Lexipedia

1021.039

Kantonsratsbeschluss betreffend Objektkredit für die Planung eines Provisoriums und eines Parkhauses für die Zuger Polizei sowie für den Ersatz eines Salzlagers auf dem Areal Hinterberg, Steinhausen

Vom 26. Februar 2026 (Stand 8. Mai 2026)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV) vom 31. Januar 1894[1] und auf § 28 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz, FHG) vom 31. August 2006[2],

beschliesst:

Art. 1

Für die Planung der Erstellung eines Provisoriums und Parkhauses für die Zuger Polizei sowie für den Ersatz des Salzlagers auf dem Areal Hinterberg, Steinhausen, wird zulasten der Investitionsrechnung ein Objektkredit von 1,53 Millionen Franken (inkl. 8,1 % MWST) bewilligt (Preisbasis: Zürcher Baukostenindex 1. April 2024).

Art. 2

Der Regierungsrat wird ermächtigt, nach der zweiten Lesung und der Schlussabstimmung im Kantonsrat die Baudirektion mit den Vorbereitungsarbeiten für die Vergabe der Planerleistungen zu beauftragen.

Egress

GS 2026/020

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

GS Fundstelle

26.02.2026

08.05.2026

Erlass

Erstfassung

GS 2026/020

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

GS Fundstelle

Erlass

26.02.2026

08.05.2026

Erstfassung

GS 2026/020