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131.2

Verordnung zum Wahlund Abstimmungsgesetz (Wahlund Abstimmungsverordnung, WAV)

Vom 29. April 2008 (Stand 20. Februar 2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV) vom 31. Januar

1894[1], *

beschliesst:

1. 1. Politischer Wohnsitz; Stimmregister

1.1. 1.1. Politischer Wohnsitz

Art. 1 Politischer Wohnsitz

Einen politischen Wohnsitz, der nicht dem zivilrechtlichen entspricht, können insbesondere haben:

  1. Unter umfassender Beistandschaft stehende Personen;
  2. Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthalter;
  3. Verheiratete und in eingetragener Partnerschaft lebende Personen, die sich im Einverständnis der Partnerin oder des Partners, auf richterliche Anordnung oder aufgrund unmittelbarer gesetzlicher Befugnis mit der Absicht dauernden Verbleibens ausserhalb des gemeinsamen Haushalts aufhalten.

Die Vorschriften über die politischen Rechte der Auslandschweizerinnen und -schweizer[2] bleiben vorbehalten.

1.2. 1.2. Stimmregister

Art. 2 Grundlage und Form

Das Stimmregister stützt sich auf das Einwohnerkontrollregister. Es ist in elektronischer Form zu führen. *

Die elektronische Registerführung ist so zu gestalten, dass die erhobenen Daten gesichert sind und jederzeit ausgedruckt werden können. *

Art. 3 Inhalt

Die Stimmberechtigten sind in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen mit Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse, Heimatort und Konfession.

Für die bei der zuständigen Schweizer Vertretung immatrikulierten und für die Ausübung der politischen Rechte angemeldeten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer kann ein besonderes Stimmregister geführt werden.

Nach Abschluss des Stimmregisters dürfen nur noch Stimmberechtigte eingetragen werden, die bei der Bereinigung offenbar irrtümlich übergangen wurden.

Vor jeder Abstimmung und Wahl ist im Register die Anzahl der Stimmberechtigten festzuhalten.

Art. 4 Nachführung

Die Stimmberechtigung ist nötigenfalls bei weiteren Wohngemeinden oder Behörden abzuklären.

Art. 7 Anordnungen *

Anordnungen betreffend Eintragungen, Streichungen und Einsichtnahme hat die Registerführerin oder der Registerführer den Betroffenen auf deren Verlangen schriftlich zu begründen und zu eröffnen. *

Art. 8 Bürger-, Kirchund Korporationsgemeinden

Das Stimmregister der Einwohnergemeinde dient den Bürger-, Kirch- und Korporationsgemeinden als Grundlage bei der Führung ihrer besonderen Register.

Die Einwohnerkontrollen überlassen den Stimmregisterführerinnen und -führern der Bürgergemeinden, der Kirchgemeinden und der Korporationsgemeinden Auszüge über deren Mitglieder.

Für die Mitbenützung des Stimmregisters kann von den Bürger-, Kirch- und Korporationsgemeinden eine kostendeckende Gebühr erhoben werden. *

2. 2. Stimmbüro

Art. 9 Wahl

Der Gemeinderat wählt das Stimmbüro auf Amtsdauer; er kann es auch für jede Abstimmung oder Wahl neu bestellen.

Art. 10 Organisation

Für jede Urne sind mindestens zwei Mitglieder zu bezeichnen, die nach Möglichkeit unterschiedlichen Parteien angehören sollen.

Für die Überwachung der vorzeitigen Stimmabgabe können Mitarbeitende der Gemeindeverwaltung eingesetzt werden.

Art. 11 Aufgaben

Das Stimmbüro ist für die ordnungsgemässe Durchführung der Wahl und Abstimmung verantwortlich. Es hat insbesondere die Stimmabgabe zu überwachen, die Stimm- und Wahlzettel entgegenzunehmen, zu kennzeichnen, zu zählen, über deren Gültigkeit zu entscheiden und ein Protokoll zu erstellen. *

Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann das Stimmbüro Hilfskräfte beiziehen. Diese handeln unter der Verantwortung des Stimmbüros; die Protokollführung obliegt ausschliesslich dem Stimmbüro. *

Den Mitgliedern des Stimmbüros und den Hilfskräften ist jede Verletzung des Stimmgeheimnisses sowie jede vorzeitige Auskunft über den Stand der Auszählung untersagt. *

*

Art. 12 Instruktion vor Gesamterneuerungswahlen *

Vor Gesamterneuerungswahlen führt die Staatskanzlei bei Bedarf Instruktionen durch. *

3. 3. Wahlund Abstimmungslokale; Urnen

Art. 13 Hauptund Nebenurnen

Der Gemeinderat bestimmt, in welchen Lokalen die Haupt- und in welchen die Nebenurnen aufzustellen sind und wo die Ermittlung der Ergebnisse erfolgt.

