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747.204

Reglement über den Tarif der Gebühren und Kosten in der Binnenschifffahrt

vom 22.06.2016 (Stand 01.07.2016)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Wallis

eingesehen den Artikel 62 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt vom 3. Oktober 1975 und die Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern vom 8. November 1978;

eingesehen den Artikel 3 Buchstabe f des Ausführungsgesetzes vom 2. Juli 1982 zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt und zum französisch-schweizerischen Abkommen über die Schifffahrt auf dem Genfersee vom 7. Dezember 1976;

eingesehen das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 14. Mai 1998;

eingesehen den Artikel 88 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996;

auf Antrag des Departements für Bildung und Sicherheit,

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Die Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt erhebt die Gebühren und Kosten gemäss den nachfolgenden Artikeln 2 bis 8 im Bereich der Binnenschifffahrt.

Die Stempelsteuern werden zusätzlich erhoben.

1 1 Zulassung von Personen zur Schifffahrt

Art. 2 Führerausweis

Führerausweis:

  1. Zulassung von Personen:
  2. 1.

    Erstellen des Dossiers, Bewilligungskarte inbegriffen

    Fr. 40

  3. 2.

    Ausstellen einer zusätzlichen Bewilligungskarte innerhalb von 18 Monaten oder Duplikat

    Fr. 20

  4. Theoretische Prüfung:
  5. 1.

    Kategorien A und D

    Fr. 30

  6. 2.

    Zusatzprüfung für Kategorien B, C und E

    Fr. 75

  7. 3.

    Verlängerung der Gültigkeit der bestandenen theoretischen Prüfung

    Fr. 20

  8. Praktische Prüfung:
  9. 1.

    Kategorie A, Motorschiffe

    Fr. 175

  10. 2.

    Kategorie B, Personentransportschiffe: nach Zeitaufwand

  11. 3.

    Kategorie C, Warentransportschiffe sowie schwimmende Vorrichtungen mit eigenen Antriebsmitteln: nach Zeitaufwand

  12. 4.

    Kategorie D, Segelschiffe

    Fr. 175

  13. 5.

    Kategorie E, Schiffe spezieller Bauweise: nach Zeitaufwand

  14. 6.

    Spezielle Prüfung auf Gesuch ausserhalb des Prüfungsprogrammes der Experten: nach Zeitaufwand

  15. Wiederholung einer Prüfung:
  16. 1.

    Wiederholung der kompletten theoretischen oder praktischen Prüfung: Gebühr gemäss Buchstabe b Ziffern 1. und 2. und Buchstabe c Ziffern 1. bis 6.

  17. 2.

    Wiederholung eines Teils der theoretischen oder praktischen Prüfung: nach Zeitaufwand

  18. Theoretische oder praktische Prüfung, die nicht 7 Werktage vor dem festgesetzten Termin abgesagt wurde: vorgesehene Gebühr für die beantragte Prüfung
  19. Gebühren für medizinische Prüfungen, medizinische, psychotechnische, psychologische und psychiatrische Expertisen: zu Lasten des Betroffenen und Bezahlung direkt an die Person oder das Institut welche mit der Durchführung einer Prüfung oder Expertise betraut wurde
  20. Ausstellen des Führerausweises

    Fr. 50

  21. Ausstellen eines Duplikats oder eines neuen Führerausweises infolge von Änderungen der auf dem Dokument eingetragenen Angaben (Entscheide, Hinzufügen einer Kategorie, usw.) oder Kantonswechsel

    Fr. 30

  22. Ausstellen eines schweizerischen Führerausweises ohne Prüfung im Austausch gegen einen ausländischen Führerausweis

    Fr. 100

  23. Ausstellen eines internationalen Führerausweises oder dessen Verlängerung

    Fr. 30

  24. Genehmigung, sich einer theoretischen oder praktischen Prüfung in einem anderen Kanton zu unterziehen

    Fr. 40

  25. Adresswechsel im schweizerischen oder internationalen Führerausweis

    Fr. 10

  26. Lernmittel für die Schifffahrts-Theorie: gemäss Fixpreis der VKS

2 2 Zulassung von Schiffen zur Schifffahrt

Art. 3 Schiffsausweis

Schiffsausweis:

  1. Zulassung von Schiffen:
  2. 1.

    Erstellen des Dossiers

    Fr. 30

  3. 2.

