebenen Veröffentlichungen erfolgen im Amtsblatt des Kantons Uri, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt.

Die Behörde, welche die Veröffentlichung veranlasst, entscheidet, ob sie auch anderswo erfolgen soll.

Um einen Fund von weniger als 100 Franken auszukünden, genügt die Mitteilung im Anschlagkasten der Gemeinde (Art. 721 ZGB).

Art. 13 Publikationsart

Wo nichts anderes vorgeschrieben ist, erfolgen die Veröffentlichungen einmal im Amtsblatt des Kantons Uri.

Die Behörde, welche die Veröffentlichung veranlasst, entscheidet, ob sie mehr als einmal erfolgen soll.

3 3 Kantonales Zivilrecht

3.1 3.1 Personenrecht

3.1.1 3.1.1 Zivilstandswesen

Art. 14 Aufsicht und ergänzendes Recht

Der Regierungsrat übt die Aufsicht aus über das Zivilstandswesen.

Der Landrat erlässt Ausführungsbestimmungen (RB 9.3101) zur eidgenössischen Zivilstandsverordnung (SR 211.112.1).

3.1.2 3.1.2 Juristische Personen des kantonalen Rechts

3.1.2.1 3.1.2.1 Öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten

Art. 15 Anerkennung

Der Regierungsrat kann Körperschaften und Anstalten als juristische Personen des öffentlichen Rechts anerkennen, wenn sie vorwiegend öffentliche Aufgaben erfüllen.

Solche Körperschaften und Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit, sobald der Regierungsrat sie als juristische Person des öffentlichen Rechts anerkennt und ihre Statuten genehmigt.

Vorbehalten bleiben die Körperschaften und Anstalten, die aufgrund der Kantonsverfassung oder eines anderen Rechtserlasses des Kantons, der Gemeinde oder der Korporationen bestehen. *

Art. 16 Statuten

Die Statuten der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten müssen Bestimmungen enthalten über:

  1. den Namen und den Sitz
  2. den Zweck
  3. die Mitgliedschaft
  4. die Organisation
  5. die Mittel und die Haftung
  6. die Form der Bekanntmachungen

Jede Änderung der Statuten bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.

Art. 17 Verwaltungszwang

Mit der Anerkennung als juristische Personen des öffentlichen Rechts erhalten die Körperschaften und Anstalten innerhalb des Bereiches ihrer statutarischen Aufgaben das Recht, Verfügungen zu erlassen und zu deren Durchsetzung Verwaltungszwang auszuüben.

Art. 18 Aufsicht und Registrierung

Der Regierungsrat beaufsichtigt die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten.

Er entscheidet Verwaltungsbeschwerden gegen ihre Verfügungen. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345). *

Die zuständige Direktion[2] führt ein Register über die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten.

Art. 19 Vorbehalt

Die abweichenden Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der übrigen kantonalen Gesetzgebung und des eidgenössischen Rechts über Bodenverbesserungen bleiben vorbehalten.

3.1.2.2 3.1.2.2 Privatrechtliche Körperschaften

Art. 20 Anerkennung

Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften, namentlich Genossenschaften, die bezwecken, Alpen und Weiden, Waldungen, Strassen, Wege und Gewässer gemeinschaftlich für Haus und Hof und für den landwirtschaftlichen Betrieb zu nutzen, zu verwalten und zu unterhalten, sind Genossenschaften des kantonalen Privatrechts im Sinne von Artikel 59 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches.

Sie erlangen das Recht der Persönlichkeit, sobald der Regierungsrat sie als privatrechtliche Körperschaft des kantonalen Rechts anerkennt und ihre Statuten genehmigt.

Art. 21 Statuten

Die Statuten der privatrechtlichen Körperschaften des kantonalen Rechts müssen Bestimmungen enthalten über:

  1. den Namen und den Sitz
  2. den Zweck
  3. die Mitgliedschaft
  4. die Organisation
  5. die Mittel und die Haftung
  6. die Form der Bekanntmachungen

Jede Änderung der Statuten bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.

Art. 22 Ergänzendes Recht

Soweit den Statuten keine Bestimmung entnommen werden kann, ist das Genossenschaftsrecht des Obligationenrechtes (SR 220) sinngemäss anzuwenden.

Art. 23 Registrierung

Die zuständige Direktion[3] führt ein Register über die privatrechtlichen Körperschaften.

3.1.2.3 3.1.2.3 Stiftungen

Art. 24

Die Bestimmungen über die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten gelten sinngemäss auch für die öffentlich-rechtlichen Stiftungen.

Fideikommisse, die vor 1912 gegründet worden sind, werden anerkannt und den Regeln privatrechtlicher Stiftungen unterstellt.

Der Landrat regelt die Aufsicht über die Stiftungen (Art. 84 ZGB) in einer Verordnung (RB 9.3104).

3.2 3.2 Familienrecht

3.2.1 3.2.1 Eheund Familienberatungsstellen

Art. 25

Die Ehe- und Familienberatung erfolgt durch eine oder mehrere vom Regierungsrat anerkannte private Beratungsstellen. Nötigenfalls richtet der Kanton eine Beratungsstelle ein (Art. 171 ZGB).

Für Ehepaare in bescheidenen finanziellen Verhältnissen ist die Beratung unentgeltlich.

