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121.3

Gesetz betreffend Erwerb und Verlust des Gemeindeund des Kantonsbürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz)

Vom 3. September 1992 (Stand 1. Januar 2025)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV) vom 31. Januar 1894[1], *

beschliesst:

1. 1. Begriffe

Art. 1 Männliche und weibliche Bezeichnungen

Die Begriffe Bürger/-bürger, Ausländer, Ehegatte, Bewerber usw. gelten jeweils für die Angehörigen beider Geschlechter, sofern sich aus dem Sinn des Gesetzes und der Vollzugsbestimmungen nicht etwas anderes ergibt.

2. 2. Erwerb und Verlust von Gesetzes wegen

2.1. 2.1. Rechtsgrundlagen

Art. 2 Anwendbares Recht

Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts von Gesetzes wegen richten sich nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch[2], nach der Bundesgesetzgebung über das Schweizerbürgerrecht[3] und nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

2.2. 2.2. Erwerb nach kantonalem Recht

Art. 3 Findelkinder

Das Findelkind erwirbt das Bürgerrecht der Gemeinde, in welcher es gefunden wird.

2.3. 2.3. Verlust

Art. 4 Verlust durch Erwerb eines andern Kantonsoder Gemeindebürgerrechts

Kantonsbürger, die das Bürgerrecht eines andern Kantons erwerben, verlieren das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht im Kanton Zug, wenn sie auf Aufforderung der Direktion des Innern hin nicht binnen Monatsfrist schriftlich erklären, es beibehalten zu wollen.

Kantonsbürger, die das Bürgerrecht einer andern zugerischen Gemeinde erwerben, verlieren das bisherige Gemeindebürgerrecht, wenn sie auf Aufforderung der Direktion des Innern hin nicht binnen Monatsfrist schriftlich erklären, es beibehalten zu wollen.

Die Abs. 1 und 2 finden auf das Ehrenbürgerrecht keine Anwendung.

3. 3. Erwerb durch Einbürgerung

3.1. 3.1. Allgemeines

Art. 5 Eignung der Bewerber

Das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht darf nur Bewerbern erteilt werden, die auf Grund ihrer persönlichen Verhältnisse hierzu geeignet sind.

Insbesondere ist zu prüfen, ob der Bewerber mit den schweizerischen, kantonalen und örtlichen Lebensgewohnheiten vertraut ist, die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennt und beachten will, genügende Sprachkenntnisse zur Verständigung mit Behörden und Mitbürgern besitzt sowie geordnete persönliche, familiäre und finanzielle Verhältnisse nachweisen kann.

Eingebürgert werden kann nur, wer in den letzten fünf Jahren vor der Einreichung des Einbürgerungsgesuchs und während des Einbürgerungsverfahrens keine Sozialhilfe bezogen oder diese vollständig zurückerstattet hat. *

Genügende Sprachkenntnisse weisen Bewerberinnen oder Bewerber auf, die über mündliche Deutschkenntnisse mindestens auf dem Referenzniveau B2 und schriftliche Deutschkenntnisse mindestens auf dem Referenzniveau B1 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen verfügen und einen entsprechenden Sprachnachweis erbringen können. *

Hat die Direktion des Innern oder der Bürgerrat Zweifel hinsichtlich der genügenden Sprachkenntnisse, kann ein Sprachnachweis nach Abs. 4 verlangt werden, welcher bei der vom Kanton bezeichneten Stelle zu absolvieren ist. *

Der Sprachnachweis nach Abs. 4 ist erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber *

  1. Deutsch als Muttersprache spricht und schreibt;
  2. während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schulzeit in deutscher Sprache absolviert hat;
  3. eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe im deutschsprachigen Raum und in deutscher Sprache abgeschlossen hat; oder
  4. über einen Sprachnachweis verfügt, der die Sprachkenntnisse nach Abs. 4 bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, das den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. *

Art. 6 Ehegatten

Ehegatten können individuell eingebürgert werden.

