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822.103

Beschluss betreffend die Entschädigungen an die Mitglieder des Arbeitsgerichtes und der Kantonalen Schlichtungskommission für Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz über die Gleichstellung

vom 16.02.2011 (Stand 01.12.2019)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Wallis

eingesehen Artikel 34 des kantonalen Arbeitsgesetzes vom 16. November 1966;

auf Antrag des Departements für Sicherheit, Sozialwesen und Integration,

beschliesst:

Art. 1

Die Sitzungsgelder der Mitglieder des Arbeitsgerichtes und der Kantonalen Schlichtungskommission für Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz über die Gleichstellung (nachfolgend: Kommission) werden wie folgt festgesetzt:

  1. Präsident:
  2. 1.

    pro Tag (max .8 Stunden Sitzung)

    Fr. 500

  3. 2.

    pro Halbtag (max. 4 Stunden)

    Fr. 250

  4. 3.

    pro Stunde

    Fr. 100

  5. Beisitzer:
  6. 1.

    pro Tag (max .8 Stunden Sitzung)

    Fr. 350

  7. 2.

    pro Halbtag (max. 4 Stunden)

    Fr. 200

  8. 3.

    pro Stunde

    Fr. 50

Die Mitglieder des Arbeitsgerichts und der Kommission werden zusätzlich für die Vorbereitung und das Studium der Dossiers sowie der Präsident für Korrektur und Unterschrift der Entscheide wie folgt entschädigt:

  1. Präsident:
  2. 1.

    pro Tag

    Fr. 400

  3. 2.

    pro Halbtag

    Fr. 200

  4. Beisitzer:
  5. 1.

    pro Tag

    Fr. 150

  6. 2.

    pro Halbtag

    Fr. 100

Art. 2

Die Entschädigung für die Mahlzeit beträgt 25 Franken.

Die Mitglieder haben in der Regel Anspruch auf die Vergütung von Transportauslagen (SBB-Fahrkarte 2. Klasse).

Wenn die Umstände die Benützung des Privatfahrzeugs rechtfertigen, wird eine Kilometer-Entschädigung von 70 Rappen bezahlt.

Es werden nur die effektiven Kosten vergütet.

Art. 3

Die Mitglieder des Arbeitsgerichts bekommen eine Informatikentschädigung von 600 Franken pro Jahr. *

Die anderen Spesen (Porti, Telefon, Kopien etc.) werden gemäss effektiven Kosten vergütet. *

Art. 4

Die Entschädigungen werden pro Trimester nach einer von der Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse erstellten Abrechnung ausbezahlt.

Art. 5

Der Beschluss betreffend die Entschädigungen an die Mitglieder des Arbeitsgerichtes vom 18. Februar 2011 wird aufgehoben.

Art. 6

Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt publiziert, um am 1. Januar 2011 in Kraft zu treten.

Egress

CSW BO/Abl. 13/2011

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

Quelle Publikation

16.02.2011

01.01.2011

Erlass

Erstfassung

BO/Abl. 13/2011

11.12.2019

01.12.2019

Art. 3 Abs. 1

geändert

RO/AGS 2020-001

11.12.2019

01.12.2019

Art. 3 Abs. 2

eingefügt

RO/AGS 2020-001

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Quelle Publikation

Erlass

16.02.2011

01.01.2011

Erstfassung

BO/Abl. 13/2011

Art. 3 Abs. 1

11.12.2019

01.12.2019

geändert

RO/AGS 2020-001

Art. 3 Abs. 2

11.12.2019

01.12.2019

eingefügt

RO/AGS 2020-001