Im Rahmen des Voranschlages leistet der Kanton den anerkannten Beratungsstellen Beiträge.

Diese Regelung gilt sinngemäss für eingetragene Partnerschaften. *

Der Regierungsrat ordnet das Nähere in einem Reglement (RB 20.3455).

3.2.2 3.2.2 Güterrechtsregister

Art. 26

Die vom Regierungsrat bezeichnete Amtsstelle[4] führt das Güterrechtsregister und die Verzeichnisse der Erklärungen nach Artikel 9e und 10b SchlTZGB.

Der Regierungsrat übt die Aufsicht aus.

3.2.3 3.2.3 Adoption

Art. 27 Zuständigkeit und Gesuch

Die zuständige Direktion[5] spricht die Adoption aus und veranlasst die Eintragung der Adoption in den Zivilstandsregistern (Art. 268 ZGB).

Das Adoptionsgesuch ist schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu erklären.

Art. 28 Vermittlung zur Adoption

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde übt die Aufsicht aus über die Adoptionsvermittlung. Sie ist Bewilligungsbehörde im Sinne der Verordnung über die Adoptionsvermittlung (SR 211.221.36). *

3.2.4 3.2.4 3.2.4 … *

3.2.5 3.2.5 Pflegekinderaufsicht und Findelkinder

Art. 36 Pflegekinderaufsicht

Im Rahmen des Bundesrechts erteilt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Bewilligung für die Aufnahme eines Pflegekindes (Art. 316). *

Soll ein ausländisches Pflegekind, das bisher im Ausland gelebt hat, aufgenommen werden, hat der Gemeinderat vorgängig die Zustimmung der zuständigen Direktion[6] einzuholen.

3.2.6 3.2.6 3.2.6 … *

3.3 3.3 Erbrecht

3.3.1 3.3.1 Erben

Art. 55 Erbrecht des Gemeinwesens

Hinterlässt der Erblasser keine Erben, fällt die Erbschaft zur Hälfte an den Kanton und zur Hälfte an die Einwohnergemeinde, in der der Erblasser den letzten Wohnsitz gehabt hat (Art. 466 ZGB).

Art. 56 Aufbewahrung der Verfügungen von Todes wegen

Verfügungen von Todes wegen können der Einwohnergemeinde am Wohnsitz des Verfügenden zur Aufbewahrung übergeben werden (Art. 504 und 505 ZGB).

Die Einwohnergemeinde registriert diese Verfügungen und bewahrt sie an einem sicheren Ort auf.

3.3.2 3.3.2 Erbgang

3.3.2.1 3.3.2.1 Zuständigkeit und Kompetenzdelegation

Art. 57 Zuständigkeit

Der Gemeinderat am letzten Wohnsitz des Erblassers trifft die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln (Art. 551 ff. ZGB).

Art. 58 Kompetenzdelegation

Soweit der Gemeinderat zuständig ist, Verfügungen und Massnahmen im Zusammenhang mit dem Erbgang zu treffen, kann die Gemeindesatzung diese Befugnisse dem Waisenamt oder einer anderen geeigneten Stelle übertragen.

Verfügungen und Massnahmen des Waisenamtes oder der in der Gemeindesatzung bezeichneten anderen Stelle können innert zehn Tagen seit der Eröffnung mit Beschwerde beim Gemeinderat angefochten werden.

3.3.2.2 3.3.2.2 Sicherung und Vollzug des Erbganges

Art. 59 Meldepflicht des Zivilstandsamtes

Das Zivilstandsamt hat den Tod einer Person dem Gemeinderat sofort zu melden.

Art. 60 Erbenbescheinigung

Der Gemeinderat stellt eine Erbenbescheinigung aus, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und ein Erbe das verlangt (Art. 559 ZGB).

Die Erbenbescheinigung nennt die eingesetzten Erben und enthält die Erklärung, dass diese Erben und die gesetzlichen Erben unbestritten geblieben und somit als einzige Erben des Erblassers anerkannt sind.

Als Nachweis der gesetzlichen Erben gilt der Auszug aus dem Familienregister.

Art. 61 Siegelung der Erbschaft

Der Gemeinderat ordnet die Siegelung der Erbschaft an, wenn er diese als notwendig erachtet oder wenn ein Erbe sie verlangt (Art. 552 ZGB).

Art. 62 Erbschaftsinventar

Sind die Voraussetzungen nach Artikel 553 Absatz 1 ZGB erfüllt oder erachtet der Gemeinderat das aus anderen Gründen als notwendig, nimmt er ein Erbschaftsinventar auf. Nötigenfalls kann er Sachverständige beiziehen.

Wer über die Vermögensverhältnisse des Erblassers Auskunft geben kann, ist verpflichtet, alle für die Inventaraufnahme nötigen Angaben zu machen.

Das Inventar ist in der Regel innert zwei Monaten seit dem Tod des Erblassers aufzunehmen. Es enthält ein Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände sowie der Forderungen und der Schulden des Erblassers.

Art. 63 Verfügungen von Todes wegen: Pflicht zur Einlieferung

Letztwillige Verfügungen und Erbverträge sind dem Gemeinderat am letzten Wohnsitz des Erblassers unverzüglich einzuliefern (Art. 556 ZGB).

