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420.101

Reglement über die Förderung von Hochschulen und Forschung (R-FHFG)

vom 20.05.2026 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Wallis

eingesehen Artikel 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung;

eingesehen das Gesetz über die Förderung von Hochschulen und Forschung vom 15. Mai 2024 (FHFG), insbesondere die Artikel 7 Absatz 1, 8 Absatz 1 Buchstabe b und 12 Absatz 4;

eingesehen das Subventionsgesetz vom 13. November 1995 (SubG);

eingesehen die Subventionsverordnung vom 14. Februar 1996;

eingesehen das Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 (FHG);

eingesehen die Verordnung betreffend den Finanzhaushalt vom 29. Juni 2005 (FHV);

auf Antrag des für die tertiäre Bildung zuständigen Departements,

verordnet:

[1]

1 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendungsbereich

Das vorliegende Reglement bestimmt:

  1. die Bedingungen für die Anerkennung von wissenschaftlichen Institutionen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c des Gesetzes über die Förderung von Hochschulen und Forschung (FHFG);
  2. die Modalitäten der jährlichen Beiträge des Kantons an die tertiären Institutionen gemäss Artikel 12 FHFG;
  3. den Inhalt des Berichts über Forschung und Bildung im Wallis.

2 2 Anerkennung wissenschaftlicher Institutionen

Art. 2 Bedingungen für die Anerkennung wissenschaftlicher Institutionen

Der Staatsrat kann wissenschaftliche Institutionen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c FHFG anerkennen, sofern die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllt sind:

  1. die Institution ist nicht gewinnorientiert und ist im Bereich der Forschung tätig;
  2. sie verfügt im Wallis über angemessene personnelle und materielle Ressourcen, insbesondere über qualifiziertes Personal und über Forschungsinfrastrukturen, die ihrer Kategorie und ihrem Profil entsprechen und es ihr ermöglichen, ihre Aufträge zu erfüllen;
  3. sie ist in der Lage, externe, wettbewerbsfähige oder nicht wettbewerbsfähige Finanzmittel zu beschaffen;
  4. sie geniesst Anerkennung unter Fachkollegen, was sich namentlich in Indikatoren wie der Qualität und Regelmässigkeit wissenschaftlicher Veröffentlichungen, der Teilnahme an wettbewerbsorientierten Forschungsprojekten, der Einwerbung von Fördermitteln im Rahmen von Peer-Review-Verfahren oder der Mitwirkung in anerkannten wissenschaftlichen Gremien zeigt;
  5. sie hält sich an die Grundsätze der wissenschaftlichen Integrität, der Ethik und der offenen Wissenschaft.

Die Anerkennung wird gewährt, ohne dass ein Anspruch auf ihre Erteilung besteht.

3 3 Jährliche Beiträge des Kantons

Art. 3 Tertiäre Institutionen, die jährliche Beiträge beanspruchen können

Folgende tertiäre Institutionen können Anspruch auf jährliche Beiträge gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a FHFG erheben:

  1. Fachhochschule Westschweiz Valais-Wallis (HES-SO Valais-Wallis), Unterstützung von Forschungsaktivitäten;
  2. Fernfachhochschule Schweiz (FFHS), Unterstützung von Forschungsaktivitäten;
  3. EPFL Valais Wallis;
  4. Universität Lausanne, Standort Sitten;
  5. Universität Genf, Standort Sitten;
  6. Haute école de musique Vaud Valais Fribourg (HEMU-CL) Standort Sitten;
  7. Universitäre Stiftung Kurt Bösch.

Folgende tertiäre Institutionen können Anspruch auf jährliche Beiträge gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b FHFG erheben:

  1. FernUni Schweiz;
  2. Forschungsinstitut Idiap;
  3. Forschungsinstitut für Informatik Icare;
  4. Forschungsabteilung der Clinique romande de réadaptation (CRR);
  5. Centre régional d'études des populations alpines (CREPA).