    Erstellen des Dossiers für ein neues oder ein gebrauchtes ausländisches Schiff

    Fr. 55

  4. Ausstellen eines Schiffsausweises

    Fr. 50

  5. Ausstellen eines Kollektiv-Schiffsausweises

    Fr. 50

  6. Ausstellen eines Duplikats oder eines neuen Schiffsausweises nach Änderungen der im Dokument eingetragenen Angaben

    Fr. 30

  7. Adressänderung in einem Schiffsausweis

    Fr. 10

  8. Befristete Hinterlegung des Schiffsausweises und der Selbstklebeschildchen, einschliesslich deren Verlängerung (Der im Schifffahrtsbüro hinterlegte Schiffsausweis wird zwei Jahre lang aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Frist wird er annulliert und seinem Inhaber zurückgesandt.)

    Fr. 30

  9. befristete Schifffahrtsbewilligung (maximal 48 Stunden) für schweizerische Schiffe:

    Fr. 80

  10. 1.

    Schifffahrtsbewilligung für ein Schiff mit einem Liegeplatz im Ausland

    Fr. 50

  11. 2.

    Haftpflichtversicherung befristete Kontrollschilder (maximal 48 Stunden) und Schiffe mit einem Liegeplatz im Ausland: gemäss Tarif der Versicherungsgesellschaft

  12. 3.

    Kaution für befristete Kontrollschilder

    Fr. 100

  13. provisorische Schifffahrtsbewilligung aufgrund einer nicht abgeschlossenen technischen Kontrolle

    Fr. 25

Art. 4 Kontrollschilder

Kontrollschilder:

  1. Kontrollschilder für eine normale oder temporäre Immatrikulation, Schiffe mit ausländischem Liegeplatz oder nicht verzollte Schiffe

    Fr. 50

  2. Einzelschild

    Fr. 30

  3. Zusatzgebühr für Kontrollschildnummer nach Wahl des Halters

    Fr. 30

  4. Händlerschilder

    Fr. 80

  5. Temporäre Hinterlegung der Metallschilder bei einer Poststelle gemäss laufender Vereinbarung. Die auf der Poststelle hinterlegten Metallschilder werden während zwei Jahren aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Frist werden sie von Amtes wegen annulliert.

Art. 5 Kontrollen

Kontrollen:

  1. Zulassungskontrollen:
  2. 1.

    Zulassungskontrolle eines Schiffs ausgenommen von der Richtlinie 2013/53/EU:

  3. 1.1.

    Freizeit-Ruderboot oder Freizeit-Boot, das durch ein anderes System zur Übertragung menschlicher Kraft angetrieben wird: nach Zeitaufwand, jedoch mindestens

    Fr. 70

  4. 1.2.

    Freizeit-Motoroder Segelboot: nach Zeitaufwand, jedoch mindestens

    Fr. 105

  5. 1.3.

    andere Boote: nach Zeitaufwand, jedoch mindestens

    Fr. 140

  6. 2.

    Zulassungskontrolle eines Sportboots mit einem CE-Zertifikat:

  7. 2.1.

    Erstellen eines Zulassungsprotokolls

    Fr. 50

  8. 2.2.

    Erstellen eines Protokolls der technischen Kontrolle

    Fr. 50

  9. 3.

    Zusätzliche Gebühren für die Zulassungskontrolle:

  10. 3.1.

    pro fest eingebautem Motor

    Fr. 25

  11. 3.2.

    pro Aussenbordmotor

    Fr. 10

  12. 3.3.

    pro sanitäre Einrichtung

    Fr. 10

  13. 3.4.

    pro fixem Treibstofftank

    Fr. 10

  14. 3.5.

    für die erste Plombierung

    Fr. 100

  15. 3.6.

    pro zusätzliche Plombierung

    Fr. 50

  16. 3.7.

    Messung der Lärmemissionen und Erstellen des Protokolls

    Fr. 190

  17. 3.8.

    Messen der Segelfläche und Erstellen des Protokolls

    Fr. 70

  18. 3.9.