Art. 64 Verfügungen von Todes wegen: Eröffnung

Der Gemeinderat eröffnet die aufbewahrten und eingelieferten Verfügungen von Todes wegen (Art. 557 ZGB). Erbverträge werden nur soweit eröffnet, als sie Bestimmungen enthalten, die durch den Tod des Erblassers Wirkung entfalten.

Die Mitteilung an Bedachte unbekannten Aufenhaltes erfolgt durch zweimalige Veröffentlichung im Amtsblatt (Art. 558 ZGB).

Art. 65 Ausschlagung der Erbschaft

Erben, die die Erbschaft ausschlagen, haben das dem Gemeinderat am letzten Wohnsitz des Erblassers mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 570 ZGB). Erbverträge werden nur soweit eröffnet, als sie Bestimmungen enthalten, die durch den Tod des Erblassers Wirkung entfalten.

3.3.2.3 3.3.2.3 Öffentliches Inventar

Art. 66 Einreichung des Begehrens

Das Begehren, ein öffentliches Inventar aufzunehmen, ist beim Gemeinderat am letzten Wohnsitz des Erblassers einzureichen (Art. 580 ZGB).

Art. 67 Massnahmen

Der Gemeinderat trifft die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen (Art. 581 ff. ZGB). Er hat die Erbschaft zu verwalten, bis die Erben sich über die Annahme der Erbschaft entschieden haben.

Geld, Wertpapiere und andere Gegenstände, die leicht entwendet werden können, sind nach ihrer Aufzeichnung sicher zu verwahren.

Inventarstücke, deren Aufbewahrung unverhältnismässige Kosten verursacht oder sie Schaden nehmen lässt, können öffentlich versteigert werden. Rasch verderbliche Waren können auch freihändig verkauft werden.

Der Gemeinderat bewilligt die Fortsetzung des Geschäftes und ordnet auf Verlangen eines Miterben Sicherstellung an (Art. 585 ZGB).

3.3.2.4 3.3.2.4 Erbteilung

Art. 68 Mitwirkung des Gemeinderates

Soweit das kantonale Recht nichts anderes bestimmt, besorgt der Gemeinderat alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbteilung, die das Zivilgesetzbuch der zuständigen Behörde zuweist.

Er hat insbesondere:

  1. auf Begehren eines Miterben zu entscheiden, ob für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung ein Vertreter zu bestellen sei (Art. 602 ZGB)
  2. bei der Erbteilung mitzuwirken, wenn ein Gläubiger das verlangt, wenn ein Erbe handlungsunfähig oder ohne Vertretung unbekannten Aufenthaltes ist oder wenn ein Erbe die gemeinderätliche Mitwirkung ausdrücklich verlangt (Art. 609 ZGB)
  3. die Versteigerung anzuordnen, wobei die Bestimmungen des Obligationenrechts (SR

    ) und dieses Gesetzes über die öffentliche Versteigerung sinngemäss anzuwenden sind (Art. 612 Abs. 3 ZGB)

  4. über die Veräusserung oder die Zuweisung besonderer Gegenstände zu entscheiden (Art. 613 ZGB)

3.4 3.4 Sachenrecht

3.4.1 3.4.1 Bestandteil und Zugehör

Art. 70 Bestandteil

Nach dem Ortsgebrauch gilt als Bestandteil des Grundstückes, was auf ihm eingegraben, aufgemauert oder sonstwie mit ihm dauernd auf oder unter der Bodenfläche verbunden ist, ferner alles, was in einem Gebäude niet- und nagelfest ist. Der Nachweis einer abweichenden Übung oder Regelung bleibt vorbehalten (Art. 642 ZGB).

In diesem Sinne gelten als Bestandteil insbesondere:

  1. die im Boden stehenden Mauern und Einfriedungen
  2. die in den Boden oder in das Gebäude eingebauten Öfen, Kessel und Herde, die zum Gebäude gehörenden Türen und Vortüren, Verschlüsse, Fenster, Vorfenster und Fensterläden, die in die Wand eingelassenen Schränke, Spiegel und Kasten sowie die mit dem Gebäude baulich verbundenen Einrichtungen, wie Aufzüge, Triebwerke, Heizungsund Beleuchtungseinrichtungen
  3. die dem Grundstück dienenden und in den Boden oder in das Gebäude eingelassenen Versorgungsund Entsorgungsleitungen

Art. 71 Zugehör

Soweit keine abweichende Übung oder Regelung nachgewiesen ist, gelten nach dem Ortsgebrauch folgende Sachen als Zugehör (Art. 644 ZGB):

  1. die zu einem Gebäude oder zu einer Einfriedung gehörenden Schlüssel, die beweglichen Öfen und Herde, die Fasslager, die Kellergestelle, die Brunnentröge sowie die Löschgeräte
  2. die dem Betrieb einer Fabrik oder eines Gewerbes und dauernd dienenden Sachen wie Maschinen, Werkzeuge und Gerätschaften, soweit es sich dabei nicht um Bestandteile handelt
  3. bei landwirtschaftlichen Grundstücken zudem die für die Bewirtschaftung bestimmten Häge, Pfähle, Heinzen, Baumstützen und Leitern
  4. das zum Betrieb eines Hotels oder einer Gastwirtschaft notwendige Mobiliar und Inventar, wie das Koch-, Essund Tischgeschirr und die Wäsche

3.4.2 3.4.2 Herrenlose und öffentliche Sachen

Art. 72

Unter Vorbehalt anderweitigen Nachweises gehören das der Kultur nicht fähige Land, wie Felsen und Schutthalden, Firnen und Gletscher und die daraus entspringenden Quellen zur Allmend der Korporationen Uri oder Ursern.

