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741.104

Reglement über den Tarif der Gebühren und Kosten im Bereich der Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr * (RTarVZV)

vom 15.12.2021 (Stand 01.07.2025)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Wallis

eingesehen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) und die Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV);

eingesehen Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g des Ausführungsgesetzes über die Bundesgesetzgebung betreffend den Strassenverkehr vom 30. September 1987 (AGSVG);

eingesehen das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar);

eingesehen den Artikel 88 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996 (GORBG);

auf Antrag des für die Sicherheit zuständigen Departements,

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Die Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt (nachfolgend: DSUS), erhebt die Gebühren und Kosten gemäss der nachstehenden Artikel 2 bis 13 im Bereich der Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr.

Die Stempelsteuern werden zusätzlich erhoben.

1 1 Zulassung von Personen zum Strassenverkehr

Art. 2 Lernfahrausweis

Lernfahrausweis:

  1. Erstellen eines Lernfahrausweises

    Fr. 40

  2. Ausstellen eines Duplikats oder eines neuen Lernfahrausweises nach Verlust, Diebstahl oder infolge anderer Umstände, die einen Ersatz erforderlich machen

    Fr. 30

Ein elektronischer Lernfahrausweis wird gratis erteilt, solange ein Lernfahrausweis in Papierformat erforderlich ist. Zu einem späteren Zeitpunkt wird der Preis eines elektronischen Lernfahrausweis zum aktuellen Preis eines Lernfahrausweises in Papierformat in Rechnung gestellt. *

Art. 3 Führerprüfungen

Führerprüfungen:

  1. Bewilligung zur Prüfung oder zu einer Kontrollfahrt

    Fr. 10

  2. Ausstellen einer neuen Bewilligung nach Verlust, Diebstahl oder infolge anderer Umstände, die den Ersatz erforderlich machen

    Fr. 10

  3. theoretische Basisprüfung

    Fr. 30

  4. zusätzliche theoretische Prüfungen für die Kategorien C oder D oder die Unterkategorien C1 oder D1

    Fr. 30

  5. Prüfung über die Zusatztheorie, welche zum Erstellen der Bewilligung für gewerbsmässige Personenbeförderung für Inhaber der Führerausweiskategorien B oder C, der Unterkategorien B1 oder C1 oder der Spezialkategorie F gefordert wird

    Fr. 30

  6. individuelle Theorieprüfung auf Gesuch hin

    Fr. 90

  7. praktische Prüfung:
  8. 1.

    Kategorie A, Unterkategorie A1

    Fr. 80

  9. 2.

    Kategorien B, BE, DE, Unterkategorien, B1, C1E, D1E und Spezial-kategorie F

    Fr. 90

  10. 3.

    Kategorie C, CE, Unterkategorie C1, D1

    Fr. 135

  11. 4.

    Kategorie D

    Fr. 180

  12. 5.

    zusätzliche praktische Prüfung, welche zum Erstellen der Bewilligung für gewerbsmässige Transporte für Inhaber der Führerausweiskategorien B oder C, der Unterkategorien B1 oder C1 oder der Spezialkategorie F gefordert wird

    Fr. 90

  13. Theorieprüfung CZV
  14. 1.

    *

    Teil 1

    Fr. 60

  15. 2.

    *

    Teil 2

    Fr. 30

  16. 3.

    *

    Teil 3

    Fr. 30

  17. besondere Prüfungen: für nachfolgende besondere Prüfungen, die von der Behörde angeordnet werden, wird eine Gebühr zwischen Fr. 30 und Fr. 180 je nach Umfang der Leistung erhoben, wenn die Gebühr dafür nicht in diesem Reglement vorgesehen ist: erneute theoretische und/oder praktische Prüfung, Kontrollfahrt, praktische Führerprüfung mit einem an eine Behinderung angepassten Fahrzeug, Fahreignungstest, praktische Führerprüfung der Kategorien G oder M, jede andere besondere Prüfung;
  18. theoretische, praktische oder besondere Prüfung, für die keine Abmeldung 7 Werktage vor dem vorgesehenen Datum erfolgte: für die gewünschte oder angeordnete Prüfung vorgesehene Gebühr;
  19. fristgerechte Annullierung einer praktischen Prüfung