In jedem Wahl- und Abstimmungslokal ist mindestens eine verschliessbare Urne aufzustellen.

Art. 14 Sicherungsmassnahmen bei vorzeitiger und brieflicher Stimmabgabe

Die Gemeinden sorgen für geeignete Lokale und genügende Aufsicht für die vorzeitige und briefliche Stimmabgabe.

Vorzeitig und brieflich eingegangene Rücksendekuverts sind zu zählen und umgehend unter Wahrung des Stimmgeheimnisses in einem sicheren Raum oder Behältnis (versiegelte Urne, Tresor und dergleichen) zu verschliessen. Die Zahl der eingegangenen Rücksendekuverts ist täglich schriftlich festzuhalten. *

Art. 15 Mitteilung, Veröffentlichung

Bei eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen teilt der Gemeinderat den Standort der Wahl- und Abstimmungslokale sowie die Urnenöffnungszeiten spätestens bis am achtletzten Montag vor dem Wahl- oder Abstimmungssonntag der Staatskanzlei mit. *

Die Staatskanzlei veröffentlicht in den beiden letzten Amtsblättern vor dem Abstimmungssonntag eine Zusammenstellung der Wahl- und Abstimmungslokale und -zeiten in sämtlichen Gemeinden.

Bei kommunalen Wahlen und Abstimmungen erfolgt die Veröffentlichung durch den Gemeinderat.

Art. 16 Ordnung im Abstimmungslokal

Die Stimmenden müssen ungehinderten Zugang zur Urne haben; dabei ist die Wahrung des Stimmgeheimnisses zu gewährleisten.

Das Stimmbüro hat Personen wegzuweisen, die im oder vor dem Abstimmungslokal die Stimmenden belästigen oder die Stimmabgabe stören.

Werden seine Anordnungen nicht befolgt, hat es nötigenfalls die Polizei um Hilfe anzugehen. Die Polizeiorgane sind zur Hilfeleistung verpflichtet.

Wenn ein Straftatbestand vorliegt, ist Strafanzeige einzureichen.

Art. 17 Sammeln von Unterschriften

Das Sammeln von Unterschriften für Initiativen und Referenden ist vor dem Abstimmungslokal gestattet, sofern die Stimmenden unbehindert und unbelästigt bleiben. Der Gemeinderat regelt, soweit erforderlich, die Einzelheiten.

Art. 18 Kontrolle der Urnen

Vor der ersten Stimmabgabe stellen die anwesenden Mitglieder des Stimmbüros sicher, dass die Urnen leer sind.

Art. 19 Urnenschluss

Nach Ablauf der Urnenöffnungszeit dürfen nur noch jene Stimmberechtigten die Stimme abgeben, die sich rechtzeitig im Abstimmungslokal eingefunden haben.

Art. 20 Schliessung der Nebenurnen

Die Nebenurnen sind nach Ablauf der Urnenöffnungszeit zu verschliessen und zusammen mit den Stimmrechtsausweisen unverzüglich von zwei Mitgliedern des Stimmbüros ins Lokal zu bringen, wo die Ergebnisse ermittelt werden.

4. 4. Stimmmaterial

Art. 21 Stimmrechtsausweis

Der Stimmrechtsausweis ist als Wendekarte auszufertigen, die für die Stimmabgabe an der Urne wie auch für die briefliche Stimmabgabe zu verwenden ist.

Er enthält die Personalien der Stimmberechtigten (Name, Vorname und Adresse und Geburtsdatum) sowie den ausdrücklichen Hinweis, dass er vor der brieflichen Stimmabgabe eigenhändig zu unterzeichnen ist. Das Geburtsdatum und weitere Angaben, die Rückschlüsse auf die Identität der stimmberechtigten Person ermöglichen könnten, sind so anzubringen, dass sie im Sichtfenster des Rücksendekuverts nicht erkennbar sind.

