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800.104

Beschluss betreffend die beim Vollzug des Gesundheitsgesetzes anfallenden Kosten

vom 18.12.2013 (Stand 01.12.2024)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Wallis

eingesehen das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 (Medizinalberufegesetz, MedBG);

eingesehen das Bundesgesetz über die Psychologieberufe vom 18. März 2011 (PsyG);

eingesehen das Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe vom 30. September 2016 (GesBG); eingesehen das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000 (Heilmittelgesetz, HMG) und dessen Ausführungsbestimmungen;

eingesehen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) und dessen Ausführungsbestimmungen;

eingesehen das Gesundheitsgesetz vom 12. März 2020 (GG) und dessen Ausführungsbestimmungen, insbesondere was die Ausübung und die Beaufsichtigung der Gesundheitsberufe, den Betrieb von Krankenanstalten und -institutionen;

eingesehen die Heilmittelverordnung vom 4. März 2009;

eingesehen Artikel 88 und folgende des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG);

eingesehen das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar);

auf Antrag des für die Gesundheit zuständigen Departements, *

beschliesst:

1 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Allgemeine Bestimmungen

Der vorliegende Beschluss legt die zu beziehenden Gebühren und Spesen, insbesondere die Anwendung des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) und das Gesundheitsgesetz (GG) und dessen Ausführungsbestimmungen, fest. *

Für die im vorliegenden Beschluss nicht vorgesehenen Fälle finden sinngemäss die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar), sowie die Bestimmungen über die Entschädigung der Experten und Mitglieder von Kommissionen Anwendung. *

Art. 2 Zuständige Behörde

Sofern kein besonderes Gesetz Gegenteiliges vorsieht, ist das für die Gesundheit zuständige Departement (nachfolgend: das Departement) befugt, die Gebühren, die in diesem Beschluss aufgeführt sind, zu erheben. Etwaige kantonale Stempelabgaben werden zusätzlich erhoben. *

2 2 Gebührentarif

2.1 2.1 Gesundheitsberufe

Art. 3 Erteilung einer Bewilligung zur Berufsausübung für die Gesundheitsberufe

Nach Erteilung einer Bewilligung zur Berufsausübung im Sinne des Medizinalberufegesetzes werden folgende Gebühren erhoben: *

  1. Ärzte und Zahnärzte mit einer Bewilligung in eigener fachlicher Verantwortung (der obligatorische Ausbildungskurs über die Kenntnisse des Walliser Gesundheitssystems, der von der Dienststelle für Gesundheitswesen organisiert wird, ist darin enthalten)

    Fr. 700

  2. Apotheker und Chiropraktoren mit einer Bewilligung in eigener fachlicher Verantwortung

    Fr. 600

  3. Ärzte, Apotheker, Zahnärzte und Chiropraktoren mit einer Bewilligung zur unselbstständigen Berufsausübung

    Fr. 600

  4. Assistenzärzte und Assistenzchiropraktoren

    Fr. 200

  5. Änderung der befristeten Bewilligung als Assistenzzahnarzt nach altem Recht in eine unbefristete Bewilligung zur unselbstständigen Berufsausübung

    Fr. 200

  6. Verlängerung der Bewilligung

    Fr. 150

  7. Verlängerung der Bewilligung nach 70. Lebensjahr für die medizinischen Berufe, einschliesslich der Prüfung durch den Arzt

    Fr. 350

  8. Obligatorischer Kurs zur Kenntnis des Walliser Gesundheitssystems, organisiert von der Dienststelle für Gesundheitswesen

    Fr. 100

Wenn eine Gesundheitsfachperson, die bereits eine Bewilligung besitzt, aufgrund einer Statusänderung eine neue Bewilligung verlangt, wird die entsprechende Gebühr erhoben.

Für die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung wird eine Gebühr von 90 Franken erhoben. Diese ist im Voraus zu entrichten.