    Fr. 20

  20. Bewilligung für eine theoretische oder praktische Führerprüfung in einem anderen Kanton

    Fr. 30

  21. Konsultation des Resultats einer Theorieprüfung

    Fr. 30 bis 250

Art. 4 Führerausweis und Bewilligungen

Führerausweis und Bewilligungen:

  1. Erstellen eines Führerausweises im Kreditkartenformat (FAK)

    Fr. 50

  2. Ausstellen eines FAK-Duplikats nach Verlust, Diebstahl oder Beschädigung

    Fr. 40

  3. Ausstellen eines schweizerischen Führerausweises im Umtausch gegen einen ausländischen Ausweis

    Fr. 120

  4. Ausstellen eines internationalen Führerausweises

    Fr. 40

  5. Ausstellen eines Führerausweises oder einer Bewilligung nach einem Ausweisentzug mit unterschiedlicher Dauer

    Fr. 50

  6. Ausstellen eines Fähigkeitsausweises (Ausweis 95)

    Fr. 35

2 2 Zulassung von Fahrzeugen zum Verkehr

Art. 5 Kontrolle der Fahrzeuge und Ausrüstungen

Kontrolle der Fahrzeuge und Ausrüstungen:

  1. individuelle Kontrolle vor der erstmaligen Immatrikulation eines für die Schweiz abgenommenen Fahrzeugs und nachfolgende periodische Kontrollen:
  2. 1.

    leichte Motorwagen mit einem Gesamtgewicht bis und mit 3,50 t, einschliesslich Fahrzeuge zur Beförderung von Personen und Gütern sowie Arbeitskarren, Arbeitsmaschinen und landwirtschaftliche Fahrzeuge

    Fr. 60

  3. 2.

    Transportund Arbeitsanhänger mit einem Gesamtgewicht bis und mit 3,50 t

    Fr. 50

  4. 3.

    *

    schwere Motorwagen mit einem Gesamtgewicht grösser als 3,50 t, aber kleiner oder gleich 18 t, einschliesslich Fahrzeuge für den Transport von Gütern sowie Arbeitskarren und Arbeitsmaschinen; Gesellschaftswagen mit einem Gesamtgewicht bis und mit 19,50 t; Transportund Arbeitsanhänger mit einem Gesamtgewicht grösser als 3,50 t

    Fr. 100

  5. 4.

    *

    schwere Motorwagen mit einem Gesamtgewicht grösser als 18 t, einschliesslich Fahrzeuge für den Transport von Gütern sowie Arbeitskarren und Arbeitsmaschinen; Gesellschaftswagen mit einem Gesamtgewicht grösser als 19,50 t; Landwirtschaftliche Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht grösser als 3,50 t

    Fr. 120

  6. 5.

    Motorräder, dreiund vierrädrige Kleinmotorfahrzeuge; Anhänger für Motorräder und dreiund vierrädrige Kleinmotorfahrzeuge

    Fr. 50

  7. individuelle Kontrolle eines nicht oder teilweise abgenommenen Fahrzeugs oder eines Fahrzeugs nach einem einzigen Umbau oder einer einzigen Änderung:
  8. 1.

    leichte Motorwagen mit einem Gesamtgewicht bis und mit 3,50 t, einschliesslich Fahrzeuge zur Beförderung von Personen und Gütern sowie Arbeitskarren, Arbeitsmaschinen und landwirtschaftliche Fahrzeuge

    Fr. 120

  9. 2.

    Transportund Arbeitsanhänger mit einem Gesamtgewicht bis und mit 3,50 t

    Fr. 100

  10. 3.

    *

    schwere Motorwagen mit einem Gesamtgewicht grösser als 3,50 t, aber kleiner oder gleich 18 t, einschliesslich Fahrzeuge für den Transport von Gütern sowie Arbeitskarren, Arbeitsmaschinen; Gesellschaftswagen mit einem Gesamtgewicht bis und mit 19,50 t; Transportund Arbeitsanhänger mit einem Gesamtgewicht grösser als 3,50 t

    Fr. 200

  11. 4.

