9.3616
Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft
Vom 02.06.1999 (Stand 01.01.2003)
Präambel
gestützt auf Artikel 87 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. Juni 1989 über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB, RB 9.2111),
beschliesst:
1 1 Zweck, vorbehaltenes Recht
Art. 1
2 2 Bodenverbesserungsgenossenschaft
2.1 2.1 Einleitung des Gründungsverfahrens
Art. 2 Erarbeitung der Unterlagen
Wer eine Bodenverbesserungsgenossenschaft gründen will, hat folgende Unterlagen zu erarbeiten:
- die Statuten der Bodenverbesserungsgenossenschaft
- einen Plan über die Art und den Umfang des Unternehmens sowie die beteiligten Grundstücke und
- eine Kostenschätzung
Art. 3 Inhalt der Statuten
Die Statuten der Bodenverbesserungsgenossenschaft müssen den in Artikel 16 Absatz 1 EG/ZGB (RB 9.2111) umschriebenen Inhalt aufweisen sowie die beteiligten Grundstücke bezeichnen.
2.2 2.2 Gründungsversammlung
Art. 4 Einladung
Die vom geplanten Unternehmen betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind wenigstens 20 Tage im Voraus mit eingeschriebenem Brief zur Gründungsversammlung einzuladen.
In der Einladung ist der Ort zu bezeichnen, wo die Unterlagen eingesehen werden können. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer als zustimmend gelten (Art. 703 ZGB, SR 210).
Art. 5 Ausübung des Stimmrechts
An der Gründungsversammlung stimmberechtigt ist jede Eigentümerin und jeder Eigentümer eines Grundstückes, das im Gebiet des geplanten Unternehmens gelegen ist (Art. 703 ZGB, SR 210).
Wer Eigentum an mehreren vom Unternehmen betroffenen Grundstücken hat, gilt hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechtes als eine Eigentümerin oder ein Eigentümer.
Steht eine Liegenschaft, ein selbstständiges und dauerndes Recht oder ein Bergwerk im Eigentum mehrerer Personen, haben diese nur eine Stimme, die sie durch eine Vertretung abgeben.
Art. 6 Stellvertretung
Stimmberechtigte können sich mit schriftlicher Vollmacht durch eine handlungsfähige Person an der Gründungsversammlung vertreten lassen. Bevollmächtigte dürfen nicht mehr als eine stimmberechtigte Person vertreten.
Art. 7 Gründungsbeschluss
Die Gründung der Bodenverbesserungsgenossenschaft ist beschlossen, wenn die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, den Statuten, dem Plan und der Kostenschätzung zugestimmt hat.
Im Übrigen fasst die Gründungsversammlung ihre Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmberechtigten.
Art. 8 Protokoll
Die Beschlüsse der Gründungsversammlung sind zu protokollieren.
2.3 2.3 Öffentliche Auflage
Art. 9 Gemeinderat
Statuten, Plan und Kostenschätzung sind dem Gemeinderat der Gemeinde, zu deren Gebiet die beteiligten Grundstücke gehören, zur öffentlichen Auflage einzureichen.
Art. 10 Mitteilung der Auflage
Der Gemeinderat veröffentlicht im Amtsblatt die Mitteilung, dass die Unterlagen während 30 Tagen zur Einsicht aufliegen und dass innert dieser Frist allfällige Einsprachen bei ihm schriftlich einzureichen sind.
Er verbindet die Mitteilung mit dem Hinweis, dass diejenigen Personen, welche nicht rechtzeitig Einsprache erheben, den Statuten, dem Plan und der Kostenschätzung zustimmen.
Überdies soll er die öffentliche Auflage allen am Unternehmen beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern durch eingeschriebenen Brief mitteilen.
Art. 11 Weiterleitung
Nach Ablauf der Auflagefrist leitet der Gemeinderat die aufgelegten Unterlagen, die Einsprachen, verbunden mit einer eigenen Stellungnahme, an den Regierungsrat weiter.
2.4 2.4 Genehmigung
Art. 12
Der Regierungsrat entscheidet über die Einsprachen. Er genehmigt die Statuten, den Plan und die Kostenschätzung, wenn diese den Anforderungen der Rechtmässigkeit und Zweckmässigkeit entsprechen und die Kosten des Unternehmens in einem vernünftigen Verhältnis zum erwarteten Nutzen stehen.