    Messen der Stabilität, des freien Uferrands, der Breite in der Tiefladewasserlinie

    Fr. 50

  19. 3.10.

    Kontrolle der Unsinkbarkeit

    Fr. 100

  20. periodische Kontrolle und Kontrolle von Amtes wegen (als zusätzliche Ausrüstung werden alle unter Artikel 5 Buchstabe a Ziffern 3.3. und 3.4. bezeichneten Punkte betrachtet):
  21. 1.

    Ruderboot oder durch ein anderes System zur Übertragung menschlicher Kraft angetriebenes Boot

    Fr. 35

  22. 2.

    Freizeitoder Sportboot

    Fr. 70

  23. 3.

    Freizeitoder Sportboot mit 1 Aussenbordmotor und mehr als 3 zusätzlichen Ausrüstungen

    Fr. 105

  24. 4.

    Freizeitoder Sportboot mit mehr als 1 Aussenbordmotor und mehr als 2 zusätzlichen Ausrüstungen

    Fr. 105

  25. 5.

    Freizeitoder Sportboot mit mehr als 1 Aussenbordmotor und mehr als 5 zusätzlichen Ausrüstungen

    Fr. 140

  26. 6.

    Freizeitoder Sportboot mit 1 eingebauten Motor und mehr als 2 zusätzlichen Ausrüstungen

    Fr. 105

  27. 7.

    Freizeitoder Sportboot mit 1 eingebauten Motor und mehr als 5 zusätzlichen Ausrüstungen

    Fr. 140

  28. 8.

    Freizeitoder Sportboot mit mehr als 1 eingebauten Motor und mehr als 1 zusätzlichen Ausrüstung

    Fr. 105

  29. 9.

    Freizeitoder Sportboot mit mehr als 1 eingebauten Motor und mehr als 3 zusätzlichen Ausrüstungen

    Fr. 140

  30. 10.

    andere Boote: nach Zeitaufwand, jedoch mindestens

    Fr. 70

  31. 11.

    Mietboote: für die zusammengefassten Kontrollen: nach Zeitaufwand

  32. Wiederholung eines Teils der theoretischen oder praktischen Prüfung: nach Zeitaufwand:
  33. 1.

    für die erste Plombierung

    Fr. 100

  34. 2.

    pro zusätzliche Plombierung

    Fr. 50

  35. 3.

    Messung der Lärmemissionen und Erstellen des Protokolls

    Fr. 190

  36. 4.

    Messen der Segelfläche und Erstellen des Protokolls

    Fr. 70

  37. 5.

    Messen der Stabilität, des freien Uferrands, der Breite in der Tiefladewasserlinie

    Fr. 50

  38. 6.

    Kontrolle der Unsinkbarkeit

    Fr. 100

  39. Kontrolltermin der nicht 4 Werktage vor dem festgelegten Termin abgesagt wurde: für versäumte Kontrolle vorgesehene Gebühr
  40. Zusatzkontrolle (Holzschale, etc.) oder auf eine nicht bestandene Prüfung folgende Nachprüfung: nach Zeitaufwand, aber mindestens

    Fr. 35

  41. Kontrolle auf Gesuch ausserhalb des Kontrollprogrammes der Experten oder an einem vom Schiffshalter gewählten Ort: nach Zeitaufwand.

3 3 Administrativmassnahmen, Vollzugsmassnahmen und strafrechtliche Sanktionen

Art. 6 Administrativmassnahmen - Vollzugsmassnahmen

Administrativmassnahmen - Vollzugsmassnahmen:

  1. Verfügung über die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung, einer neuen theoretischen oder praktischen Prüfung oder einer Kontrollfahrt

    Fr. 80 bis Fr. 300

  2. Verweigerung einer Bewilligungskarte oder eines Führerausweises

    Fr. 80 bis Fr. 300

  3. Verwarnung

    Fr. 80 bis Fr. 200

  4. Entzug einer Bewilligungskarte oder des Führerausweises:
  5. 1.

    Vorsorglicher Entzug

    Fr. 80 bis Fr. 300

  6. 2.