    *

    schwere Motorwagen mit einem Gesamtgewicht grösser als 18 t, einschliesslich Fahrzeuge für den Transport von Gütern sowie Arbeitskarren, Arbeitsmaschinen; Gesellschaftswagen mit einem Gesamtgewicht grösser als 19,50 t; landwirtschaftliche Fahrzeuge

    Fr. 240

  12. 5.

    Motorräder, dreiund vierrädrige Kleinmotorfahrzeuge

    Fr. 100

  13. Kontrolle der Anhängervorrichtung:
  14. 1.

    leichte Motorfahrzeuge deren Gesamtgewicht 3,50 t nicht überschreitet; darunter fallen Fahrzeuge für Personenbeförderung und Warentransport, Arbeitskarren und Arbeitsmaschinen sowie landwirtschaftliche Fahrzeuge

    Fr. 30

  15. 2.

    schwere Motorfahrzeuge deren Gesamtgewicht 3,50 t überschreitet; darunter fallen Fahrzeuge für Personenbeförderung und Warentransport, Arbeitskarren und Arbeitsmaschinen sowie landwirtschaftliche Fahrzeuge

    Fr. 60

  16. 3.

    Motorräder, dreiund vierrädrige Kleinmotorfahrzeuge

    Fr. 30

  17. Nachkontrolle für Motorfahrzeuge
  18. 1.

    Nachkontrolle für Motorfahrzeuge deren Gesamtgewicht kleiner oder gleich 3,50 t beträgt

    Fr. 30 bis 60

  19. 2.

    *

    Nachkontrolle für Motorfahrzeuge deren Gesamtgewicht 3,50 t überschreitet

    Fr. 50 bis 120

  20. Kontrolle von Spezialfahrzeugen und besondere Arbeiten (Studium des Dossiers, mehrere Umbauten oder Änderungen, Messungen der Lärmund Abgasemissionen, Eichen des Zählers, Tests unter Belastung, usw.): nach Zeitaufwand;
  21. Kontrolle, für die 3 Werktage vor dem abgemachten Datum keine Abmeldung erfolgte: Gebühr der vorgesehenen Kontrolle;
  22. fristgemässe Annullierung einer vom Halter verlangten technischen Kontrolle

    Fr. 20

  23. Vorbereitung des Dossiers für importierte oder abgeänderte Fahrzeuge

    Fr. 25 bis 100

  24. Änderung eines bewiligten Fahrzeuggewichts

    Fr. 40

Art. 6 Fahrzeugausweis

Fahrzeugausweis:

  1. Erstellen eines Fahrzeugausweises

    Fr. 50

  2. Erstellen eines Ersatzausweises

    Fr. 50

  3. Erstellen eines Tagesausweises (ohne Haftpflichtversicherung) pro 24 Stunden

    Fr. 30

  4. Kollektiv-Fahrzeugausweis:
  5. 1.

    Erstellen eines Kollektiv-Fahrzeugausweises

    Fr. 50

  6. 2.

    Ermittlungen zur Erstellung eines Kollektiv-Fahrzeugausweises und für Händlerschilder

    Fr. 250

  7. Ausstellen eines Duplikats oder eines neuen Fahrzeugausweises nach Verlust, Diebstahl oder infolge anderer Umstände, die einen Ersatz erforderlich machen

    Fr. 30

Art. 7 Sonderbewilligungen

Sonderbewilligungen:

  1. Ausstellen einer Bewilligung zur Benützung öffentlicher Strassen auf einem bestimmten, kurzen Abschnitt mit Fahrzeugen ohne Fahrzeugausweis und Schilder (pro Fahrzeug für die Dauer der Bewilligung):
  2. 1.

    Fahrzeug mit einem Gesamtgewicht bis und mit 3,50 t

    Fr. 60

  3. 2.

    Fahrzeug mit einem Gesamtgewicht grösser als 3,50 t, aber maximal 18 t

    Fr. 120

  4. 3.

    Fahrzeug mit einem Gesamtgewicht grösser als 18 t

    Fr. 250

  5. 4.