Die Korporationen verfügen über die auf ihrem Allmendgebiet liegenden öffentlichen Oberflächengewässer, soweit das Verfügungsrecht nicht dem Kanton oder kraft besonderen Nachweises Privaten zusteht.

Das öffentliche Recht des Kantons, der Gemeinden und der Korporationen regelt die Hoheit, die Ausbeutung und den Gemeinbrauch hinsichtlich der öffentlichen Sachen.

Für das Bergregal und den Untergrund gilt die besondere Gesetzgebung. *

3.4.3 3.4.3 Bauten und Anlagen

Art. 73 Grenzabstand

Bauten oder Anlagen, für die eine Baubewilligung erforderlich ist, haben zum Nachbargrundstück einen Grenzabstand von einem Meter einzuhalten.

Der Grenzabstand wird nach den Bestimmungen der Gemeindebauordung ermittelt.

Wo geschlossene Bauweise besteht oder in der Gemeindebauordnung vorgeschrieben ist, finden die Bestimmungen über den Grenzabstand keine Anwendung.

Art. 74 Entzug von Licht und Sonne

Wenn die geplante Baute oder Anlage ein bestehendes Gebäude oder einzelne Zimmer oder Räume davon durch den Entzug von Licht und Sonne derart beeinträchtigen würde, dass deren bestimmungsgemässe Nutzung nicht mehr möglich ist, kann die Erstellung der geplanten Baute oder Anlage untersagt werden.

Wenn die geplante Baute oder Anlage einem bestehenden Gebäude oder einem Garten das Tageslicht oder den Sonnenschein in einem Masse entzöge, dass dadurch der Wert des Gebäudes oder des Gartens erheblich gemindert würde, hat der benachteiligte Eigentümer bei deren Verwirklichung Anspruch auf volle Entschädigung.

Art. 75 Hofstattrecht

Wird eine Baute oder Anlage durch höhere Gewalt ganz oder teilweise zerstört, darf sie innert fünf Jahren in ihrem früheren Umfang wieder aufgebaut werden, sofern der verfügbare Bauplatz nicht erlaubt, die privat-rechtlichen Bauvorschriften einzuhalten.

Unter den gleichen Voraussetzungen steht dem geschädigten Eigentümer oder seinem Rechtsnachfolger während zweier Jahre seit dem schädigenden Ereignis das Recht zu, sich gegen geplante Bauten und Anlagen zu wehren, wie wenn die zerstörte Baute oder Anlage noch stände. *

Art. 76 Rechtspflege

Der privatrechtliche Rechtsschutz gegen geplante Bauten oder Anlagen richtet sich nach der Zivilprozessordnung (SR 272).

3.4.4 3.4.4 Pflanzen

Art. 77 Grenzabstand

Für Pflanzen gelten folgende, bis zur Mitte der Pflanzstelle zu messende Grenzabstände (Art. 688 ZGB):

  1. hochstämmige Bäume, die nicht zu den Obstbäumen gehören, sowie Nussund Kastanienbäume:

    6 m

  2. Obstbäume:

    3 m

  3. Zwergobstbäume und Sträucher:

    50 cm

  4. Grünhecken:

    30 cm

Diese Abstände gelten auch für wildwachsende Bäume und Sträucher.

Der Anspruch auf Beseitigung zu naher Pflanzen verjährt für Bäume nach fünf Jahren, für Sträucher und Grünhecken nach einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald erkennbar ist, dass die Pflanzen den Grenzabstand nach Absatz 1 unterschreiten werden.

Art. 78 Kapprecht und Anries

Überragende Äste und eindringende Wurzeln fruchttragender Bäume hat der Nachbar zu dulden, soweit sie ihn in der Bewirtschaftung seines Grundstückes nicht hindern (Art. 688 ZGB). Ein allfälliger Schaden ist zu ersetzen.

Er darf die an den überragenden Ästen wachsenden Früchte einsammeln.

3.4.5 3.4.5 Wegrechte

Art. 79 Vereinbarte Wegrechte

Soweit nichts anderes vereinbart oder urkundlich nachgewiesen ist, berechtigt (Art. 740 ZGB):

  1. das Fusswegrecht, über das belastete Grundstück zu gehen oder Lasten zu tragen
  2. das Fahrwegrecht, über das belastete Grundstück mit Fahrzeugen aller Art zu fahren sowie über dieses zu gehen, zu reiten und Vieh zu treiben
  3. das Winterwegrecht, im Dezember, Januar und Februar bei schneebedecktem oder gefrorenem Boden mit beladenem Schlitten über das belastete Grundstück zu fahren
  4. das Schleifwegrecht, Holz und ähnliche Lasten über das belastete Grundstück zu ziehen
  5. das Männwegrecht, mit Pferden oder Rindvieh Lasten über das belastete Grundstück zu befördern
  6. das Holzzugrecht, über das belastete Grundstück Holz zu befördern
  7. das Heuund Streuezugrecht, Heu und Streue über das belastete Grundstück zu befördern

Art. 80 Allgemeines Reistrecht

Soweit nicht urkundlich etwas anderes nachgewiesen ist, darf jedermann auf der Allmend und in den Reistzügen vom Gallustag (16. Oktober) bis Mitte März Holz reisten (Art. 695 ZGB).