2.5 2.5 Wirkungen der Genehmigung
Art. 13 Recht der Persönlichkeit, Zwangsgewalt
Mit der Genehmigung durch den Regierungsrat erhält die Bodenverbesserungsgenossenschaft das Recht der Persönlichkeit und die Befugnis:
- zur Durchführung des Unternehmens
- zum Erwerb von Rechten Dritter auf dem Wege der Enteignung (RB
3.3211
)
- zur Kostenverteilung unter den Mitgliedern der Bodenverbesserungsgenossenschaft sowie
- zum Erlass von Verfügungen im Sinne der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB
2.2345
)
Art. 14 Vorbehalt von Spezialbewilligungen
Mit der Ausführung des Unternehmens darf erst begonnen werden, wenn die erforderlichen Spezialbewilligungen, insbesondere die Baubewilligung (RB 40.1111), vorliegen.
Art. 15 Erweiterungen und Entlassungen
Nach der Genehmigung der Bodenverbesserungsgenossenschaft kann das Unternehmen auf weitere Grundstücke ausgedehnt oder eingeengt werden, wenn die Mehrheit der bisherigen und der neuen Eigentümerinnen und Eigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, dem zustimmt.
Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die für die Gründung der Bodenverbesserungsgenossenschaft gelten.
Die Erweiterung oder Entlassung wird vom Regierungsrat nur genehmigt, wenn sie zweckmässig ist und die übrigen Voraussetzungen zur Genehmigung erfüllt sind.
2.6 2.6 Kostenverteilung
Art. 16 Grundsatz
Die Kosten des Unternehmens sind unter den Genossenschafterinnen und Genossenschaftern nach den Vor- und Nachteilen, die ihnen daraus erwachsen, zu verteilen.
3 3 Besondere Vorschriften für Güterzusammenlegungen
3.1 3.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 17 Grundsätze
Güterzusammenlegungen bezwecken, die Bewirtschaftungsflächen besser einzuteilen und mit Weganlagen besser zu erschliessen. Gesamtmeliorationen bezwecken zudem, Ziele des Natur- und Landschaftsschutzes und der Raumplanung sowie weitere Verbesserungen im gemeinschaftlichen oder öffentlichen Interesse umzusetzen. Die Landumlegung kann auch die Erschliessung von Bauland erleichtern und deren zweckmässige Nutzung fördern.
Raumplanung und Güterzusammenlegung sind aufeinander abzustimmen. Die Grenzen sind grundsätzlich entsprechend der raumplanerischen Nutzungsordnung zu entflechten.
Art. 18 Verfahrensabschnitte
Die Verfahrensabschnitte bei der Durchführung der Güterzusammenlegung sind:
- das Einleitungsverfahren
- die Aufnahme des alten Bestandes und die Bewertung der Flächen (Bonitierung)
- das Vorprojekt
- die Neuzuteilung
- die Kostenverteilung
Art. 19 Verfahrensablauf
Bei der Durchführung einer Güterzusammenlegung erfolgen die in einem neuen Verfahrensabschnitt vorgesehenen Auflagen jeweils erst, wenn die im vorangegangenen Abschnitt erhobenen Einsprachen und Beschwerden erledigt sind oder wenn angenommen werden kann, dass durch ihre Erledigung keine wesentlichen Interessen der übrigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer berührt werden.
Bei Güterzusammenlegungen kleineren Umfangs können einzelne Verfahrensabschnitte zusammengefasst werden und die entsprechenden Auflagen gleichzeitig vorgenommen werden.
Art. 20 Ergänzende Vorschriften
Kann diesem Kapitel keine besondere Vorschrift entnommen werden, gelten die allgemeinen Regeln über die Bodenverbesserungsgenossenschaft.
3.2 3.2 Einleitungsverfahren
Art. 21 Genossenschaftsgründung
Ein Sechstel der vom geplanten Unternehmen betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, der Gemeinderat oder die zuständige Direktion[1] können die Durchführung einer Güterzusammenlegung einleiten, indem sie die Statuten der Bodenverbesserungsgenossenschaft und die Vorstudie als Grundlage der Güterzusammenlegung erarbeiten.
Die Unterlagen werden unter Leitung des zuständigen Amtes[2] ausgearbeitet. Sie umfassen mindestens:
- die Statuten der Bodenverbesserungsgenossenschaft
- den Perimeter des Unternehmens
- die Vorstudie mit den Wegerschliessungen und den übrigen wichtigen Werken
- eine Schätzung der Kosten des Unternehmens
Vor der Gründungsversammlung sind die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstück im Perimeter des Unternehmens liegt, schriftlich zu einer Orientierungsversammlung einzuladen. Die Orientierungsversammlung ist rechtzeitig im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Die Gründungsversammlung der öffentlich-rechtlichen Bodenverbesserungsgenossenschaft erfolgt nach den Artikeln 4 ff.