Folgende tertiäre Institutionen können Anspruch auf jährliche Beiträge gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c FHFG erheben:

  1. Fachhochschule Westschweiz Valais-Wallis (HES-SO Valais-Wallis);
  2. Pädagogische Hochschule Wallis (PH-VS);
  3. Fernfachhochschule Schweiz (FFHS);
  4. FernUni Schweiz;
  5. Forschungsinstitut Idiap;
  6. Forschungsinstitut für Informatik Icare;
  7. Forschungsabteilung der Clinique romande de réadaptation (CRR);
  8. Centre régional d'études des populations alpines (CREPA).

Die tertiären Institutionen, die jährliche Beiträge gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d FHFG beanspruchen können, sind alle auf dem Kantonsgebiet angesiedelten Institutionen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 FHFG.

Es besteht kein Anspruch auf Beiträge, vorbehaltlich der Vereinbarungen und anderer gesetzlicher Grundlagen.

Das für die tertiäre Bildung zuständige Departement (nachfolgend: das Departement) schliesst über seine für die tertiäre Bildung zuständige Dienststelle (nachfolgend: die Dienststelle) Leistungsverträge mit den tertiären Institutionen ab, die Beiträge gemäss diesem Artikel erhalten, mit Ausnahme der ETH Lausanne Valais Wallis, für die eine gesonderte Finanzierungsvereinbarung gilt.

Art. 4 Pauschalbeiträge, die an kantonale und interkantonale Vereinbarungen oder spezifische Gesetze sowie an eine Beteiligung an den Betriebskosten gebunden sind

Die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a und b FHFG vorgesehenen Beiträge werden nach den Bestimmungen der betreffenden Vereinbarungen oder Gesetze oder auf der Grundlage der in den vorgelegten Budgets anerkannten Ausgaben zugewiesen.

Art. 5 Pauschalbeiträge im Zusammenhang mit früheren mehrjährigen Leistungen

Die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c FHFG vorgesehenen Beiträge, die sich auf das Jahr "n", die auf dem Durchschnitt der Daten der 3 Jahre n-4, n-3 und n-2 basieren, werden nach folgendem Schlüssel aufgeteilt:

  1. 47,5 Prozent für Forschungsaufträge, die sich wie folgt verteilen:
  2. 1.

    32,5 Prozent entsprechend den am 31. Dezember verbuchten Mitteln für wettbewerbsfähige Projekte, d. h.: Förderbeiträge des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF); Förderbeiträge von Innosuisse; Förderbeiträge der Bundesverwaltung und von swissuniversities; Förderbeiträge von Interreg-Programmen; Förderbeiträge der Europäischen Union (EU) und internationale Förderbeiträge,

  3. 2.

    15 Prozent entsprechend den am 31. Dezember verbuchten Mitteln für wettbewerbsfähige Projekte, geteilt durch die Anzahl der Vollzeitäquivalente (VZÄ) des mit dem Forschungsauftrag im Wallis betrauten Personals (Professoren, andere Lehrpersonen, Assistenten und wissenschaftliche Mitarbeiter);

  4. 47,5 Prozent für Ausbildungsaufträge, die sich wie folgt verteilen:
  5. 1.

    35,5 Prozent entsprechend der am 15. Oktober registrierten Anzahl Studierender der Stufen Bachelor, Master und Diplom (PH), die ihren Wohnsitz zu Beginn des Studiums im Wallis haben,

  6. 2.

    6 Prozent entsprechend der am 15. Oktober registrierten Anzahl Studierender der Stufen Bachelor, Master und Diplom (PH), die zu Beginn des Studiums ihren Wohnsitz nicht im Wallis haben, ohne die Studierenden, welche ihren Wohnsitz zu Beginn des Studiums im Ausland haben,

  7. 3.

    6 Prozent entsprechend der Anzahl der bis zum 31. Dezember verliehenen Abschlüsse (alle Personen der Studiengänge der Stufen Bachelor, Master und Diplom (PH));

  8. 5 Prozent aufgrund der allgemeinen Beurteilung der Dienststelle.