Art. 3a Erteilung einer Zulassung zur Berufsausübung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Gesundheitsberufe

Bei der Erteilung einer Zulassung zur Berufsausübung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Gesundheitsberufe im Sinne des Medizinalberufegesetzes wird eine Gebühr von 300 Franken erhoben.

Art. 4 Erteilung einer Bewilligung für die übrigen Gesundheitsberufe

Für die Erteilung einer Bewilligung der übrigen Gesundheitsberufe im Sinne des Gesundheitsgesetzes werden folgende Gebühren erhoben: *

  1. Ambulanzpersonal, Ernährungsberater, Drogisten, Ergotherapeuten, Dentalhygieniker, Pflegefachfrauen/-männer, Logopäden/Orthophonisten, Optiker, Osteopathen, Fusspfleger/Podologen, Physiotherapeuten, Hebammen

    Fr. 400

  2. Psychologen/Psychotherapeuten

    Fr. 400

  3. Verlängerung der Bewilligung

    Fr. 150

  4. Verlängerung der Bewilligung nach 70. Lebensjahr für andere Berufe, einschliesslich der Prüfung durch den Arzt

    Fr. 350

Art. 4a Erteilung einer Zulassung zur Berufsausübung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die übrigen Gesundheitsberufe

Bei der Erteilung einer Zulassung zur Berufsausübung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die übrigen Gesundheitsberufe gemäss Gesundheitsgesetz wird eine Gebühr von 200 Franken erhoben.

Art. 4b Erteilung einer Zulassung zur Berufsausübung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte

Bei der Erteilung einer Zulassung zur Berufsausübung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Einrichtungen die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte wird eine Gebühr von 300 Franken erhoben.

Art. 4c Erteilung einer Zulassung zur Berufsausübung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Organisationen für andere Gesundheitsfachpersonen

Bei der Erteilung einer Zulassung zur Berufsausübung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung die der ambulanten Krankenpflege durch Organisationen für andere übrigen Gesundheitsfachpersonen wird eine Gebühr von 200 Franken erhoben.

2.2 2.2 Krankenanstalten und -institutionen

Art. 5 Erteilung einer Betriebsbewilligung

Nach der Erteilung einer Betriebsbewilligung im Sinne des Gesundheitsgesetzes werden die folgenden Gebühren erhoben:

  1. Spitäler:
  2. 1.

    Eröffnung der Einrichtung

    Fr. 1'500 bis 3'000

  3. 2.

    Änderung der Bewilligung

    Fr. 1'500

  4. 3.

    Erneuerung der Bewilligung

    Fr. 500 bis 1'500

  5. 4.

    Inspektion

    Fr. 1'000

  6. Pflegeheime für Betagte, Tagesund Nachtpflegestrukturen sowie andere Strukturen, die Langzeitpflege anbieten und bewilligungspflichtig sind:
  7. 1.

    Betriebsbewilligungsverfahren

    Fr. 1'000 bis 2'000

  8. 2.

    Inspektion

    Fr. 500

  9. Organisation von Pflege und Haushaltshilfe:
  10. 1.

    Betriebsbewilligungsverfahren

    Fr. 1'000 bis 2'000

  11. 2.

    Inspektion

    Fr. 500

  12. Heilbäder:
  13. 1.

    Eröffnung der Einrichtung

    Fr. 1'000 bis 2'000

  14. 2.

    Änderung der Bewilligung

    Fr. 200 bis 500

  15. 3.

    Erneuerung der Bewilligung

    Fr. 500 bis 1'000

  16. 4.

    Inspektion

    Fr. 500

  17. Spitälern angegliederte medizinisch-technische Institute:
  18. 1.

    Eröffnung der Einrichtung

    Fr. 1'000 bis 3'000

  19. 2.

    Änderung der Bewilligung

    Fr. 200 bis 500

  20. 3.

    Erneuerung der Bewilligung

    Fr. 500 bis 1'000

  21. 4.