Auf Antrag des Gemeinderates oder der zuständigen Direktion[3], kann der Regierungsrat die Durchführung des Unternehmens bei überwiegenden öffentlichen Interessen auch bei einem ablehnenden Beschluss der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer anordnen.
Art. 22 Auflage, Einspracheverfahren und Genehmigung
Der Gemeinderat legt die eingereichten Unterlagen gemäss dem Artikel 9 ff. auf. Er erledigt eingereichte Einsprachen soweit möglich auf dem Weg der Verständigung. Der Regierungsrat entscheidet über die offenen Einsprachen und genehmigt die Statuten und die Vorstudie nach Massgabe von Artikel 12.
Art. 23 Zusammenlegungsbann
Rechtliche und tatsächliche Änderungen an Grundstücken bedürfen ab Genehmigungs- oder Durchführungsbeschluss des Regierungsrates bis zum Eigentumsübergang einer Bewilligung des zuständigen Amtes[4].
Das Amt verweigert die Bewilligung oder verknüpft sie mit Auflagen, wenn die Güterzusammenlegung durch die Änderung wesentlich erschwert würde.
3.3 3.3 Aufnahme des alten Bestandes und Bewertung der Flächen (Bonitierung)
Art. 24 Alter Bestand
Die Genossenschaft sorgt für die Aufnahme des alten Bestandes. Aufzunehmen sind das Grundeigentum, die beschränkten dinglichen Rechte, alle vorgemerkten und angemerkten Rechte auf Grundstücken innerhalb des Perimeters des Unternehmens gemäss Grundbuch sowie die besonderen Eigenschaften der Grundstücke.
Art. 25 Schätzungskommission
Die Genossenschaft wählt zur Bewertung der betroffenen Grundstücks- und Bewirtschaftungsflächen eine Schätzungskommission aus mindestens drei Personen. Beteiligte Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind nicht wählbar.
Die Schätzungskommission ermittelt die Bonitierungswerte nach den Grundsätzen von Artikel 26.
Art. 26 Bonitierungswert
Der Bonitierungswert ist der für die Landumlegung massgebliche Tauschwert des Bodens. Er ist auf Plänen festzuhalten.
Bei der Bonitierung sind zu berücksichtigen:
- die landwirtschaftliche Ertragsfähigkeit des Bodens
- die Lage bezüglich der Siedlungsoder Betriebszentren sowie der Verkehrswege
- die gesetzlichen oder öffentlich-rechtlichen Nutzungsbeschränkungen und allfällige Beitragszahlungen
- besondere Voraussetzungen für Spezialkulturen
- Sondernutzungsmöglichkeiten
Bei Bauland erfolgt die Einschätzung nach dem Verkehrswert.
Art. 27 Prozentualer Abzug
Für die Erstellung von Güterwegen, Bewirtschaftungswegen und andere allgemeinen Anlagen ist bei allen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern beim Bodenwert, den sie eingeworfen haben, ein gleichmässiger prozentualer Abzug vorzunehmen.
Der Landbedarf für öffentliche Zwecke sowie für Schutzzonen und ökologische Ausgleichsflächen ist durch einen freihändigen Erwerb oder durch Einwurf anderen Landes zu decken. Soweit das nicht möglich ist, ist der Regierungsrat berechtigt, vom eingeworfenen Wert des Bodens einen weiteren prozentualen Abzug zu machen, der zum Verkehrswert zu entschädigen ist.
Art. 28 Auflageund Rechtsmittelverfahren
Die Schätzungskommission legt den alten Bestand und die Bewertung der Flächen (Bonitierung) während 30 Tagen öffentlich auf. Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können während der Auflagefrist bei der Schätzungskommission schriftlich und begründet gegen die Bewertung Einsprache erheben. Die Schätzungskommission erledigt die Einsprachen soweit möglich auf dem Wege der Verständigung.
Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Schätzungskommission in der Sache. Gegen den Einspracheentscheid kann innert 20 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden.
Über den Bestand bestrittener privater Rechte und Lasten urteilt der Zivilrichter nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung. *
3.4 3.4 Vorprojekt
Art. 29 Erarbeitung und Auflage
Die technische Leitung des Unternehmens erarbeitet gemäss den Weisungen des zuständigen Amtes[5] das Vorprojekt.
Das zuständige Amt[6] legt das Vorprojekt während 30 Tagen öffentlich zur Orientierung auf. Organisationen, Behörden und Personen des betroffenen Gebietes können sich während der Auflagefrist dazu schriftlich äussern.