Der entstandene Schaden ist zu ersetzen.

Art. 81 Tränkeweg

Der Eigentümer eines Grundstücks, der seinen Brunnen oder die gewöhnliche Tränke wegen der Winterskälte oder ähnlicher Gründe vorübergehend nicht benutzen kann, darf über fremdes Grundeigentum für sich Wasser holen oder sein Vieh zur Tränke treiben (Art. 695 ZGB).

Den entstandenen Schaden hat er zu ersetzen.

3.4.6 3.4.6 Zutrittsrechte

Art. 82 Beanspruchung des Nachbargrundstückes

Der Eigentümer hat zu dulden, dass der Nachbar sein Grundstück betritt oder vorübergehend anderweitig beansprucht, wenn dies erforderlich ist, um eine Baute oder Anlage zu erstellen oder zu unterhalten oder eine Grünhecke zu schneiden (Art. 695 ZGB).

Der Nachbar, der von diesem Recht Gebrauch machen will, hat den Eigentümer vorzeitig zu benachrichtigen.

Der Berechtigte hat den entstandenen Schaden zu ersetzen.

Art. 83 Ausübung der Jagd und der Fischerei

Der Eigentümer hat zu dulden, dass Personen, die zur Ausübung der Jagd oder der Fischerei berechtigt sind, im Rahmen dieser Berechtigung sein Wies- und Weidland und seinen Wald betreten, soweit das ohne erhebliche Schädigung des Grundeigentums möglich ist (Art. 699 ZGB).

Der Berechtigte hat den entstandenen Schaden zu ersetzen.

3.4.7 3.4.7 Einfriedungen

Art. 84 Unterhaltspflicht

Der Eigentümer hat eine allfällige Einfriedung seines Grundstückes zu unterhalten. Miteigentümer tragen diese Pflicht im Verhältnis ihres Interesses (Art. 697 und 698 ZGB).

Einfriedungen entlang des Korporationsgebietes, das der Kultur nicht fähig ist, sind vom Privateigentümer zu unterhalten. Das gleiche gilt für solche Vorrichtungen, die ein Grundstück gegen öffentliche Strassen, Plätze oder gegen den Wald abgrenzen, es sei denn, diese Vorrichtungen dienten hauptsächlich der Verkehrssicherheit.

Besondere Rechtsverhältnisse bleiben vorbehalten.

Art. 85 Benutzungsrecht

Jeder Nachbar kann eine Einfriedung, die an oder auf der Grenze seines Grundstückes steht, bis zur Hälfte benutzen, soweit dadurch nicht der Zweck der Einfriedung beeinträchtigt oder die Einfriedung beschädigt wird.

Art. 86 Weidehag

Wer auf seinem Grundstück Vieh weiden lässt, hat das Grundstück des Nachbarn durch einen Hag zu schützen oder das Vieh zu hüten (Art. 697 ZGB).

Vorbehalten bleiben besondere Rechtsverhältnisse, vor allem jene im Gebiete von Ursern.

3.4.8 3.4.8 Bodenverbesserungen

Art. 87 Grundsätze

Um Bodenverbesserungen durchzuführen, haben die beteiligten Grundeigentümer eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft zu bilden (Art. 703 ZGB).

Diese Regelung gilt für Gebiete innerhalb und ausserhalb des Baugebietes.

Der Landrat regelt das Nähere in einer Verordnung.

Art. 88 Öffentlich-rechtliche Grundlast

Die Verpflichtungen, Werke einer Bodenverbesserung zu erstellen oder zu unterhalten, bilden öffentlich-rechtliche Grundlasten, die ohne Eintrag im Grundbuch bestehen (Art. 784 ZGB).

3.4.9 3.4.9 Grundpfandrecht

Art. 89 Unverpfändbarkeit von öffentlichem Grund und Boden

Öffentlicher Grund und Boden ist unverpfändbar (Art. 796 ZGB).

Art. 90 Einseitige Ablösung

Die einseitige Ablösung von Grundpfandrechten ist gestattet (Art. 828 ff. ZGB).

Der Betrag der Ablösungssumme ist durch die Zivilschätzungskommission zu ermitteln, wenn sämtliche Gläubiger es verlangen (Art. 830 ZGB).

Art. 92 Zahlungsort bei Schuldbrief und Gült

Der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde des Schuldners oder der früheren Wohnsitzgemeinde des Gläubigers ist zuständig, Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Pfandschuldner entgegenzunehmen (Art. 861 ZGB).

Art. 95 Auslosung und Tilgung von Gültanleihen

Der Grundbuchverwalter überwacht die Auslosung und Tilgung von Gültanleihenstiteln (Art. 882 ZGB).

