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731.1

Gesetz über die Walliser Elektrizitätsgesellschaft (GWEG)

vom 15.12.2004 (Stand 15.03.2017)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

eingesehen die Artikel 31 Absatz 1, 42 Absatz 1, 54 und 58 der Kantonsverfassung;

auf Antrag des Staatsrates,

verordnet:

Art. 1 Rechtsform

Die Walliser Elektrizitätsgesellschaft AG (nachstehend: WEG) ist eine gemischtwirtschaftliche Aktiengesellschaft des Privatrechts im Sinne der Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts (Art. 762 Abs. 2 OR) und hat ihren Sitz in Sitten.

Art. 2 Ziele und Mittel

Die WEG hat zum Ziel, zur Verwertung der Wasserkraft der öffentlichen Gemeinwesen im Wallis beizutragen und die Elektrizitätsversorgung des Kantons mit Blick auf eine harmonische Entwicklung seiner Wirtschaft sicherzustellen.

Zur Erreichung dieser Ziele kann die WEG:

  1. Kraftwerke bauen oder sich daran beteiligen;
  2. das Wasserkraft-Potential des Rottens verwerten;
  3. mit anderen Rechtsträgern der Branche Partnerschaften eingehen und zusammenarbeiten, sofern diese Partnerschaft oder Zusammenarbeit im direkten oder indirekten Interesse der Walliser Wirtschaft steht;
  4. sich an der Schaffung und Bewirtschaftung eines Elektrizitäts-Transport-netzes beteiligen;
  5. die Organisation einer wirksamen Versorgungsund Verteilstruktur der Elektrizität fördern;
  6. geeignete Dienstleistungen einführen und betreiben.

Art. 3 Aktionäre

Aktionäre der WEG können sein:

  1. der Staat Wallis;
  2. die Einwohnerund Burgergemeinden;
  3. die interkommunalen und kommunalen Elektrizitätsverteilunternehmen;
  4. weitere auf dem Elektrizitätssektor tätige Unternehmen.

Art. 4 Verwaltungsrat

Die Vertreter des Staates Wallis in den Organen der Gesellschaft werden vom Staatsrat bezeichnet und jene der anderen Aktionäre von der Generalversammlung der Gesellschaft.

Art. 5 Aufteilung des Aktienkapitals

Eine Mehrheit von mindestens 67 Prozent des Aktienkapitals muss direkt oder indirekt im Besitz der öffentlich-rechtlichen Körperschaften des Wallis sein.

Der Staat Wallis muss stets eine Beteiligung von mindestens 34 Prozent des Aktienkapitals halten.

Art. 7 Statuten und qualifizierte Mehrheit

Die Gesellschaftsstatuten müssen vorsehen, dass namentlich die Beschlüsse über:

  1. die Abänderung der Statuten;
  2. die Erhöhung oder Herabsetzung des Aktienkapitals;
  3. die Fusion oder die Auflösung der Gesellschaft;
  4. die Tätigkeiten der Gesellschaft, welche grosse Nachteile für eine Region des Kantons bewirken können.

nur mit den Stimmen von mindestens zwei Dritteln des gesamten Aktienkapitals getroffen werden können.

Art. 8 Übergangsbestimmungen

Das Gesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 28. März 1990 wird geändert.

Art. 9 Schlussbestimmungen

Das vorliegende Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.

Der Staatsrat ist mit der Ausführung des vorliegenden Gesetzes beauftragt und setzt das Datum des Inkrafttretens fest.

Egress

CSW BO/Abl. 2/2005, 20/2005

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

Quelle Publikation

15.12.2004

01.06.2005

Erlass

Erstfassung

BO/Abl. 2/2005, 20/2005

10.11.2016

15.03.2017

Art. 6

aufgehoben

BO/Abl. 49/2016, 12/2017

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Quelle Publikation

Erlass

15.12.2004

01.06.2005

Erstfassung

BO/Abl. 2/2005, 20/2005

Art. 6

10.11.2016

15.03.2017

aufgehoben

BO/Abl. 49/2016, 12/2017