    Inspektion

    Fr. 500 bis 1'000

  22. Laboratorien für medizinische Analysen:
  23. 1.

    Eröffnung der Einrichtung

    Fr. 1'000

  24. 2.

    Änderung der Bewilligung

    Fr. 200 bis 500

  25. 3.

    Erneuerung der Bewilligung

    Fr. 500

  26. 4.

    Inspektion

    Fr. 500

  27. Einrichtungen, die ambulante Leistungen erbringen:
  28. 1.

    Eröffnung der Einrichtung

    Fr. 1'000

  29. 2.

    Änderung der Bewilligung

    Fr. 200 bis 500

  30. 3.

    Erneuerung der Bewilligung

    Fr. 500

  31. 4.

    Inspektion

    Fr. 1'000

  32. Zahnkliniken:
  33. 1.

    Eröffnung der Einrichtung

    Fr. 1'000

  34. 2.

    Änderung der Bewilligung

    Fr. 200 bis 500

  35. 3.

    Erneuerung der Bewilligung

    Fr. 500

  36. 4.

    Inspektion

    Fr. 1'000

Kleinere Anpassungen der Betriebsbewilligung: Fr. 100 bis 200 *

Art. 5a Verfahren betreffend die obligatorische Krankenpflegeversicherung

Im Rahmen der Verfahren betreffend die obligatorische Krankenpflege-versicherung (Art. 46 und 47 KVG) werden die folgenden Gebühren eingezogen:

  1. Genehmigung einer Tarifvereinbarung

    Fr. 500

  2. Verlängerung eines Tarifs ohne Tarifvereinbarung

    Fr. 500

  3. Festsetzung eines Tarifs

    Fr. 2'000

Die Gebühren werden solidarisch zwischen den beiden Parteien je zur Hälfte aufgeteilt.

Es kann ausnahmsweise darauf verzichtet werden, die gesamte oder ein Teil der Gebühr einzuziehen.

2.3 2.3 Arzneimittel und Medizinprodukte

Art. 6 Erteilung einer Betriebsbewilligung

Nach der Erteilung einer Betriebsbewilligung im Sinne des Gesundheitsgesetzes werden die folgenden Gebühren erhoben:

  1. öffentliche Apotheke

    Fr. 600

  2. Apotheke einer Einrichtung oder Institution

    Fr. 600 bis 1'000

  3. Privatapotheke in einer Arztpraxis

    Fr. 300

  4. Drogerie

    Fr. 500

  5. Änderung der Betriebsbewilligung

    Fr. 500

  6. Inspektion der nachträglichen Kontrolle von Medizinprodukten gemäss Artikel 24 der Medizinprodukteverordnung vom 17. Oktober 2001 (MepV)

    Fr. 180/Stunde

Art. 7 Andere Bewilligungen

Nach der Erteilung anderer Bewilligungen aus dem Gesundheitsgesetz oder einem anderen kantonalen oder eidgenössischen Gesetz werden die folgenden Gebühren erhoben:

  1. Bewilligung für den Versandhandel

    Fr. 250

  2. Bewilligung für das Lagern von Blut

    Fr. 250

  3. Erneuerung der Bewilligung für das Lagern von Blut

    Fr. 125

  4. Bewilligung für Spitäler, um für die Behandlung notwendigen Betäubungsmittel anzuschaffen, aufzubewahren und zu verwenden

    Fr. 200

  5. Änderung der Bewilligung

    Fr. 100

  6. Verlängerung der Bewilligung

    Fr. 100

  7. Andere Bewilligungen oder Bescheinigungen, die von der kantonalen oder eidgenössischen Gesetzgebung vorgesehen sind

    Fr. 150 bis 1'000

2.4 2.4 Forschung am Menschen

Art. 8 Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine Biobank zu Forschungszwecken

Nach der Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine Biobank gemäss Gesundheitsgesetz werden die folgenden Gebühren erhoben:

