Das vorliegende Gesetz bezweckt die Verbesserung der ganzheitlichen Leistungsfähigkeit der Walliser Land- und Agrarwirtschaft bezüglich folgender Aspekte:
- Wirtschaftlich durch:
- 1.
die Schaffung und Verteilung von Wertschöpfung um:
- 1.1.
die finanzielle Situation der Produzenten und Wirtschaftsakteure im ländlichen Raum zu verbessern,
- 1.2.
die Mittel zur Verarbeitung und Verwertung in der ländlichen Wirtschaftskette zu erhalten und zu entwickeln,
- 2.
die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Qualitätslebensmitteln und -leistungen,
- 3.
die Förderung der landwirtschaftlichen Vielseitigkeit und deren Integration in die regionale Wirtschaft;
- Raumplanerisch durch:
- 1.
die Erhaltung und Entwicklung von Aktivitäten mit hoher Wertschöpfung im Wallis,
- 2.
die ausgewogene Bewirtschaftung, Bewahrung und den Schutz des bewirtschafteten Bodens und den Kampf gegen Brachlegung und Waldeinwuchs,
- 3.
die Förderung einer dezentralen Besiedlung im Wallis,
- 4.
Projekte, die zur Entwicklung des ländlichen Raumes auf kommunaler oder regionaler Stufe beitragen;
- Organisatorisch durch:
- 1.
eine gezielte und effiziente Organisation des Nahrungsmittelund Landwirtschaftsbereichs,
- 2.
eine institutionelle, an die regionale Entwicklung angepasste Organisation;
- Umweltspezifisch durch:
- 1.
die Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt des Wallis,
- 2.
die Inwertsetzung der Umweltleistungen der Tätigkeiten im ländlichen Bereich;
- Soziokulturell durch:
- 1.
die Erfüllung der Erwartungen der Gesellschaft an den ländlichen Raum,
- 2.
das Respektieren und Fördern der ländlich-kulturellen Identität,
- 3.
die Herstellung und Förderung von Nahrungsmitteln, von Lebensraum und Leistungen, die sich zugunsten der Volksgesundheit auswirken.
Es wendet die Bundesgesetzgebung über die Landwirtschaft an und ergänzt diese.