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710.110

Beschluss über die Entschädigungen der Mitglieder des Expertenkollegiums in Enteignungssachen

vom 05.11.2008 (Stand 01.10.2025)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Wallis

eingesehen die Artikel 55 und 57 Absatz 3 der Kantonsverfassung;

eingesehen den Artikel 68 des Enteignungsgesetzes vom 8. Mai 2008 (kEntG);

erwägend, dass das Expertenkollegium in Enteignungssachen eine erstinstanzliche Entscheidbehörde mit hochtechnischem Charakter ist;

auf Antrag des für die Institutionen zuständigen Departements, *

beschliesst:

Art. 1 Sitzungen und Zeitaufwand

Die Entschädigungen der Mitglieder des Expertenkollegiums in Enteignungssachen (nachstehend: die Experten), die ausserhalb der Kantonsverwaltung tätig sind, werden für die Sitzungen und den Zeitaufwand (Aktenstudium, Vorbereitungsarbeiten, Instruktionsmassnahmen, Entscheidsredaktion usw.) wie folgt festgelegt:

  1. Präsident:
  2. 1.

    pro Tag

    Fr. 600

  3. 2.

    pro Halbtag

    Fr. 300

  4. 3.

    pro Einzelstunde

    Fr. 70

  5. Mitglieder:
  6. 1.

    pro Tag

    Fr. 500

  7. 2.

    pro Halbtag

    Fr. 250

  8. 3.

    pro Einzelstunde

    Fr. 60

Zusätzlich zu den erwähnten Entschädigungen erhalten der Präsident und die beiden Vizepräsidenten des Expertenkollegiums eine jährliche Pauschalentschädigung von 4'000 Franken bzw. von 2'000 Franken.

Art. 2 Reisespesen

Die Vergütungen der Reisespesen (Transportkosten, Mahlzeiten, Übernachtungen) sind im Beschluss über die Kommissionsentschädigungen vom 18. Juni 2008 festgelegt. *

Art. 3 Übrige Kosten

Die übrigen Kosten (Porto, Telefonspesen, Kopien usw.) werden nach dem effektiven Aufwand entschädigt.

Art. 4 Zahlung

Die Bezahlung der Entschädigungen erfolgt anhand periodischer Abrechnungen, welche durch die Experten erstellt werden; diese Abrechnungen sind vom Präsidenten des Expertenkollegiums und vom Chef der Dienststelle für innere und kommunale Angelegenheiten gegenzuzeichnen. *

Art. 5 Veröffentlichung und Inkrafttreten

Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Er tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Egress

CSW BO/Abl. 47/2008

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

Quelle Publikation

05.11.2008

01.01.2009

Erlass

Erstfassung

BO/Abl. 47/2008

18.06.2008

01.01.2008

Art. 2 Abs. 1

geändert

BO/Abl. 28/2008

17.09.2025

01.10.2025

Ingress

geändert

RO/AGS 2025-090

17.09.2025

01.10.2025

Art. 4 Abs. 1

geändert

RO/AGS 2025-090

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Quelle Publikation

Erlass

05.11.2008

01.01.2009

Erstfassung

BO/Abl. 47/2008

Ingress

17.09.2025

01.10.2025

geändert

RO/AGS 2025-090

Art. 2 Abs. 1

18.06.2008

01.01.2008

geändert

BO/Abl. 28/2008

Art. 4 Abs. 1

17.09.2025

01.10.2025

geändert

RO/AGS 2025-090