Ferner sind auf dem Stimmrechtsausweis anzugeben: Bezeichnung und Datum der Wahl oder Abstimmung, Ort und Öffnungszeiten der Wahl- und Abstimmungslokale sowie die Adresse der Gemeindekanzlei des politischen Wohnsitzes.

Art. 22 Stimmund Wahlzettel

Die Stimm- und Wahlzettel haben den Wahl- oder Abstimmungskreis, den Gegenstand der Wahl oder Abstimmung und das Datum des Hauptabstimmungstages zu bezeichnen.

Im Übrigen sind sie so zu gestalten, dass die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe gewährleistet sind. *

Art. 23 Gestaltung der Stimmzettel

Wird am gleichen Tag über mehrere voneinander unabhängige Vorlagen abgestimmt, so sind für jede Vorlage besondere Stimmzettel zu drucken, die zu Stimmzettelbogen zusammengefasst werden können.

Art. 24 Rücksendekuvert

Das amtliche Rücksendekuvert für die briefliche Stimmabgabe, in welches der Stimmrechtsausweis und das verschlossene Stimmzettelkuvert eingelegt werden, ist mit einem Sichtfenster auszustatten. Ausserdem können die Gemeinden auf eigene Kosten den Gemeindenamen und das Gemeindewappen aufdrucken.

Art. 25 Ersatz für vermisstes Stimmmaterial

Wer sein Stimmmaterial nicht rechtzeitig erhalten hat oder sonst vermisst, teilt dies bis zum Büroschluss am Freitagabend vor dem Wahl- oder Abstimmungssonntag der Gemeindekanzlei mit. Die oder der Stimmberechtigte erhält dann einen Stimmrechtsausweis, der als Doppel zu kennzeichnen ist, sowie das übrige Stimmmaterial. Im Stimmregister ist ein entsprechender Vermerk anzubringen.

In gleicher Weise kann das Stimmbüro der Haupturne einer stimmberechtigten Person ausnahmsweise das Stimmmaterial am Abstimmungssonntag abgeben.

*

Art. 26 Frühere Abgabe der Abstimmungsvorlage mit Erläuterung *

Die Abstimmungsvorlage mit Erläuterung darf auch früher abgegeben werden. *

Art. 28 Herstellung des Stimmmaterials bei Gemeindeabstimmungen

Bei Gemeindewahlen und -abstimmungen ist die Herstellung des Wahl- und Stimmmaterials Sache der Gemeinden.

5. 5. Menschen mit Behinderung *

Art. 29 Stellvertretung

Die Stellvertretung im Sinne von § 16 WAG[3] füllt die Wahl- oder Stimmzettel gemäss den Anweisungen der stimmberechtigten Person in deren Gegenwart aus. *

Die Stellvertretung kann für eine einzelne Wahl oder Abstimmung, für eine bestimmte Zeit oder auf Widerruf übertragen werden.

Ist die behinderte Person nicht in der Lage, den Stimmrechtsausweis selber zu unterschreiben, unterzeichnet ihn die Stellvertreterin oder der Stellvertreter mit dem Vermerk «i.V.».

Art. 29a Barrierefreie Wahlund Abstimmungsunterlagen

Zur Umsetzung von § 9a WAG[4] stellen der Kanton und die Einwohnergemeinden auf digitalen Kanälen zeitgleich mit den regulären Wahl- und Abstimmungsunterlagen eine barrierefreie Audiofassung oder ein barrierefreies digitales Format bereit.

6. 6. Auszählung; Mitteilung der Ergebnisse

Art. 30 Grundsätze

Das Stimmbüro beginnt am Abstimmungssonntag mit der Auszählung in einem dafür geeigneten Raum; es führt sie so rasch wie möglich zu Ende.

Die Urnen dürfen nur in Anwesenheit der zur Auszählung bestimmten Mitglieder des Stimmbüros geöffnet werden.

Anschliessend sind die Zettel in gültige, leere und ungültige aufzuteilen und auszuzählen.

Vorab sind die Ergebnisse der eidgenössischen, dann der kantonalen und zuletzt der kommunalen Wahlen und Abstimmungen zu ermitteln.

