Lexipedia

221.605

Beschluss über den Erlass eines Normalarbeitsvertrags mit zwingenden Mindestlöhnen für das Personal von Seilbahnen, Sesselliften, Skiliften und ähnlichen Betrieben

vom 23.11.2022 (Stand 01.06.2023)

Präambel

Der Staatsrat des Kanton Wallis

eingesehen die Artikel 360a bis 360f des Obligationenrechts (OR);

eingesehen den Artikel 12 des Ausführungsgesetzes zum Entsendegesetz und zum Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit vom 12. Mai 2016 (AGEntsGBGSA);

eingesehen den Artikel 31 des Kantonalen Arbeitsgesetzes vom 12. Mai 2016 (kArG);

eingesehen die wiederholten missbräuchlichen Lohnunterbietungen im Sektor der Walliser Bergbahnen;

eingesehen die Veröffentlichung des Entwurfs eines Normalarbeitsvertrages mit zwingenden Mindestlöhnen für das Personal von Seilbahnen, Sesselliften, Skiliften und ähnlichen Betrieben im Amtsblatt des Kantons Wallis Nummer 39 vom 30. September 2022;

eingesehen die eingereichte Stellungnahme;

auf Antrag der kantonalen tripartiten Kommission sowie des für das Sozialwesen zuständigen Departements,

beschliesst:

Anhänge

  • Anhang 1: Anhang 1
  • Anhang 2: Anhang 2

Art. 1 Geltungsbereich

Dieser Normalarbeitsvertrag gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.

Er regelt die Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitgebern der Luftseilbahnen, Sesselbahnen, Skiliften und ähnlichen Betrieben und ihren Mitarbeitern unabhängig von der Art der Entlöhnung und dem Beschäftigungsgrad.

Art. 2 Löhne vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Mai 2023

Der Mindestlohn beträgt 4'005 Franken pro Monat (Fr. 22.75 pro Stunde).

Die Mindestlöhne für Jugendliche sind wie folgt:

  1. Kategorien

    Monatslohn

    Stundenlohn

    15 Jahre

    Fr. 2'712

    Fr. 15.40

    16 Jahre

    Fr. 2'805

    Fr. 15.90

    17 Jahre

    Fr. 2'897

    Fr. 16.45

    18 Jahre

    Fr. 2'989

    Fr. 16.95

    19 Jahre

    Fr. 3'082

    Fr. 17.50

Zusätzlich zu den Mindestlöhnen nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels wird ein 13. Monatslohn gezahlt.

Art. 3 Löhne vom 1. Juni 2023 bis zum 31. Mai 2027

Die Arbeitnehmer werden nach den im Anhang 1 zu diesem Normalarbeitsvertag festgelegten Lohnklassen entlöhnt.

Die Mindestlöhne sind im Anhang 2 zu diesem Normalarbeitsvertag ausgeführt.

Zusätzlich zu den Mindestlöhnen gemäss Anhang 2 wird ein 13. Monatslohn gezahlt.

Als Erfahrungsjahr in der Branche gilt eine Beschäftigungsdauer von einem Jahr oder 2 Saisons (Winter oder Sommer) mit jeweils einer Beschäftigungsdauer von mindestens 3 Monaten.

Art. 4 Wirkungen

Dieser Normalarbeitsvertrag gilt direkt für die Arbeitverhältnisse, die er regelt. Von diesem Normalarbeitsvertrag darf nicht zu Ungunsten der Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer abgewichen werden.

Egress

CSW RO/AGS 2022-083

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

Quelle Publikation

23.11.2022

01.01.2023

Erlass

Erstfassung

RO/AGS 2022-083

23.11.2022

01.06.2023

Art. 3

eingefügt

RO/AGS 2022-083

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Quelle Publikation

Erlass

23.11.2022

01.01.2023

Erstfassung

RO/AGS 2022-083

Art. 3

23.11.2022

01.06.2023

eingefügt

RO/AGS 2022-083