    Ermittlungen zur Erstellung einer Bewilligung nach Buchstabe a und Kontrolle der Fahrzeugsicherheit: nach Zeitaufwand;

  6. Ausstellen einer Nachtfahrbewilligung oder einer Fahrbewilligung für Sonnund Feiertage (je nach Gültigkeitsdauer und pro Fahrzeug)

    Fr. 30 bis 200

  7. Ausstellen einer Ausnahmebewilligung für landwirtschaftliche Fahrzeuge (pro Fahrzeug)

    Fr. 50

  8. Ausstellen einer Bewilligung zur Personenbeförderung mit Lastwagen der Kategorien C und C1 (pro Fahrzeug)

    Fr. 50

  9. Ausstellen von anderen Sonderbewilligungen (je nach Art und Gültigkeitsdauer)

    Fr. 80 bis 150

Art. 8 Kontrollschilder

Kontrollschilder:

  1. Motorfahrzeuge, Arbeitsmotorwagen und Spezialfahrzeuge (das Paar)

    Fr. 40

  2. Fahrzeuge mit einem einzigen Kontrollschild (Motorräder, Anhänger, Fahrradträger, usw.)

    Fr. 30

  3. Landwirtschaftliche Fahrzeuge

    Fr. 20

  4. Provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge

    Fr. 60

  5. Provisorisch immatrikulierte Motorräder

    Fr. 40

  6. Die DSUS versteigert auf seiner Internetseite Kontrollschildnummern von besonderem Interesse. Es gelten folgende Mindestgebote:
  7. 1.

    Motorfahrzeuge:

  8. 1.1.

    Nummern mit 1 Ziffer

    Fr. 10'000

  9. 1.2.

    Nummern mit 2 Ziffern

    Fr. 5'000

  10. 1.3.

    Nummern mit 3 Ziffern

    Fr. 3'000

  11. 1.4.

    Nummern mit 4 Ziffern von besonderem Interesse

    Fr. 1'500

  12. 1.5

    Nummern mit 5 Ziffern von besonderem Interesse

    Fr. 250

  13. 1.6

    Nummern mit 6 Ziffern von besonderem Interesse

    Fr. 100

  14. 2.

    Motorräder:

  15. 2.1.

    Nummern mit 1 Ziffer

    Fr. 5'000

  16. 2.2.

    Nummern mit 2 Ziffern

    Fr. 3'000

  17. 2.3.

    Nummern mit 3 Ziffern

    Fr. 1'500

  18. 2.4.

    Nummern mit 4 Ziffern von besonderem Interesse

    Fr. 250

  19. 2.5

    Nummern mit 5 Ziffern von besonderem Interesse

    Fr. 100

  20. Zusatzgebühr für Kontrollschilder nach Wahl des Halters, wenn die Nummer nicht für die Versteigerung vorgesehen ist:
  21. 1.

    Motorfahrzeuge:

  22. 1.1.

    Nummern mit 4 Ziffern

    Fr. 1'500

  23. 1.2.

    Nummern mit 5 Ziffern

    Fr. 250

  24. 1.3.

    Nummern mit 6 Ziffern

    Fr. 100

  25. 2.

    Motorräder:

  26. 2.1.

    Nummern mit 4 Ziffern

    Fr. 250

  27. 2.2.

    Nummern mit 5 Ziffern

    Fr. 100

  28. 3.

    Landwirtschaftliche Fahrzeuge:

  29. 3.1.

    Nummern mit 1 Ziffer

    Fr. 5'000

  30. 3.2.

    Nummern mit 2 Ziffern

    Fr. 3'000

  31. 3.3.

    Nummern mit 3 Ziffern

    Fr. 1'500

  32. 3.4.

    Nummern mit 4 Ziffern

    Fr. 250

  33. 3.5.

    Nummern mit 5 Ziffern

    Fr. 100

  34. Rücknahme durch den gleichen Halter nach Annullation, Verlust oder Diebstahl der Schilder

    Fr. 80

  35. Kaution für Kontrollschilder von Motorfahrzeugen mit einem Tagesausweis

    Fr. 100

  36. Kaution für Kontrollschilder von Motorrädern und Anhängern mit einem Tagesausweis

    Fr. 50

Art. 9 Besondere Bestimmungen für Motorfahrräder

Besondere Bestimmungen für Motorfahrräder:

  1. Erstellen eines Fahrzeugausweises

    Fr. 20

  2. Schild für Motorfahrrad

    Fr. 4

  3. Vignette für Motorfahrrad mit Steuern (Haftpflichtversicherung nicht eingeschlossen)

    Fr. 17

  4. Ausserordentliche obligatorische Kontrolle nach Polizeirapport

    Fr. 50

  5. Erstellungskosten für ein Motorfahrradschild und/oder eine Motorfahrrad-Vignette

    Fr. 7

3 3 Fahrlehrer und Fahrschulen

Art. 10 Bewilligungen und Aufsicht

Bewilligungen und Aufsicht:

  1. Erstellen der Fahrlehrerbewilligung

    Fr. 250

  2. Erstellen einer Moderatoren-Bewilligung für die Zweiphasenausbildung

    Fr. 50

  3. Verlängerung der Moderatoren-Bewilligung für die Zweiphasen-Ausbildung

    Fr. 30

  4. Erstellen einer Bewilligung zum Betreiben einer Zweiphasen-Ausbildungsstätte

    Fr. 100

  5. Erstprüfung der Einrichtungen einer Fahrschule

    Fr. 180

  6. Inspektion der Tätigkeit der Fahrlehrer

    Fr. 120

4 4 Administrativmassnahmen, Vollzugsmassnahmen und Sanktionen

Art. 11 Administrativmassnahmen

Administrativmassnahmen:

  1. Verfügung über die Anordnung einer ärztlichen, psychologischen oder psychiatrischen Untersuchung, einer erneuten theoretischen und/oder praktischen Prüfung oder einer Kontrollfahrt

    Fr. 80 bis 300

  2. Entzug des Kollektiv-Fahrzeugausweises und der Händlerschilder

    Fr. 80 bis 300

  3. Entzug der Delegation oder des Kontrollstempels einer Garage

    Fr. 80 bis 300

  4. Verweigerung eines Lernfahrausweises oder eines Führerausweises

    Fr. 80 bis 300

  5. Verwarnung

    Fr. 80 bis 200

  6. Entzug des Lernfahrausweises oder des Führerausweises:
  7. vorsorglicher Entzug

    Fr. 80 bis 300

  8. Sicherungsund Verwarnungsentzug

    Fr. 120 bis 300

  9. Verbot des Gebrauchs eines ausländischen Führerausweises

    Fr. 120 bis 300

  10. Rückgabe des Lernfahrausweises oder des Führerausweises

    Fr. 120 bis 300

  11. Verkehrserziehungskurs:
  12. 1.

    Erstellen einer Bewilligung zur Durchführung von Kursen

    Fr. 250

  13. 2.

    Inspektion der Tätigkeit

    Fr. 120

  14. Verfügung über eine provisorische Rückgabe eines von der Polizei beschlagnahmten Lernfahroder Führerausweises

    Fr. 50 bis 100

  15. Verwarnung für Fahrlehrer

    Fr. 80 bis 200

  16. Entzug des Fahrlehrerausweises

    Fr. 120 bis 300

  17. Entzug des Fahrzeugausweises

    Fr. 100 bis 200

  18. Ausstellen eines Beschlagnahmeauftrags des Führeroder Fahrzeug-Ausweises durch die Polizei (zzgl. Polizeikosten)

    Fr. 30 bis 50

  19. Verweigerung oder Entzug der Dispens von der individuellen Kontrolle für Fahrzeuge bei der erstmaligen Immatrikulation

    Fr. 100 bis 200

  20. Entzug der, den Garagisten durch Vereinbarung zugestandenen, Rechte

    Fr. 100 bis 200

  21. andere Verfügungen, die in diesem Reglement nicht vorgesehen sind

    Fr. 80 bis 300

  22. die Auslagen der Behörde werden nach den Artikeln 2 und 5 - 9 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichtsund Verwaltungsbehörden berechnet.

Art. 12 Sanktionen

Sanktionen:

  1. Gebühr der Strafverfügung

    Fr. 60 bis 200

  2. die Auslagen der Behörde werden nach den Artikeln 2 und 5 bis 9 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichtsund Verwaltungsbehörden berechnet.