Art. 7 Einbezug der Kinder

Die unmündigen Kinder des Bewerbers werden in der Regel in die Einbürgerung einbezogen, Kinder über 16 Jahre jedoch nur, wenn sie schriftlich zustimmen.

Kinder einer Schweizer Bürgerin, die mit einem Schweizer Bürger verheiratet ist und sich individuell einbürgern lässt, werden nicht in die Einbürgerung einbezogen. Andere Ausnahmen sind durch die zuständige Behörde ausdrücklich zu beschliessen.

Art. 8 Eigenständiges Einbürgerungsgesuch von Minderjährigen *

Minderjährige können frühestens nach dem vollendeten 16. Altersjahr ein eigenständiges Gesuch um Einbürgerung stellen. *

Sie werden im Einbürgerungsverfahren durch ihre gesetzliche Vertreterin oder ihren gesetzlichen Vertreter vertreten. *

3.2. 3.2. Gemeindebürgerrecht

Art. 9 Wohnsitzerfordernisse für Schweizer Bürger

Schweizer Bürger können das Gemeindebürgerrecht der Wohngemeinde erwerben, wenn sie mindestens fünf Jahre im Kanton Zug gewohnt haben, wovon das letzte Jahr ununterbrochen in der Einbürgerungsgemeinde.

Ortsabwesenheit wegen schulischer oder beruflicher Ausbildung unterbricht die vorgeschriebenen Aufenthaltsjahre nicht.

Art. 10 Wohnsitzerfordernisse für Ausländer

Ausländer, die im Besitze der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung sind, können das Gemeindebürgerrecht der Wohngemeinde erwerben, wenn sie mindestens fünf Jahre im Kanton Zug gewohnt haben, wovon die letzten drei Jahre ununterbrochen in der Einbürgerungsgemeinde.

Ortsabwesenheit wegen schulischer oder beruflicher Ausbildung unterbricht die vorgeschriebenen Aufenthaltsjahre nicht.

Art. 11 Wohnsitzerfordernisse für jugendliche Ausländer der zweiten Generation

Jugendlichen, in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Ausländern, die das Einbürgerungsgesuch vor dem 22. Altersjahr stellen und nach § 5 geeignet sind, ist nach Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung das Gemeindebürgerrecht der Wohngemeinde zu erteilen, wenn sie mindestens fünf Jahre im Kanton Zug gewohnt haben.

Ortsabwesenheit wegen schulischer oder beruflicher Ausbildung unterbricht die vorgeschriebenen Aufenthaltsjahre nicht.

Art. 12 Ausnahmen

Von den Wohnsitzfristen nach den §§ 9 und 10 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn ein Einbürgerungsgesuch von der Wohngemeinde abgelehnt worden ist, obwohl der Gesuchsteller die gesetzlichen Anforderungen erfüllte, oder wenn bedeutsame Verdienste um eine zugerische Gemeinde, um den Kanton oder um den Bund dies rechtfertigen.

Art. 14 Gebühren

Für die Einbürgerungsverfahren kann die Bürgergemeinde höchstens kostendeckende Gebühren erheben.

Die Gebühren bemessen sich namentlich nach den Kategorien gemäss §§ 9 bis 12, der Anzahl der in ein Gesuch einbezogenen Personen sowie einem allfälligen ausserordentlichen Aufwand.

Art. 14bis Kostenvorschuss

Der Bürgerrat kann das Einbürgerungsverfahren von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig machen.

Wird innert der angesetzten Frist der Vorschuss nicht geleistet, besteht kein Anspruch auf die Durchführung des Einbürgerungsverfahrens. Diese Folge ist der Partei mit der Aufforderung zur Leistung des Vorschusses schriftlich mitzuteilen.