3.4.10 3.4.10 Fahrnispfandrecht

Art. 96 Viehverpfändung

Der Regierungsrat ist zuständig, Geldinstituten und Genossenschaften die Bewilligung zum Abschluss von Viehverpfändungen zu erteilen (Art. 885 ZGB).

Das Betreibungsamt führt das Verschreibungsprotokoll.

Art. 97 Pfandleihgewerbe

Die Bewilligung zum Betrieb des Pfandleihgewerbes wird nur an öffentliche Anstalten des Kantons und der Gemeinden und an gemeinnützige Unternehmungen erteilt (Art. 907 ZGB).

Sie erfolgt gebührenfrei.

3.5 3.5 Obligationenrecht

3.5.1 3.5.1 Öffentliche Versteigerung

Art. 98 Steigerungsbeamter

Der Gemeindeschreiber hat als Steigerungsbeamter gegen Entschädigung alle freiwilligen, öffentlich ausgekündigten Versteigerungen durchzuführen. Er kann Hilfspersonal beiziehen (Art. 236 OR).

Zuständig ist der Gemeindeschreiber jener Einwohnergemeinde, in der sich die zu versteigernden Gegenstände oder ihre wertvollsten Teile befinden.

Art. 99 Verfahrensvorschriften: Publikation

Der Steigerungsbeamte hat jede öffentliche Versteigerung mindestens acht Tage vor dem Versteigerungstag im Amtsblatt bekanntzumachen.

Art. 100 Verfahrensvorschriften: Versteigerungsbedingungen

Der Steigerungsbeamte hat vor Beginn der Versteigerung die Versteigerungsbedingungen zu verlesen.

Bei der Versteigerung von Grundstücken müssen die Versteigerungsbedingungen einen Liegenschaftsbeschrieb sowie die im Grundbuch eingetragenen Rechte und Lasten enthalten.

Art. 101 Verfahrensvorschriften: Protokoll

Der Steigerungsbeamte erstellt über die Versteigerung ein Protokoll. Das Protokoll hat jenes Angebot zu nennen, auf das der Zuschlag erfolgt ist.

Art. 102 Bestimmungen gegen Missbräuche

Es ist verboten, den Ausgang einer Versteigerung durch Versprechungen, durch die unentgeltliche Abgabe von Getränken und Speisen oder durch die Zusicherung anderer Vorteile zu beeinflussen.

Der Steigerungsbeamte und das Hilfspersonal dürfen weder für sich noch für andere mitsteigern.

Wer dieser Vorschrift zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.

3.5.2 3.5.2 Handelsregister

Art. 103

Die vom Regierungsrat bezeichnete Amtsstelle[7] führt das Handelsregister (Art. 927 OR).

Der Regierungsrat übt die Aufsicht aus. Er kann weitere Vorschriften erlassen.

3.6 3.6 Amtliche Schätzung

Art. 104 Zivilschätzungskommission

Der Regierungsrat bestellt die Zivilschätzungskommission. *

Art. 105 Verfahrensvorschriften

Bei der Schätzung zieht die Kommission jeweils einen Vertreter der Gemeinde bei, in der das Grundstück gelegen ist. Der Gemeindevertreter hat die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Kommissionsmitglied.

Der Entscheid der Zivilschätzungskommission kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345). *

Im Übrigen regelt der Regierungsrat das Verfahren in einem Reglement.

4 4 Übergangsund Schlussbestimmungen

4.1 4.1 Übergangsbestimmungen

Art. 106 Zuständigkeit bei altrechtlichen Güterständen

Bei altrechtlichen Güterständen ist der Landgerichtspräsident zuständig:

  1. die Gütertrennung auf Begehren eines Gläubigers anzuordnen (Art. 185 altZGB)
  2. die Sicherstellung des eingebrachten Frauengutes anzuordnen (Art. 205 altZGB)
  3. die fortgesetzte Gütergemeinschaft auf Begehren eines Gläubigers aufzuheben (Art. 234 altZGB)

Art. 107 Juristische Personen des kantonalen Rechts

Juristische Personen des kantonalen Rechts, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtsgültig gegründet sind, behalten ihre Rechtspersönlichkeit.

Der Inhalt der Persönlichkeit bestimmt sich für alle juristischen Personen des kantonalen Rechts nach dem neuen Recht, sobald dieses Gesetz in Kraft getreten ist.

4.2 4.2 Schlussbestimmungen

Art. 108 Änderung bisherigen Rechts

Die mit diesem Gesetz vorgenommenen Änderungen bisherigen Rechts finden sich im Anhang, der Bestandteil dieses Gesetzes ist[8].

Art. 109 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden folgende Erlasse aufgehoben:

  1. Gesetz vom 7. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
  2. Gesetz vom 20. Oktober 1974 über die Mindestdauer der Ferien für jugendliche Arbeitnehmer und Lehrlinge
  3. Verordnung vom 31. Mai 1922 betreffend das Vormundschaftswesen
  4. Verordnung vom 31. Oktober 1949 über das Pflegekindwesen
  5. Verordnung vom 27. Oktober 1966 über die zivilrechtlichen Grundstückschätzungen
  6. Reglement vom 2. November 1987 über den Vollzug des neuen eidgenössischen Eherechts
  7. Provisorische Vorschriften vom 23. Dezember 1977 zur Einführung des neuen eidgenössischen Kindschaftsrechts
  8. Provisorische Ausführungsbestimmungen vom 16. Dezember 1980 zu den Artikeln 397a ff. ZGB betreffend die fürsorgerische Freiheitsentziehung
  9. Reglement vom 29. September 1956 über die Aufbewahrung von letztwilligen Verfügungen auf dem Staatsarchiv Uri
  10. Dekret vom 2. Januar 1883 über Einführung der Handelsregister

Art. 110 Verfahrensregelung

Die nach bisherigem Recht zuständigen Instanzen führen jene Verfahren zu Ende, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei ihnen rechtshängig sind.