  1. Bewilligung

    Fr. 500

  2. Änderung der Bewilligung

    Fr. 200

  3. Verlängerung der Bewilligung

    Fr. 200

2.5 2.5 Hotellerie und Restaurationsbetriebe

Art. 9 Passivrauchen

Für die Kontrollen zum Rauchverbot in Hotel- und Restaurantbetrieben, welche die Dienststelle für Gesundheitswesen im Sinne des Gesundheitsgesetzes durchführt, werden die folgenden Gebühren erhoben:

  1. Kontrolle mit Bericht nach einem Gesetzesverstoss gegen den Schutz vor Passivrauchen

    Fr. 300

2.5a 2.5a Medizinisch-technische Grossgeräte *

Art. 9a Gesuch auf Zulassung zum Betrieb von medizinisch-technischen Grossgeräten

Für die Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung zum Betrieb von medizinisch-technischen Grossgeräten im Sinne des Gesundheitsgesetzes werden folgende Gebühren erhoben:

  1. Prüfung des Gesuchs und Erteilung oder Ablehnung der Zulassung

    Fr. 2'000

2.6 2.6 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 10 Inspektionen und Kontrollen

Für nicht ausdrücklich vorgesehene Inspektionen und Kontrollen erhebt das Departement eine Gebühr, die den effektiven Kosten entspricht. Diese Gebühr wird stets erhoben, wenn ein Einsatz angefordert oder provoziert wird: 180 Franken pro Stunde.

Art. 11 Besondere Leistungen

Gebühren für besondere Leistungen werden dann erhoben, wenn die Arbeit die gewöhnliche Geschäftstätigkeit überschreitet: 180 Franken pro Stunde.

Entscheidungen, die nicht in einer anderen Bestimmung festgelegt sind: Fr. 100 bis 1’000. *

3 3 Schlussbestimmungen

Art. 12 Schlussbestimmungen

Alle Bestimmungen, die im Widerspruch zu diesem Beschluss stehen, werden aufgehoben, namentlich der Beschluss betreffend die beim Vollzug des Gesundheitsgesetzes anfallenden Kosten und Gebühren vom 26. März 1997.

Das Departement wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses betraut, der im Amtsblatt veröffentlicht wird und am 1. Januar 2014 in Kraft tritt.

Egress

CSW BO/Abl. 52/2013

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

Quelle Publikation

18.12.2013

01.01.2014

Erlass

Erstfassung

BO/Abl. 52/2013

19.10.2016

01.01.2017

Art. 5a

eingefügt

BO/Abl. 44/2016

21.11.2018

01.01.2019

Art. 3 Abs. 1, a)

geändert

RO/AGS 2018-067

21.11.2018

01.01.2019

Art. 3 Abs. 1, a

bis

)

eingefügt

RO/AGS 2018-067

29.05.2019

01.07.2019

Art. 3 Abs. 1, f)

eingefügt

RO/AGS 2019-051

29.05.2019

01.07.2019

Art. 3 Abs. 1, g)

eingefügt

RO/AGS 2019-051

29.05.2019

01.07.2019

Art. 5 Abs. 1, c)

geändert

RO/AGS 2019-051

29.05.2019

01.07.2019

Art. 5 Abs. 2

eingefügt

RO/AGS 2019-051

29.05.2019

01.07.2019

Art. 11 Abs. 2

eingefügt

RO/AGS 2019-051

14.04.2021

01.04.2021

Ingress

geändert

RO/AGS 2021-042

14.04.2021

01.04.2021

Titel 2.5a

eingefügt

RO/AGS 2021-042

14.04.2021

01.04.2021

Art. 9a

eingefügt

RO/AGS 2021-042

27.11.2024

01.12.2024

Ingress

geändert

RO/AGS 2024-138

27.11.2024

01.12.2024

Art. 1 Abs. 1

geändert

RO/AGS 2024-138

27.11.2024

01.12.2024

Art. 1 Abs. 2

geändert

RO/AGS 2024-138

27.11.2024

01.12.2024

Art. 2 Abs. 1

geändert

RO/AGS 2024-138

27.11.2024

01.12.2024

Art. 3 Abs. 1

geändert

RO/AGS 2024-138

27.11.2024

01.12.2024

Art. 3 Abs. 1, a)

