Die vom Notar zu errichtende öffentliche Urkunde (Urschrift) muss enthalten:
- den Namen und Wohnort des Notars
- den Namen, den Stand und Wohnort der Parteien und deren Vertreter
- im Falle der Mitwirkung von Zeugen, Übersetzern oder Dolmetschern den Namen, Stand und Wohnort dieser Personen
- den Ort, das Jahr, den Monat und Tag, an dem die Urkunde errichtet wird
- den Gegenstand der Verurkundung unter Wahrung der durch besondere Gesetzesbestimmungen hiefür vorgeschriebenen Formen
- die Unterzeichnung der Urkunde durch alle bei der öffentlichen Beurkundung mitwirkenden und des Schreibens kundigen Personen
- am Schlusse der Urkunde die Erklärung des Notars, dass die Urkunde von ihm verfasst und bei deren Errichtung die gesetzlichen Vorschriften befolgt worden sind
- die Unterzeichnung dieser Erklärung mit der eigenhändigen Unterschrift des Notars
- das Notariatssiegel neben der Unterschrift des Notars
Die für die einzelnen Fälle und Urkundsarten vorgeschriebenen besondern Erfordernisse bleiben vorbehalten.
Die Form der Wechselproteste richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts.