Die Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt erhebt die Gebühren und Kosten gemäss den nachfolgenden Artikeln 2 bis 8 im Bereich der Binnenschifffahrt.
Die Stempelsteuern werden zusätzlich erhoben.
747.204
vom 22.06.2016 (Stand 01.07.2016)
eingesehen den Artikel 62 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt vom 3. Oktober 1975 und die Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern vom 8. November 1978;
eingesehen den Artikel 3 Buchstabe f des Ausführungsgesetzes vom 2. Juli 1982 zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt und zum französisch-schweizerischen Abkommen über die Schifffahrt auf dem Genfersee vom 7. Dezember 1976;
eingesehen das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 14. Mai 1998;
eingesehen den Artikel 88 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996;
auf Antrag des Departements für Bildung und Sicherheit,
beschliesst:
Die Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt erhebt die Gebühren und Kosten gemäss den nachfolgenden Artikeln 2 bis 8 im Bereich der Binnenschifffahrt.
Die Stempelsteuern werden zusätzlich erhoben.
Führerausweis:
Erstellen des Dossiers, Bewilligungskarte inbegriffen
Fr. 40
Ausstellen einer zusätzlichen Bewilligungskarte innerhalb von 18 Monaten oder Duplikat
Fr. 20
Kategorien A und D
Fr. 30
Zusatzprüfung für Kategorien B, C und E
Fr. 75
Verlängerung der Gültigkeit der bestandenen theoretischen Prüfung
Fr. 20
Kategorie A, Motorschiffe
Fr. 175
Kategorie B, Personentransportschiffe: nach Zeitaufwand
Kategorie C, Warentransportschiffe sowie schwimmende Vorrichtungen mit eigenen Antriebsmitteln: nach Zeitaufwand
Kategorie D, Segelschiffe
Fr. 175
Kategorie E, Schiffe spezieller Bauweise: nach Zeitaufwand
Spezielle Prüfung auf Gesuch ausserhalb des Prüfungsprogrammes der Experten: nach Zeitaufwand
Wiederholung der kompletten theoretischen oder praktischen Prüfung: Gebühr gemäss Buchstabe b Ziffern 1. und 2. und Buchstabe c Ziffern 1. bis 6.
Wiederholung eines Teils der theoretischen oder praktischen Prüfung: nach Zeitaufwand
Fr. 50
Fr. 30
Fr. 100
Fr. 30
Fr. 40
Fr. 10
Schiffsausweis:
Erstellen des Dossiers
Fr. 30
Erstellen des Dossiers für ein neues oder ein gebrauchtes ausländisches Schiff
Fr. 55
Fr. 50
Fr. 50
Fr. 30
Fr. 10
Fr. 30
Fr. 80
Schifffahrtsbewilligung für ein Schiff mit einem Liegeplatz im Ausland
Fr. 50
Haftpflichtversicherung befristete Kontrollschilder (maximal 48 Stunden) und Schiffe mit einem Liegeplatz im Ausland: gemäss Tarif der Versicherungsgesellschaft
Kaution für befristete Kontrollschilder
Fr. 100
Fr. 25
Kontrollschilder:
Fr. 50
Fr. 30
Fr. 30
Fr. 80
Kontrollen:
Zulassungskontrolle eines Schiffs ausgenommen von der Richtlinie 2013/53/EU:
Freizeit-Ruderboot oder Freizeit-Boot, das durch ein anderes System zur Übertragung menschlicher Kraft angetrieben wird: nach Zeitaufwand, jedoch mindestens
Fr. 70
Freizeit-Motoroder Segelboot: nach Zeitaufwand, jedoch mindestens
Fr. 105
andere Boote: nach Zeitaufwand, jedoch mindestens
Fr. 140
Zulassungskontrolle eines Sportboots mit einem CE-Zertifikat:
Erstellen eines Zulassungsprotokolls
Fr. 50
Erstellen eines Protokolls der technischen Kontrolle
Fr. 50
Zusätzliche Gebühren für die Zulassungskontrolle:
pro fest eingebautem Motor
Fr. 25
pro Aussenbordmotor
Fr. 10
pro sanitäre Einrichtung
Fr. 10
pro fixem Treibstofftank
Fr. 10
für die erste Plombierung
Fr. 100
pro zusätzliche Plombierung
Fr. 50
Messung der Lärmemissionen und Erstellen des Protokolls
Fr. 190
Messen der Segelfläche und Erstellen des Protokolls
Fr. 70
Messen der Stabilität, des freien Uferrands, der Breite in der Tiefladewasserlinie
Fr. 50
Kontrolle der Unsinkbarkeit
Fr. 100
Ruderboot oder durch ein anderes System zur Übertragung menschlicher Kraft angetriebenes Boot
Fr. 35
Freizeitoder Sportboot
Fr. 70
Freizeitoder Sportboot mit 1 Aussenbordmotor und mehr als 3 zusätzlichen Ausrüstungen
Fr. 105
Freizeitoder Sportboot mit mehr als 1 Aussenbordmotor und mehr als 2 zusätzlichen Ausrüstungen
Fr. 105
Freizeitoder Sportboot mit mehr als 1 Aussenbordmotor und mehr als 5 zusätzlichen Ausrüstungen
Fr. 140
Freizeitoder Sportboot mit 1 eingebauten Motor und mehr als 2 zusätzlichen Ausrüstungen
Fr. 105
Freizeitoder Sportboot mit 1 eingebauten Motor und mehr als 5 zusätzlichen Ausrüstungen
Fr. 140
Freizeitoder Sportboot mit mehr als 1 eingebauten Motor und mehr als 1 zusätzlichen Ausrüstung
Fr. 105
Freizeitoder Sportboot mit mehr als 1 eingebauten Motor und mehr als 3 zusätzlichen Ausrüstungen
Fr. 140
andere Boote: nach Zeitaufwand, jedoch mindestens
Fr. 70
Mietboote: für die zusammengefassten Kontrollen: nach Zeitaufwand
für die erste Plombierung
Fr. 100
pro zusätzliche Plombierung
Fr. 50
Messung der Lärmemissionen und Erstellen des Protokolls
Fr. 190
Messen der Segelfläche und Erstellen des Protokolls
Fr. 70
Messen der Stabilität, des freien Uferrands, der Breite in der Tiefladewasserlinie
Fr. 50
Kontrolle der Unsinkbarkeit
Fr. 100
Fr. 35
Administrativmassnahmen - Vollzugsmassnahmen:
Fr. 80 bis Fr. 300
Fr. 80 bis Fr. 300
Fr. 80 bis Fr. 200
Vorsorglicher Entzug
Fr. 80 bis Fr. 300
Sicherungsoder Verwarnungsentzug
Fr. 120 bis Fr. 300
Fr. 120 bis Fr. 300
Fr. 120 bis Fr. 300
Fr. 80 bis Fr. 100
Fr. 80 bis Fr. 150
Fr. 100 bis Fr. 200
Fr. 90
Fr. 100 bis Fr. 200
Fr. 80 bis Fr. 300
Strafmassnahmen:
Fr. 60 bis Fr. 200
Sonstige Gebühren und Auslagen:
Ausstellen einer Genehmigung gemäss Artikel 8 Buchstabe a
Fr. 100
Jährliche Verlängerung der Betriebsgenehmigung für ein Mietunternehmen:
ohne Änderung
Fr. 65
mit Änderung
Fr. 100
Nachkontrolle von Unternehmen welche eine Genehmigung haben oder Inhaber eines kollektiven Schiffsausweises sind: nach Zeitaufwand
Fr. 20 bis Fr. 50
Fr. 1
Das Reglement über den Tarif der Gebühren und Kosten in der Binnenschifffahrt vom 7. April 2004 wird aufgehoben.
Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Juli.2016 in Kraft.
CSW BO/Abl. 27/2016
Beschluss |
Inkrafttreten |
Element |
Änderung |
Quelle Publikation |
|---|---|---|---|---|
22.06.2016 |
01.07.2016 |
Erlass |
Erstfassung |
BO/Abl. 27/2016 |
Element |
Beschluss |
Inkrafttreten |
Änderung |
Quelle Publikation |
|---|---|---|---|---|
Erlass |
22.06.2016 |
01.07.2016 |
Erstfassung |
BO/Abl. 27/2016 |