Verfügungen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnet werden, sind an die nach neuem Recht zuständige Rechtsmittelinstanz weiterzuziehen.

Art. 111 Inkrafttreten

Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat[9].

Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt[10].

Egress

AB 03.03.1989

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

CRS Fundstelle

04.06.1989

01.01.1990

Erlass

Erstfassung

AB 03.03.1989

23.03.1994

01.06.1995

Artikel 2

totalrevidiert

AB 08.04.1994

23.03.1994

01.06.1995

Artikel 8 Abs. 2

geändert

AB 08.04.1994

23.03.1994

01.06.1995

Artikel 18 Abs. 2

geändert

AB 08.04.1994

23.03.1994

01.06.1995

Artikel 105 Abs. 2

geändert

AB 08.04.1994

23.03.1994

01.06.1995

Artikel 3 Abs. 2, 6.

geändert

AB 15.04.1994

23.03.1994

01.06.1995

Artikel 68 Abs. 2, b)

aufgehoben

AB 15.04.1994

26.11.1995

05.12.1995

Artikel 72 Abs. 4

geändert

AB 20.10.1995

26.09.2004

01.01.2005

Artikel 91

aufgehoben

AB 20.08.2004

26.09.2004

01.01.2005

Artikel 93

aufgehoben

AB 20.08.2004

26.09.2004

01.01.2005

Artikel 94

aufgehoben

AB 20.08.2004

26.11.2006

01.01.2007

Artikel 25 Abs. 3a

eingefügt

AB 20.10.2006

28.11.2010

01.01.2011

Artikel 37

aufgehoben

AB 10.09.2010

23.10.2011

01.01.2013

Artikel 3 Abs. 2, 3.

aufgehoben

AB 09.09.2011

23.10.2011

01.01.2013

Artikel 6 Abs. 2, 2.

aufgehoben

AB 09.09.2011

23.10.2011

01.01.2013

Artikel 28 Abs. 1

geändert

AB 09.09.2011

23.10.2011

01.01.2013

Titel 3.2.4

aufgehoben

AB 09.09.2011

23.10.2011

01.01.2013

Artikel 29

aufgehoben

AB 09.09.2011

23.10.2011

01.01.2013

Artikel 30

aufgehoben

AB 09.09.2011

23.10.2011

01.01.2013

Artikel 31

aufgehoben

AB 09.09.2011

23.10.2011

01.01.2013

Artikel 32

aufgehoben

AB 09.09.2011

23.10.2011

01.01.2013

Artikel 33

aufgehoben

AB 09.09.2011

23.10.2011

01.01.2013

Artikel 34

aufgehoben

AB 09.09.2011

23.10.2011

01.01.2013

Artikel 35

aufgehoben

AB 09.09.2011

23.10.2011

01.01.2013

Artikel 36 Abs. 1

geändert

AB 09.09.2011

23.10.2011

01.01.2013

Titel 3.2.6

aufgehoben

AB 09.09.2011

23.10.2011

01.01.2013

Artikel 38

aufgehoben

AB 09.09.2011

23.10.2011

01.01.2013

Artikel 39

aufgehoben

AB 09.09.2011

23.10.2011

01.01.2013

Artikel 40

aufgehoben

AB 09.09.2011

23.10.2011

01.01.2013

Artikel 41

aufgehoben

AB 09.09.2011

23.10.2011

01.01.2013

Artikel 42

aufgehoben

AB 09.09.2011

23.10.2011

01.01.2013

Artikel 43

aufgehoben

AB 09.09.2011

23.10.2011

01.01.2013

Artikel 44

aufgehoben

AB 09.09.2011

23.10.2011

01.01.2013

Artikel 45

aufgehoben

AB 09.09.2011

23.10.2011

01.01.2013

Artikel 46

aufgehoben

AB 09.09.2011

23.10.2011

01.01.2013

Artikel 47

aufgehoben

AB 09.09.2011

23.10.2011

01.01.2013

Artikel 48

aufgehoben

AB 09.09.2011

23.10.2011

01.01.2013

Artikel 49

aufgehoben

AB 09.09.2011

23.10.2011

01.01.2013

Artikel 50

aufgehoben

AB 09.09.2011

23.10.2011

01.01.2013

Artikel 51

aufgehoben

AB 09.09.2011

23.10.2011

01.01.2013

Artikel 52

aufgehoben

AB 09.09.2011

23.10.2011

01.01.2013

Artikel 53

aufgehoben

AB 09.09.2011

23.10.2011

01.01.2013

Artikel 54

aufgehoben

AB 09.09.2011

21.05.2017

01.06.2017

Artikel 15 Abs. 3

geändert

AB 07.10.2016

21.05.2017

01.06.2017

Artikel 75 Abs. 2

geändert

AB 07.10.2016

21.05.2017

01.06.2017

Artikel 76

totalrevidiert

AB 07.10.2016

25.11.2018

01.06.2019

Artikel 69

aufgehoben

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2019

Artikel 104 Abs. 1

geändert

AB 14.09.2018

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

CRS Fundstelle

Erlass

04.06.1989

01.01.1990

Erstfassung

AB 03.03.1989

Artikel 2

23.03.1994

01.06.1995

totalrevidiert

AB 08.04.1994

Artikel 3 Abs. 2, 3.

