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832.100

Verordnung zur Bezeichnung der Behörden und Verfahren im Krankenversicherungswesen

vom 13.03.1996 (Stand 01.01.2011)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Wallis

eingesehen das Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG);

eingesehen den Artikel 17 des kantonalen Gesetzes über die Krankenversicherung vom 22. Juni 1995;

auf Antrag des Gesundheitsdepartements,

verordnet:

1 1 Streitigkeiten aus der Krankenversicherung

Art. 1 1. Gerichte a) Obligatorische Versicherung

Das kantonale Versicherungsgericht urteilt über Streitigkeiten der Versicherer unter sich, mit einem Versicherten oder einem Dritten.

Zusammensetzung und Organisation des kantonalen Versicherungsgerichtes sind im Gesetz über die Gerichtsbehörden und dessen Ausführungsbestimmungen festgelegt.

Das Verfahren vor dem Gericht richtet sich nach Artikel 87 KVG sowie der Verordnung betreffend das Beschwerdeverfahren gegen die Ausgleichs- und Krankenkassen vom 3. März 1966.

Art. 2 b) Zusatzversicherungen

Das Kantonsgericht urteilt als einzige kantonale Instanz über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 KVG. *

Die Schweizerische Zivilprozessordnung ist anwendbar. *

Art. 3 2. Schiedsgericht

Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern entscheidet ein vom Staatsrat ernanntes Schiedsgericht.

Das Schiedsgericht besteht aus einem Präsidenten und einem Vizepräsidenten, beides Kantonsrichter, sowie aus einer gleichen Anzahl Vertreter der Versicherer und der Leistungserbringer. Das Gericht sitzt in Dreierbesetzung mit dem Präsidenten oder Vizepräsidenten und je einem Vertreter der Versicherer und der betroffenen Leistungserbringer.

Zuständigkeit und Verfahren vor dem Schiedsgericht werden durch den Artikel 89 KVG und die Artikel 4 bis 26 des Reglements betreffend Zusammensetzung und Organisation des Schiedsgerichts vom 18. April 1967 festgelegt.

2 2 Verschiedene Bestimmungen

Art. 4 Ausstandserklärungen

Das Gesundheitsdepartement ist zuständig, die Ausstandserklärungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 2 KVG zu registrieren und die Publikation im Amtsblatt anzuordnen.

Art. 5 Strafverfolgung

Der ordentliche Strafrichter ist zuständig für die Ahndung der in Artikel 92 KVG aufgeführten Vergehen. Er entscheidet gemäss den Bestimmungen der Strafprozessordnung.

Das Gesundheitsdepartement ist zuständig für die Ahndung der in Artikel 93 KVG aufgeführten Übertretungen. Es entscheidet gemäss dem Verfahren über das Verwaltungsstrafrecht.

Art. 6 Inkrafttreten

Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht, um sofort in Kraft zu treten.

Egress

CSW RO/AGS 1996 f 211 | d 217

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

Quelle Publikation

13.03.1996

29.03.1996

Erlass

Erstfassung

RO/AGS 1996 f 211 | d 217

11.02.2009

01.01.2011

Art. 2 Abs. 1

geändert

BO/Abl. 26/2010

11.02.2009

01.01.2011

Art. 2 Abs. 2

geändert

BO/Abl. 26/2010

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Quelle Publikation

Erlass

13.03.1996

29.03.1996

Erstfassung

RO/AGS 1996 f 211 | d 217

Art. 2 Abs. 1

11.02.2009

01.01.2011

geändert

BO/Abl. 26/2010

Art. 2 Abs. 2

11.02.2009

01.01.2011

geändert

BO/Abl. 26/2010