3.5 3.5 Neuzuteilung
Art. 30 Neuzuteilungsplan
Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben der technischen Leitung während der Auflage des Vorprojektes ihre Wünsche über die Neuzuteilung schriftlich bekanntzugeben.
Die technische Leitung entwirft den Neuzuteilungsplan, der namentlich die Eigentumsgrenzen, das Wegnetz, alle Anlagen und Objekte sowie den Güterzettel umfasst.
Der Güterzettel enthält folgende Angaben:
- Fläche und Wert im alten Bestand
- prozentualer Abzug nach Artikel 27
- Wertanspruch
- Fläche und Wert im neuen Bestand
- Regelung der beschränkten dinglichen sowie der vorgemerkten und der angemerkten Rechte, die für die Zuteilung erheblich sind
Art. 31 Grundsätze der Neuzuteilung
Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben Anspruch darauf, dass ihnen Land zugewiesen wird, das dem alten Bestand nach Art und Wert entspricht. Der entschädigungslose Abzug für allgemeine Anlagen ist zu berücksichtigen. Für kleinere Wertunterschiede kann der Ausgleich in Geld erfolgen.
Mehr- oder Minderzuteilungen von mehr als drei Prozent sind nur mit schriftlichem Einverständnis der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zulässig.
Art. 32 Auflageund Beschwerdeverfahren
Die Bodenverbesserungsgenossenschaft legt den Neuzuteilungsplan während 30 Tagen öffentlich auf. Sie gibt das im Amtsblatt bekannt mit dem Hinweis, dass die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer während der Auflagefrist beim Regierungsrat schriftlich und begründet gegen die Neuzuteilung sowie die Mehr- und Minderwerte Beschwerde erheben können.
Art. 33 Neuzuteilung
Sobald allfällige Beschwerden rechtskräftig erledigt sind, erlässt der Regierungsrat die definitive Neuzuteilung und ordnet die Nachführung des Grundbuchs an.
Er legt den Nutzungsbeginn für den neuen Besitzstand fest. Bei überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen kann er den Besitz vorzeitig anweisen.
3.6 3.6 Kostenverteilung
Art. 34 Grundsatz
Die Genossenschaft bereitet in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Amt[7] die Vorschriften für die Kostenverteilung vor. Die den Einzelnen aus dem Unternehmen erwachsenden Vor- und Nachteile sind dabei massgebend.
Art. 35 Auflageund Beschwerdeverfahren
Die Genossenschaft legt den Kostenverteiler während 30 Tagen öffentlich auf. Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können während der Auflagefrist beim Regierungsrat schriftlich und begründet gegen die Verteilung der Kosten Beschwerde erheben.
4 4 Gebühren und Aufsicht
Art. 36 Gebührenfreiheit
Für das Auflage- und Genehmigungsverfahren sowie für die im Zusammenhang mit dem Unternehmen stehenden Einschreibungen im Grundbuch dürfen keine Gebühren erhoben werden.
Art. 37 Aufsicht
Der Regierungsrat beaufsichtigt die Bodenverbesserungsgenossenschaften.
Er entscheidet Beschwerden gegen ihre Verfügungen. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
Die zuständige Direktion[8] führt ein Register über die Bodenverbesserungsgenossenschaften. Sie meldet den Beitritt der Grundeigentümerinnen und der Grundeigentümer zur Bodenverbesserungsgenossenschaft zur Anmerkung im Grundbuch an.
5 5 Schlussbestimmungen
Art. 38 Übergangsbestimmungen
Bodenverbesserungsgenossenschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtsgültig begründet sind, behalten ihre Rechtspersönlichkeit.
Der Inhalt der Persönlichkeit bestimmt sich für alle Bodenverbesserungsgenossenschaften nach dem neuen Recht, sobald diese Verordnung in Kraft getreten ist.
Art. 39 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 4. April 1990 über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft wird aufgehoben.
Art. 40 Inkrafttreten
Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
Sie tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.
Egress
AB 18.06.1999
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss |
Inkrafttreten |
Element |
Änderung |
CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
02.06.1999 |
01.10.1999 |
Erlass |
Erstfassung |
AB 18.06.1999 |
13.11.2002 |
01.01.2003 |
Artikel 28 Abs. 3 |
geändert |
AB 22.11.2002 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element |
Beschluss |
Inkrafttreten |
Änderung |
CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
Erlass |
02.06.1999 |
01.10.1999 |
Erstfassung |
AB 18.06.1999 |
Artikel 28 Abs. 3 |
13.11.2002 |
01.01.2003 |
geändert |
AB 22.11.2002 |