5 5 Verschiedenes und Schlussbestimmungen

Art. 13 Andere Gebühren und Auslagen

Andere Gebühren und Auslagen:

  1. Erstellen einer Bewilligung zur Ausbildung von Lastwagenchauffeuren

    Fr. 60

  2. Immatrikulations-, Änderungskosten

    Fr. 30

  3. Rückvergütung für die Erfassung einer Anmeldung zur Inverkehrsetzung mit dem dafür vorgesehenen Internet-Modul

    Fr. 10

  4. Besondere Auskünfte: ach Zeitaufwand
  5. Fotokopien: ab 10 Seiten, Fr. 1 pro Seite

    Fr. max. 30

  6. Fotokopien von Dokumenten auf Mikrofilm: pro Seite

    Fr. 5

  7. Bescheinigungen, Erklärungen, Zeugnisse

    Fr. 20 bis 50

  8. Kosten der ärztlichen Untersuchungen, der ärztlichen, psychotechnischen psychologischen und psychiatrischen Gutachten: zu Lasten der betroffenen Person mit direkter Bezahlung an die oder das mit dem Gutachten betraute Person oder Institut
  9. Nachkontrolle von Unternehmen, die Inhaber eines kollektiven Fahrzeugausweises und von Händlerschildern sind

    Fr. 150

  10. Haftpflichtversicherung: gemäss Tarif der Versicherungsgesellschaften
  11. jedes Mal, wenn die Kosten der Dienstleistung nach Zeitaufwand berechnet werden, kostet die Arbeitsstunde Fr. 120 pro Person
  12. zu nach Zeitaufwand berechneten Beträgen kommen die Reisekosten, welche eine nach Buchstabe d berechnete Stundenentschädigung und eine Kilometerentschädigung von Fr. 0,70 pro tatsächlich zurückgelegtem Kilometer umfassen. Die Reisekosten werden nicht erhoben bei Führerprüfungen
  13. Grundausbildung zur Gewährung der Befreiung der Einzelprüfung vor der erstmaligen Inverkehrsetzung von typengenehmigten leichten Motorwagen

    Fr. 150

  14. Verwaltungsgebühren für technische Kontrollen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen durch Delegationsbetriebe

    Fr. 10

  15. Expressversand

    Fr. 20 bis 40

  16. andere nicht in diesem Reglement vorgesehene Dienstleistungen: nach ihrer Wichtigkeit.

Egress

CSW RO/AGS 2021-176

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

Quelle Publikation

15.12.2021

01.01.2022

Erlass

Erstfassung

RO/AGS 2021-176

21.12.2022

01.01.2023

Art. 3 Abs. 1, d)

geändert

RO/AGS 2022-105

21.12.2022

01.01.2023

Art. 3 Abs. 1, e)

geändert

RO/AGS 2022-105

21.12.2022

01.01.2023

Art. 3 Abs. 1, h)

geändert

RO/AGS 2022-105

21.12.2022

01.01.2023

Art. 3 Abs. 1, m)

geändert

RO/AGS 2022-105

21.12.2022

01.01.2023

Art. 5 Abs. 1, a), 3.

geändert

RO/AGS 2022-105

21.12.2022

01.01.2023

Art. 5 Abs. 1, a), 4.

geändert

RO/AGS 2022-105

21.12.2022

01.01.2023

Art. 5 Abs. 1, b), 3.

geändert

RO/AGS 2022-105

21.12.2022

01.01.2023

Art. 5 Abs. 1, b), 4.

geändert

RO/AGS 2022-105

21.12.2022

01.01.2023

Art. 5 Abs. 1, d), 2.

geändert

RO/AGS 2022-105

21.12.2022

01.01.2023

Art. 13 Abs. 1, n)

geändert

RO/AGS 2022-105

22.03.2023

01.04.2023

Erlasstitel

geändert

RO/AGS 2023-037

22.03.2023

01.04.2023

Art. 5 Abs. 1, b), 3.

geändert

RO/AGS 2023-037

22.03.2023

01.04.2023

Art. 5 Abs. 1, b), 4.