Art. 15 Gemeindliches Einbürgerungsreglement

Die Bürgergemeinden haben ein Reglement zu erlassen, worin im Rahmen dieses Gesetzes die Voraussetzungen für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts und die Grundsätze für die Bemessung sowie die Höhe der Gebühren festzulegen sind. *

Das Reglement bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.[4]*

Art. 16 Zuständigkeit und Verfahren

Der Bürgerrat prüft die Eignung des Bewerbers (§ 5) und die Erfüllung der Wohnsitzerfordernisse (§§ 9 bis 12) und entscheidet über die Einbürgerung.

Er eröffnet den Entscheid dem Bewerber mit einer beschwerdefähigen Verfügung.

Art. 17 Rechtskraft

Das Gemeindebürgerrecht tritt für Bürger anderer zugerischer Gemeinden mit der Beschlussfassung durch den Bürgerrat, für Schweizer Bürger anderer Kantone und Ausländer erst mit der Aufnahme ins Kantonsbürgerrecht in Kraft. *

Wird das Kantonsbürgerrecht nicht innert Jahresfrist anbegehrt oder wird es verweigert, so fällt das Gemeindebürgerrecht dahin.

Art. 17bis Information über Einbürgerungen

Der Bürgerrat informiert die Bürgergemeindeversammlung über erfolgte Einbürgerungen. Die Angaben müssen die Vor- und Nachnamen, das Geburtsjahr, den Heimatort oder die Staatsangehörigkeit und die aktuelle Adresse der eingebürgerten Personen umfassen.

3.3. 3.3. Kantonsbürgerrecht

Art. 18 Voraussetzungen

Bürgern anderer Kantone und Ausländern kann das Kantonsbürgerrecht erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen hinsichtlich Eignung nach § 5 und Wohnsitzerfordernissen nach §§ 9 bis 12 erfüllen und ihnen das Bürgerrecht einer zugerischen Gemeinde erteilt worden ist. *

Art. 19 Gebühren

Für die Einbürgerungsverfahren kann der Kanton höchstens kostendeckende Gebühren erheben.

Die Gebühren bemessen sich namentlich nach den Kategorien gemäss §§ 9 bis 12, der Anzahl der in ein Gesuch einbezogenen Personen sowie einem allfälligen ausserordentlichen Aufwand.

Art. 19bis Kostenvorschuss

Die Direktion des Innern kann das Einbürgerungsverfahren von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig machen.

Wird innert der angesetzten Frist der Vorschuss nicht geleistet, besteht kein Anspruch auf die Durchführung des Einbürgerungsverfahrens. Diese Folge ist der Partei mit der Aufforderung zur Leistung des Vorschusses schriftlich mitzuteilen.

Art. 21 Zuständigkeit und Verfahren

Die Direktion des Innern prüft die Eignung des Bewerbers (§ 5) und die Erfüllung der Wohnsitzerfordernisse (§§ 9 bis 12). Erachtet sie eine oder mehrere Voraussetzungen als nicht erfüllt, eröffnet sie dies dem Bewerber in einer beschwerdefähigen Verfügung.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, entscheidet im Übrigen der Regierungsrat über die Einbürgerung.

Der Regierungsrat macht im Rechenschaftsbericht statistische Angaben über die erfolgten Einbürgerungen.

4. 4. Ehrenbürgerrecht

Art. 22 Voraussetzung

Personen, die sich um das Gemeinwesen in besonderer Weise verdient gemacht haben, kann das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht ehrenhalber verliehen werden.

Art. 23 Wirkung des Ehrenbürgerrechts

Das Ehrenbürgerrecht steht ausschliesslich der Person zu, der es verliehen wird. Es begründet keine Steuerpflicht gegenüber der Bürgergemeinde. Im übrigen hat es die gleiche Wirkung wie das im ordentlichen Verfahren erworbene Bürgerrecht.

Für Ausländer bleiben die bundesrechtlichen Vorschriften vorbehalten.