geändert

RO/AGS 2024-138

27.11.2024

01.12.2024

Art. 3 Abs. 1, a

bis

)

geändert

RO/AGS 2024-138

27.11.2024

01.12.2024

Art. 3 Abs. 1, f)

geändert

RO/AGS 2024-138

27.11.2024

01.12.2024

Art. 3a

eingefügt

RO/AGS 2024-138

27.11.2024

01.12.2024

Art. 4 Abs. 1

geändert

RO/AGS 2024-138

27.11.2024

01.12.2024

Art. 4 Abs. 1, d)

eingefügt

RO/AGS 2024-138

27.11.2024

01.12.2024

Art. 4a

eingefügt

RO/AGS 2024-138

27.11.2024

01.12.2024

Art. 4b

eingefügt

RO/AGS 2024-138

27.11.2024

01.12.2024

Art. 4c

eingefügt

RO/AGS 2024-138

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Quelle Publikation

Erlass

18.12.2013

01.01.2014

Erstfassung

BO/Abl. 52/2013

Ingress

14.04.2021

01.04.2021

geändert

RO/AGS 2021-042

Ingress

27.11.2024

01.12.2024

geändert

RO/AGS 2024-138

Art. 1 Abs. 1

27.11.2024

01.12.2024

geändert

RO/AGS 2024-138

Art. 1 Abs. 2

27.11.2024

01.12.2024

geändert

RO/AGS 2024-138

Art. 2 Abs. 1

27.11.2024

01.12.2024

geändert

RO/AGS 2024-138

Art. 3 Abs. 1

27.11.2024

01.12.2024

geändert

RO/AGS 2024-138

Art. 3 Abs. 1, a)

21.11.2018

01.01.2019

geändert

RO/AGS 2018-067

Art. 3 Abs. 1, a)

27.11.2024

01.12.2024

geändert

RO/AGS 2024-138

Art. 3 Abs. 1, a

bis

)

21.11.2018

01.01.2019

eingefügt

RO/AGS 2018-067

Art. 3 Abs. 1, a

bis

)

27.11.2024

01.12.2024

geändert

RO/AGS 2024-138

Art. 3 Abs. 1, f)

29.05.2019

01.07.2019

eingefügt

RO/AGS 2019-051

Art. 3 Abs. 1, f)

27.11.2024

01.12.2024

geändert

RO/AGS 2024-138

Art. 3 Abs. 1, g)

29.05.2019

01.07.2019

eingefügt

RO/AGS 2019-051

Art. 3a

27.11.2024

01.12.2024

eingefügt

RO/AGS 2024-138

Art. 4 Abs. 1

27.11.2024

01.12.2024

geändert

RO/AGS 2024-138

Art. 4 Abs. 1, d)

27.11.2024

01.12.2024

eingefügt

RO/AGS 2024-138

Art. 4a

27.11.2024

01.12.2024

eingefügt

RO/AGS 2024-138

Art. 4b

27.11.2024

01.12.2024

eingefügt

RO/AGS 2024-138

Art. 4c

27.11.2024

01.12.2024

eingefügt

RO/AGS 2024-138

Art. 5 Abs. 1, c)

29.05.2019

01.07.2019

geändert

RO/AGS 2019-051

Art. 5 Abs. 2

29.05.2019

01.07.2019

eingefügt

RO/AGS 2019-051

Art. 5a

19.10.2016

01.01.2017

eingefügt

BO/Abl. 44/2016

Titel 2.5a

14.04.2021

01.04.2021

eingefügt

RO/AGS 2021-042

Art. 9a

14.04.2021

01.04.2021

eingefügt

RO/AGS 2021-042

Art. 11 Abs. 2

29.05.2019

01.07.2019

eingefügt

RO/AGS 2019-051