    Sicherungsoder Verwarnungsentzug

    Fr. 120 bis Fr. 300

  7. Verbot des Gebrauchs eines ausländischen Führerausweises

    Fr. 120 bis Fr. 300

  8. Verfügung zur Rückgabe einer Bewilligungskarte oder des Führerausweises

    Fr. 120 bis Fr. 300

  9. Verfügung über eine provisorische Rückgabe einer Bewilligungskarte oder eines Führerausweises welche durch die Polizei eingezogen wurden

    Fr. 80 bis Fr. 100

  10. Verfügung über den Vollzug eines Verwarnungsentzuges

    Fr. 80 bis Fr. 150

  11. Entzug des Schiffsausweises

    Fr. 100 bis Fr. 200

  12. Erstellen eines Beschlagnahmeauftrags

    Fr. 90

  13. Verfügung zum Entzug der gemäss Artikel 8 Buchstabe a erteilten Rechte und Bewilligungen

    Fr. 100 bis Fr. 200

  14. andere Verfügungen, die in diesem Reglement nicht vorgesehen sind

    Fr. 80 bis Fr. 300

  15. die Auslagen der Behörde werden nach den Artikeln 2 und 5-9 des Gesetzes vom 14. Mai 1998 betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichtsund Verwaltungsbehörden berechnet

Art. 7 Strafmassnahmen

Strafmassnahmen:

  1. Gebühr der Strafverfügung

    Fr. 60 bis Fr. 200

  2. die Auslagen der Behörde werden nach den Artikeln 2 und 5 bis 9 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichtsund Verwaltungsbehörden vom 14. Mai 1998 berechnet

4 4 Verschiedenes und Schlussbestimmungen

Art. 8 Sonstige Gebühren und Auslagen

Sonstige Gebühren und Auslagen:

  1. Untersuchung im Hinblick auf die Erteilung von Händlerschildern, einer Betriebsgenehmigung für ein Mietunternehmen, der Genehmigung zur Durchführung von Nachprüfungen durch einen anerkannten Betrieb, Genehmigung zur Durchführung von Zulassungsprüfungen homologierter Schiffe, Genehmigung zur Durchführung von Abgaswartungsarbeiten an Motoren, Genehmigung für die Organisation einer Sportveranstaltung oder eines Schiffsfestes: nach Zeitaufwand
  2. 1.

    Ausstellen einer Genehmigung gemäss Artikel 8 Buchstabe a

    Fr. 100

  3. 2.

    Jährliche Verlängerung der Betriebsgenehmigung für ein Mietunternehmen:

  4. 2.1.

    ohne Änderung

    Fr. 65

  5. 2.2.

    mit Änderung

    Fr. 100

  6. 3.

    Nachkontrolle von Unternehmen welche eine Genehmigung haben oder Inhaber eines kollektiven Schiffsausweises sind: nach Zeitaufwand

  7. Bestätigungen, Erklärungen

    Fr. 20 bis Fr. 50

  8. spezielle Auskünfte und andere Dienstleistungen welche im vorliegenden Reglement nicht vorgesehen sind: gemäss ihrer Wichtigkeit
  9. Gesetze, Beschlüsse, Drucksachen: nach geltenden Tagespreisen
  10. Fotokopien: pro Seite

    Fr. 1

  11. jedes Mal, wenn die Kosten der Dienstleistung nach Zeitaufwand berechnet werden, kostet die Arbeitsstunde Fr. 120 pro Person
  12. auf die nach Zeitaufwand berechneten Beträge werden die Spesen dazugerechnet, welche eine Stundenentschädigung, die nach Buchstabe f berechnet wird, sowie eine Kilometerentschädigung von Fr. 0.70 pro tatsächlich zurückgelegtem Kilometer umfassen

Art. 9 Schlussbestimmungen

Das Reglement über den Tarif der Gebühren und Kosten in der Binnenschifffahrt vom 7. April 2004 wird aufgehoben.

Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Juli.2016 in Kraft.

Egress

CSW BO/Abl. 27/2016

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

Quelle Publikation

22.06.2016

01.07.2016

Erlass

Erstfassung

BO/Abl. 27/2016

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Quelle Publikation

Erlass

22.06.2016

01.07.2016

Erstfassung

BO/Abl. 27/2016