5. 5. Verlust des Bürgerrechts durch Verzicht

Art. 24 Voraussetzung

Kantonsbürger, die das Bürgerrecht eines anderen Kantons oder verschiedener zugerischer Gemeinden besitzen, werden auf Begehren unentgeltlich aus dem Kantonsbürgerrecht oder aus Gemeindebürgerrechten entlassen.

Art. 25 Ehegatten

Ehegatten können individuell aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht entlassen werden.

Art. 26 Unmündige, Bevormundete und Entmündigte

In die Entlassung werden die unmündigen, unter der elterlichen Gewalt des Entlassenen stehenden Kinder in der Regel einbezogen, Kinder über 16 Jahre jedoch nur, wenn sie schriftlich zustimmen.

Kinder verheirateter Eltern, deren Mutter individuell aus Bürgerrechten, die sie mit ihrem Ehemann gemeinsam besitzt, entlassen wird, können nicht in die Entlassung einbezogen werden.

Unmündige können nach zurückgelegtem 16. Altersjahr selbstständig das Gesuch um Entlassung stellen, jüngere Bewerber sowie Bevormundete und Entmündigte nur durch den gesetzlichen Vertreter.

Art. 27 Zuständigkeit

Über Gesuche um Entlassung aus dem Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht oder aus dem Gemeindebürgerrecht allein entscheidet die Direktion des Innern nach Anhörung des zuständigen Bürgerrates.

6. 6. Feststellungsverfahren

Art. 28 Zuständigkeit

Wenn fraglich ist, ob eine Person das Kantons- oder Gemeindebürgerrecht besitzt, so entscheidet die Direktion des Innern nach Anhörung des zuständigen Bürgerrates.

7. 7. Vollzug von Bundesrecht

Art. 29 Zuständigkeit

Die Mitwirkung des Kantons in Bürgerrechtsfragen gemäss Bundesrecht obliegt der Direktion des Innern.

Vorgängig der Stellungnahme der Direktion des Innern sind bei Gesuchen um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung der Gemeinderat und der Bürgerrat der Einbürgerungsgemeinde anzuhören.

8. 8. Rechtsmittel

Art. 30 Beschwerderecht

Entscheide des Bürgerrates, des Regierungsrates und der Direktion des Innern können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[5] angefochten werden.

Vor dem Regierungsrat kann nur wegen Rechtsverletzung Beschwerde geführt werden. Der Regierungsrat entscheidet kassatorisch.

Wo das Beschwerderecht gemäss Art. 51 des eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzes[6] den Gemeinden zusteht, ist der Bürgerrat derjenigen Bürgergemeinde zur Beschwerdeführung berechtigt, deren Bürgerrecht in Frage steht.

9. 9. Übergangsund Schlussbestimmungen

Art. 31 Aufhebung und Anwendung bisherigen Rechts

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird das Gesetz betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts vom 27. Oktober 1965[7] aufgehoben.

Auf hängige Bürgerrechtsgesuche findet das bisherige Recht Anwendung, wenn es für den Gesuchsteller günstiger ist und dem Bundesrecht nicht widerspricht.

Art. 32 Inkrafttreten und Vollzug

Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Vollzugsvorschriften.