geändert

RO/AGS 2023-037

22.03.2023

01.04.2023

Art. 13 Abs. 1, d)

geändert

RO/AGS 2023-037

22.03.2023

01.04.2023

Art. 13 Abs. 1, h)

geändert

RO/AGS 2023-037

22.03.2023

01.04.2023

Art. 13 Abs. 1, j)

geändert

RO/AGS 2023-037

22.03.2023

01.04.2023

Art. 13 Abs. 1, k)

geändert

RO/AGS 2023-037

22.03.2023

01.04.2023

Art. 13 Abs. 1, l)

geändert

RO/AGS 2023-037

22.11.2023

01.01.2024

Art. 3 Abs. 1, h)

geändert

RO/AGS 2023-111

22.11.2023

01.01.2024

Art. 3 Abs. 1, h), 1.

eingefügt

RO/AGS 2023-111

22.11.2023

01.01.2024

Art. 3 Abs. 1, h), 2.

eingefügt

RO/AGS 2023-111

22.11.2023

01.01.2024

Art. 3 Abs. 1, h), 3.

eingefügt

RO/AGS 2023-111

16.04.2025

01.07.2025

Art. 2 Abs. 2

eingefügt

RO/AGS 2025-041

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Quelle Publikation

Erlass

15.12.2021

01.01.2022

Erstfassung

RO/AGS 2021-176

Erlasstitel

22.03.2023

01.04.2023

geändert

RO/AGS 2023-037

Art. 2 Abs. 2

16.04.2025

01.07.2025

eingefügt

RO/AGS 2025-041

Art. 3 Abs. 1, d)

21.12.2022

01.01.2023

geändert

RO/AGS 2022-105

Art. 3 Abs. 1, e)

21.12.2022

01.01.2023

geändert

RO/AGS 2022-105

Art. 3 Abs. 1, h)

21.12.2022

01.01.2023

geändert

RO/AGS 2022-105

Art. 3 Abs. 1, h)

22.11.2023

01.01.2024

geändert

RO/AGS 2023-111

Art. 3 Abs. 1, h), 1.

22.11.2023

01.01.2024

eingefügt

RO/AGS 2023-111

Art. 3 Abs. 1, h), 2.

22.11.2023

01.01.2024

eingefügt

RO/AGS 2023-111

Art. 3 Abs. 1, h), 3.

22.11.2023

01.01.2024

eingefügt

RO/AGS 2023-111

Art. 3 Abs. 1, m)

21.12.2022

01.01.2023

geändert

RO/AGS 2022-105

Art. 5 Abs. 1, a), 3.

21.12.2022

01.01.2023

geändert

RO/AGS 2022-105

Art. 5 Abs. 1, a), 4.

21.12.2022

01.01.2023

geändert

RO/AGS 2022-105

Art. 5 Abs. 1, b), 3.

21.12.2022

01.01.2023

geändert

RO/AGS 2022-105

Art. 5 Abs. 1, b), 3.

22.03.2023

01.04.2023

geändert

RO/AGS 2023-037

Art. 5 Abs. 1, b), 4.

21.12.2022

01.01.2023

geändert

RO/AGS 2022-105

Art. 5 Abs. 1, b), 4.

22.03.2023

01.04.2023

geändert

RO/AGS 2023-037

Art. 5 Abs. 1, d), 2.

21.12.2022

01.01.2023

geändert

RO/AGS 2022-105

Art. 13 Abs. 1, d)

22.03.2023

01.04.2023

geändert

RO/AGS 2023-037

Art. 13 Abs. 1, h)

22.03.2023

01.04.2023

geändert

RO/AGS 2023-037

Art. 13 Abs. 1, j)

22.03.2023

01.04.2023

geändert

RO/AGS 2023-037

Art. 13 Abs. 1, k)

22.03.2023

01.04.2023

geändert

RO/AGS 2023-037

Art. 13 Abs. 1, l)

22.03.2023

01.04.2023

geändert

RO/AGS 2023-037

Art. 13 Abs. 1, n)

21.12.2022

01.01.2023

geändert

RO/AGS 2022-105