Art. 31 Technische Hilfsmittel und elektronische Programme

Zum Auszählen der Stimmen können technische Hilfsmittel eingesetzt werden, welche die Zählarbeit erleichtern.

Die Staatskanzlei kann einheitliche elektronische Programme festlegen.

Art. 32 Überprüfung der Ergebnisse; Nachzählung

Die Staatskanzlei überprüft die Protokolle und Ergebnisse, bereinigt Unstimmigkeiten und berichtigt offensichtliche Rechenfehler.

Besteht die Vermutung, dass ein Gemeindeergebnis unrichtig ist, nimmt die Staatskanzlei eine Nachzählung vor oder lässt eine solche durch das Stimmbüro der Gemeinde durchführen.

Art. 32bis Nachzählung bei knappem Ausgang einer Abstimmung oder einer Majorzwahl

*

Eine Nachzählung findet statt, sofern beim Gesamtergebnis

  1. einer Majorzwahl die Differenz der Stimmen zwischen der letzten gewählten und der ersten nicht gewählten Person weniger als 0.3 % der Kandidatenstimmen beträgt;
  2. einer Majorzwahl im ersten Wahlgang keine Person das absolute Mehr erreicht und die Differenz zwischen den Kandidatenstimmen der bestplatzierten Person einerseits und dem absoluten Mehr andererseits weniger als 0.3 % des absoluten Mehr beträgt;
  3. einer Abstimmung die Differenz zwischen den Jaund Nein-Stimmen weniger als 0.3 % beträgt.

Ergibt die Nachzählung wiederum ein knappes Resultat gemäss Abs. 2, so wird keine weitere Nachzählung durchgeführt.

Die Nachzählung wird durch die Stimmbüros der Gemeinden durchgeführt.

7. 7. Gültigkeit der Stimmabgabe

Art. 33 Zweifelsfälle

Über die Gültigkeit oder Ungültigkeit eines Stimm- oder Wahlzettels entscheiden im Zweifelsfall die anwesenden Mitglieder des Stimmbüros mit Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.

Bei Wahlen werden ungenaue Personenbezeichnungen als gültige Stimmen gezählt, wenn auf Grund der Wahlvorschläge kein begründeter Zweifel über die Person bestehen kann.

Art. 34 Offensichtliche Kennzeichnungen

Stimm- und Wahlzettel sind ungültig, wenn sie mit Angaben oder Bemerkungen versehen sind, die Rückschlüsse auf bestimmte Personen oder Personengruppen erlauben.

Art. 36 Gültige und ungültige briefliche Stimmabgabe

Befindet sich im Stimmzettelkuvert ausser einem gültigen Stimm- oder Wahlzettel ein leerer Zettel, ist die Stimmabgabe gültig.

Art. 37 Kennzeichnung ungültiger Stimmund Wahlzettel und Rücksendekuverts

Bei ungültig erklärten Stimm- und Wahlzetteln ist der Grund der Ungültigkeit auf dem Zettel anzugeben und mit dem Kürzel eines Mitglieds des Stimmbüros zu versehen.

Bei Rücksendekuverts ist der Grund, weshalb sie im Sinne von § 15 Abs. 2 WAG[5] für den Urnengang ausser Betracht fallen, in gleicher Weise zu vermerken. *

8. 8. Protokollierung; Sicherung des Stimmmaterials

Art. 38 Protokoll

Das Protokoll ist nach den Vorgaben der Staatskanzlei zu erstellen. *

Es wird von der oder dem Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer des Stimmbüros unterzeichnet und enthält, getrennt nach eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Abstimmungen und Wahlen: *

  1. die Zahl der Stimmberechtigten gemäss Stimmregister;
  2. die Zahl der eingegangenen Stimmrechtsausweise;
  3. die Gesamtzahl der eingelangten Stimmzettel;
  4. die Zahl der leeren Zettel;
  5. die Zahl der ungültigen Zettel;
  6. die Zahl der gültigen Zettel;
  7. bei Abstimmungen die Zahl der annehmenden und der verwerfenden Stimmen;
  8. bei Wahlen die Angaben gemäss § 45 und § 54 WAG

    [6]

    ;

  9. die Zahl der ungültigen Rücksendungen bei der brieflichen Stimmabgabe (§ 14 WAG);
  10. bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen: die Zahl der stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (Art. 14 Abs. 1 BPR

    [7]

    ).