23.10.2011

01.01.2013

aufgehoben

AB 09.09.2011

Artikel 3 Abs. 2, 6.

23.03.1994

01.06.1995

geändert

AB 15.04.1994

Artikel 6 Abs. 2, 2.

23.10.2011

01.01.2013

aufgehoben

AB 09.09.2011

Artikel 8 Abs. 2

23.03.1994

01.06.1995

geändert

AB 08.04.1994

Artikel 15 Abs. 3

21.05.2017

01.06.2017

geändert

AB 07.10.2016

Artikel 18 Abs. 2

23.03.1994

01.06.1995

geändert

AB 08.04.1994

Artikel 25 Abs. 3a

26.11.2006

01.01.2007

eingefügt

AB 20.10.2006

Artikel 28 Abs. 1

23.10.2011

01.01.2013

geändert

AB 09.09.2011

Titel 3.2.4

23.10.2011

01.01.2013

aufgehoben

AB 09.09.2011

Artikel 29

23.10.2011

01.01.2013

aufgehoben

AB 09.09.2011

Artikel 30

23.10.2011

01.01.2013

aufgehoben

AB 09.09.2011

Artikel 31

23.10.2011

01.01.2013

aufgehoben

AB 09.09.2011

Artikel 32

23.10.2011

01.01.2013

aufgehoben

AB 09.09.2011

Artikel 33

23.10.2011

01.01.2013

aufgehoben

AB 09.09.2011

Artikel 34

23.10.2011

01.01.2013

aufgehoben

AB 09.09.2011

Artikel 35

23.10.2011

01.01.2013

aufgehoben

AB 09.09.2011

Artikel 36 Abs. 1

23.10.2011

01.01.2013

geändert

AB 09.09.2011

Artikel 37

28.11.2010

01.01.2011

aufgehoben

AB 10.09.2010

Titel 3.2.6

23.10.2011

01.01.2013

aufgehoben

AB 09.09.2011

Artikel 38

23.10.2011

01.01.2013

aufgehoben

AB 09.09.2011

Artikel 39

23.10.2011

01.01.2013

aufgehoben

AB 09.09.2011

Artikel 40

23.10.2011

01.01.2013

aufgehoben

AB 09.09.2011

Artikel 41

23.10.2011

01.01.2013

aufgehoben

AB 09.09.2011

Artikel 42

23.10.2011

01.01.2013

aufgehoben

AB 09.09.2011

Artikel 43

23.10.2011

01.01.2013

aufgehoben

AB 09.09.2011

Artikel 44

23.10.2011

01.01.2013

aufgehoben

AB 09.09.2011

Artikel 45

23.10.2011

01.01.2013

aufgehoben

AB 09.09.2011

Artikel 46

23.10.2011

01.01.2013

aufgehoben

AB 09.09.2011

Artikel 47

23.10.2011

01.01.2013

aufgehoben

AB 09.09.2011

Artikel 48

23.10.2011

01.01.2013

aufgehoben

AB 09.09.2011

Artikel 49

23.10.2011

01.01.2013

aufgehoben

AB 09.09.2011

Artikel 50

23.10.2011

01.01.2013

aufgehoben

AB 09.09.2011

Artikel 51

23.10.2011

01.01.2013

aufgehoben

AB 09.09.2011

Artikel 52

23.10.2011

01.01.2013

aufgehoben

AB 09.09.2011

Artikel 53

23.10.2011

01.01.2013

aufgehoben

AB 09.09.2011

Artikel 54

23.10.2011

01.01.2013

aufgehoben

AB 09.09.2011

Artikel 68 Abs. 2, b)

23.03.1994

01.06.1995

aufgehoben

AB 15.04.1994

Artikel 69

25.11.2018

01.06.2019

aufgehoben

AB 14.09.2018

Artikel 72 Abs. 4

26.11.1995

05.12.1995

geändert

AB 20.10.1995

Artikel 75 Abs. 2

21.05.2017

01.06.2017

geändert

AB 07.10.2016

Artikel 76

21.05.2017

01.06.2017

totalrevidiert

AB 07.10.2016

Artikel 91

26.09.2004

01.01.2005

aufgehoben

AB 20.08.2004

Artikel 93

26.09.2004

01.01.2005

aufgehoben

AB 20.08.2004

Artikel 94

26.09.2004

01.01.2005

aufgehoben

AB 20.08.2004

Artikel 104 Abs. 1

25.11.2018

01.06.2019

geändert

AB 14.09.2018

Artikel 105 Abs. 2

23.03.1994

01.06.1995

geändert

AB 08.04.1994