Art. 6 Beiträge für Projekte, die im Zusammenhang mit den Aufträgen der tertiären Bildung und der Forschung stehen

Die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d FHFG vorgesehenen Beiträge können insbesondere folgende Zwecke haben:

  1. die Unterstützung von Forschungsprogrammen;
  2. die Unterstützung von interinstitutionellen Projekten;
  3. die Verbreitung und Aufwertung von Aufträgen der Tertiärstufe auf dem Kantonsgebiet.

Diese Beiträge ergänzen die erhaltenen Drittmittel. Die Schwerpunktbereiche und Interventionsbereiche werden vom Departement über seine Dienststelle im Rahmen von Strategieplänen oder Mehrjahresprogrammen festgelegt.

Wenn die Bedeutung, die Dauer oder der Betrag des Projekts es rechtfertigen, kann die Dienststelle mit der betreffenden Institution einen Leistungsvertrag abschliessen.

Art. 7 Kürzung und Rückerstattung von Beiträgen

Beiträge können gekürzt, ausgesetzt oder gestrichen werden, wenn die gesetzlichen, reglementarischen oder vertraglichen Bedingungen nicht eingehalten werden.

Zu Unrecht erhaltene Beiträge müssen zurückerstattet werden.

4 4 Bericht über die Forschung und Bildung im Wallis

Art. 8 Bericht über die Forschung und Bildung im Wallis

Der Bericht über die Forschung und Bildung im Wallis, der gemäss Artikel 7 Absatz 1 FHFG erstellt wird, bezieht sich auf:

  1. die Hochschulen oder Institutionen des Hochschulbereichs, die gemäss HFKG akkreditiert sind;
  2. die vom Staatsrat anerkannten wissenschaftlichen Institutionen, die auf dem Kantonsgebiet angesiedelt sind.

Der Bericht zieht eine Bilanz der vergangenen Periode und legt die strategischen Herausforderungen sowie die kantonalen Beiträge für die neue Förderperiode fest.

Soweit möglich ist die zeitliche Ausgestaltung des Berichts an diejenige der Botschaft des Bundesrates über die Politik zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation (nachfolgend: BFI-Botschaft) gekoppelt.

Mindestens 2 Jahre vor Ablauf der Vierjahresperiode bereitet die Dienststelle in Zusammenarbeit mit der Konferenz für die Koordination der Walliser Hochschul- und Forschungslandschaft (nachfolgend: die Konferenz) den nächsten Bericht nach folgenden Modalitäten vor:

  1. die Dienststelle erstellt einen ersten Berichtsentwurf, insbesondere anhand der von allen tertiären Institutionen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 FHFG übermittelten Informationen;
  2. es wird eine Koordination mit der Konferenz sichergestellt, um einen Berichtsentwurf für das Departement zu verabschieden.

Mindestens ein Jahr vor Ablauf der Vierjahresperiode legt das Departement dem Staatsrat den Bericht über die Forschung und Bildung im Wallis zur Annahme vor.

5 5 Übergangsbestimmungen

Art. 9 Bericht über die Forschung und Bildung im Wallis für die Zeitspanne 2026–2028

Da das FHFG am 1. Januar 2026 in Kraft tritt und die aktuelle BFI-Botschaft den Zeitraum 2025–2028 abdeckt, bezieht sich der erste Bericht über die Forschung und Bildung auf die 3-jährige Zeitspanne 2026–2028.

Die Rektoren oder Direktoren der auf dem Kantonsgebiet angesiedelten tertiären Institutionen beteiligen sich an der Ausarbeitung des Berichts über die Forschung und Bildung 2026–2028 (Bilanz 2022–2024).

Egress

CSW RO/AGS 2026-065

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

Quelle Publikation

20.05.2026

01.01.2026

Erlass

Erstfassung

RO/AGS 2026-065

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Quelle Publikation

Erlass

20.05.2026

01.01.2026

Erstfassung

RO/AGS 2026-065