Bei eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen und Wahlen ist das Original am Montag nach dem Urnengang der Direktion des Innern zuzustellen. Eine Kopie des Protokolls bleibt auf der Gemeindekanzlei. *

Allfällige Einsprachen oder Bemerkungen von Mitgliedern des Stimmbüros sind vor Unterzeichnung des Protokolls anzubringen.

Art. 39 Sicherung des Stimmmaterials

Die Stimm- und Wahlzettel – gültige und ungültige sowie leere je für sich – und die Stimmrechtsausweise sind zu versiegeln und bei kantonalen und eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen am Montag nach dem Urnengang der Staatskanzlei zuzustellen. Auf jedem Paket ist der Inhalt anzugeben.

Nach Abschluss des Protokolls eingegangene Rücksendekuverts sind ungeöffnet zu vernichten.

Art. 40 Aufbewahrung des Stimmmaterials nach dem Urnengang

Die Protokolle, versiegelten Stimm- und Wahlzettel, Stimmrechtsausweise sowie die ungültigen Rücksendungen sind, soweit sie nicht für statistische oder archivarische Zwecke länger benötigt werden, bis zur verbindlichen Feststellung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse aufzubewahren.

9. 9. Besondere Bestimmungen über die Wahlen

9.1. 9.1. Wahlvorschläge *

Art. 41 Wahlvorschläge

Die Wahlvorschläge müssen mindestens enthalten: Name und Vornamen, Jahrgang und Wohnadresse sowohl der Unterzeichnenden als auch der Vorgeschlagenen sowie gegebenenfalls den Zusatz «bisher». *

Bei der Publikation der bereinigten Listen (§ 37 WAG[8]) und der bereinigten Wahlvorschläge (§ 37a WAG) wird anstelle der Wohnadresse lediglich der Wohnort angegeben. *

Art. 42 Unzulässige Bezeichnung des Wahlvorschlags *

Weist ein Wahlvorschlag eine irreführende oder gegen die guten Sitten verstossende Bezeichnung auf, so setzt die Staatskanzlei bzw. die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber der Vertreterin oder dem Vertreter der Unterzeichnenden eine kurze Frist zur Behebung des Mangels.

Wird ein Mangel nicht fristgemäss behoben, so erklärt die Behörde den Wahlvorschlag als ungültig.

Art. 43 Annahme des Wahlvorschlags *

Die Bestätigung, den Wahlvorschlag anzunehmen, ist zusammen mit dem Wahlvorschlag einzureichen. *

Art. 44 Ungültiger Wahlvorschlag; Zuständigkeit

Wird ein Mangel nicht im Sinne von § 35 Abs. 3 WAG[9] behoben, erklärt die Staatskanzlei bzw. die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber den Wahlvorschlag als ungültig. *

Art. 45 Einladung zur Ergänzung von Wahlvorschlägen

Die Einladung zur Ergänzung von Wahlvorschlägen ergeht durch die Staatskanzlei bzw. durch die Gemeindeschreiberin oder den Gemeindeschreiber.

9.2. 9.2. Wahlzettel *

Art. 46 Gestaltung der Wahlzettel

Auf allen Wahlzetteln ist die Zahl der zu vergebenden Mandate anzugeben.

Sofern nicht für alle Mandate Wahlvorschläge vorliegen, ist die entsprechende Zahl leerer Linien zu drucken.

Der leere Wahlzettel enthält so viele leere Linien für die Kandidatennamen, als Mandate zu besetzen sind. *

Bei Proporzwahlen enthält der leere Wahlzettel zusätzlich eine Linie für den Listentitel. *

Finden gleichzeitig Wahlen verschiedener Behörden statt, so sind für jede Behörde getrennte Wahlzettel unterschiedlicher Farbe zu drucken.

9.3. 9.3. Wahlzettelbogen *

Art. 47 Wahlzettelbogen

Für alle Wahlen werden amtliche Wahlzettelbogen gedruckt.

*

Art. 47a Wahlzettelbogen bei Proporzwahlen

Der Wahlzettelbogen enthält:

  1. eine amtliche Wegleitung für die Stimmabgabe;
  2. für jede Liste einen separaten vorgedruckten Wahlzettel;
  3. einen leeren Wahlzettel.