Egress

Inkrafttreten am 1. Januar 1993

GS 24, 129

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

GS Fundstelle

03.09.1992

01.01.1993

Erlass

Erstfassung

GS 24, 129

29.01.2009

27.09.2009

§ 13

aufgehoben

GS 30, 87

29.01.2009

27.09.2009

§ 14

totalrevidiert

GS 30, 87

29.01.2009

27.09.2009

§ 14

bis

eingefügt

GS 30, 87

29.01.2009

27.09.2009

§ 15 Abs. 1

geändert

GS 30, 87

29.01.2009

27.09.2009

§ 16

totalrevidiert

GS 30, 87

29.01.2009

27.09.2009

§ 17 Abs. 1

geändert

GS 30, 87

29.01.2009

27.09.2009

§ 17

bis

eingefügt

GS 30, 87

29.01.2009

27.09.2009

§ 18 Abs. 1

geändert

GS 30, 87

29.01.2009

27.09.2009

§ 19

totalrevidiert

GS 30, 87

29.01.2009

27.09.2009

§ 19

bis

eingefügt

GS 30, 87

29.01.2009

27.09.2009

§ 20

aufgehoben

GS 30, 87

29.01.2009

27.09.2009

§ 21

totalrevidiert

GS 30, 87

29.01.2009

27.09.2009

§ 30

totalrevidiert

GS 30, 87

28.11.2017

01.01.2018

Ingress

geändert

GS 2017/075

28.11.2017

01.01.2018

§ 15 Abs. 2

geändert

GS 2017/075

03.07.2024

01.01.2025

Ingress

geändert

GS 2024/052

03.07.2024

01.01.2025

§ 5 Abs. 3

eingefügt

GS 2024/052

03.07.2024

01.01.2025

§ 5 Abs. 4

eingefügt

GS 2024/052

03.07.2024

01.01.2025

§ 5 Abs. 5

eingefügt

GS 2024/052

03.07.2024

01.01.2025

§ 5 Abs. 6

eingefügt

GS 2024/052

03.07.2024

01.01.2025

§ 5 Abs. 7

eingefügt

GS 2024/052

03.07.2024

01.01.2025

§ 8

Titel geändert

GS 2024/052

03.07.2024

01.01.2025

§ 8 Abs. 1

geändert

GS 2024/052

03.07.2024

01.01.2025

§ 8 Abs. 2

eingefügt

GS 2024/052

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

GS Fundstelle

Erlass

03.09.1992

01.01.1993

Erstfassung

GS 24, 129

Ingress

28.11.2017

01.01.2018

geändert

GS 2017/075

Ingress

03.07.2024

01.01.2025

geändert

GS 2024/052

§ 5 Abs. 3

03.07.2024

01.01.2025

eingefügt

GS 2024/052

§ 5 Abs. 4

03.07.2024

01.01.2025

eingefügt

GS 2024/052

§ 5 Abs. 5

03.07.2024

01.01.2025

eingefügt

GS 2024/052

§ 5 Abs. 6

03.07.2024

01.01.2025

eingefügt

GS 2024/052

§ 5 Abs. 7

03.07.2024

01.01.2025

eingefügt

GS 2024/052

§ 8

03.07.2024

01.01.2025

Titel geändert

GS 2024/052

§ 8 Abs. 1

03.07.2024

01.01.2025

geändert

GS 2024/052

§ 8 Abs. 2

03.07.2024

01.01.2025

eingefügt

GS 2024/052

§ 13

29.01.2009

27.09.2009

aufgehoben

GS 30, 87

§ 14

29.01.2009

27.09.2009

totalrevidiert

GS 30, 87

§ 14

bis

29.01.2009

27.09.2009

eingefügt

GS 30, 87

§ 15 Abs. 1

29.01.2009

27.09.2009

geändert

GS 30, 87

§ 15 Abs. 2

28.11.2017

01.01.2018

geändert

GS 2017/075

§ 16

29.01.2009

27.09.2009

totalrevidiert

GS 30, 87

§ 17 Abs. 1

29.01.2009

27.09.2009

geändert

GS 30, 87

§ 17

bis

29.01.2009

27.09.2009

eingefügt

GS 30, 87

§ 18 Abs. 1

29.01.2009

27.09.2009

geändert

GS 30, 87

§ 19

29.01.2009

27.09.2009

totalrevidiert

GS 30, 87

§ 19

bis

29.01.2009

27.09.2009

eingefügt

GS 30, 87

§ 20

29.01.2009

27.09.2009

aufgehoben

GS 30, 87

§ 21

29.01.2009

27.09.2009

totalrevidiert

GS 30, 87

§ 30

29.01.2009

27.09.2009

totalrevidiert

GS 30, 87