Die amtliche Wegleitung, die separaten vorgedruckten Wahlzettel sowie der leere Wahlzettel sind durch Perforation voneinander getrennt. Anstelle der Perforation können die voneinander zu trennenden Seiten auch geleimt sein. *

Für die Wahlzettelbogengestaltung im Proporzverfahren ist im Weiteren das Muster im Anhang 1[10] massgebend.

Anstelle eines Wahlzettelbogens kann auch ein amtliches Wahlzettelbüchlein gedruckt und verwendet werden. *

Art. 47b Wahlzettelbogen bei Majorzwahlen

Der Wahlzettelbogen enthält:

  1. eine amtliche Wegleitung für die Stimmabgabe;
  2. ein Beiblatt gemäss § 39 Abs. 1a WAG

    [11]

    ;

  3. einen einzigen leeren Wahlzettel.

Durch Perforation voneinander getrennt sind nur das Beiblatt und der leere Wahlzettel.

Auf dem Beiblatt wird ausdrücklich erwähnt, dass dieses nicht als Wahlzettel verwendet werden darf.

Auf dem leeren Wahlzettel wird ausdrücklich erwähnt, dass nur dieser in das Stimmzettelkuvert oder in die Urne gelegt werden darf. *

Für die Wahlzettelbogengestaltung im Majorzverfahren sind im Weiteren die Muster in den Anhängen 3 bis 5[12] massgebend. *

Art. 47c Geringfügige Anpassungen

Im Einvernehmen mit der Wahlaufsicht (§ 6 Abs. 1 WAG[13]) kann die Staatskanzlei geringfügige Anpassungen an den Mustern der Wahlzettelbogen gemäss den Anhängen 1 bis 5[14] sowie an den Mustern der Stimmzettel gemäss den Anhängen 6 bis 8[15] vornehmen, so namentlich redaktionelle Bereinigungen, Anpassungen der Schriftgrössen oder Veränderungen der grafischen Elemente. Die Staatskanzlei orientiert die Einwohnergemeinden. *

9.4. 9.4. Weitere Bestimmungen *

Art. 48 Bereinigung veränderter Wahlzettel

Streichungen sowie die Ergänzung fehlender Kandidatennummern sind vom Stimmbüro oder dessen Hilfskräfte so vorzunehmen, dass sie als solche erkennbar sind. *

Ergänzungen am Text der Zettel wie die Verbesserung von Namen sind nicht zulässig.

Art. 49 Unzulässige Wiederholung von Kandidatennamen

Wiederholungszeichen oder Ausdrücke, die eine Wiederholung andeuten (Gänsefüsschen, «dito» und dergleichen) zum Zwecke der doppelten Eintragung eines Kandidatennamens sind ungültig. Die Linien, die solche Zeichen oder Ausdrücke enthalten, gelten als leere Linien. *

Art. 51 Losziehung bei Stimmengleichheit; Verfahren

Die Standesweibelin oder der Standesweibel bzw. der Landschreiber oder deren Stellvertretung zieht das Los bei den Ständerats-, den Regierungsrats- und den Richterwahlen. Bei der Losziehung sind anwesend die Frau Landammann bzw. der Landammann und die Landschreiberin bzw. der Landschreiber.

In den übrigen Fällen zieht ein Mitglied des Stimmbüros das Los in Anwesenheit der Gemeindepräsidentin bzw. des Gemeindepräsidenten und der Gemeindeschreiberin bzw. des Gemeindeschreibers oder deren Stellvertretung. *

Die betroffenen Kandidatinnen und Kandidaten sind zur Losziehung einzuladen.

Art. 51a Majorzbedingung

Die stimmenstärkste Liste in einem Wahlkreis gemäss § 52e Abs. 1a WAG[16] ist die Liste, die an der Sitzverteilung teilnimmt und die meisten Parteistimmen innerhalb des Wahlkreises auf sich vereint. In einem Wahlkreis kann es maximal so viele stimmenstärkste Listen geben, wie Sitze zu verteilen sind. Verfügen noch mehr Listen über die gleiche Parteistimmenzahl, dann entscheidet das Los welche davon als stimmenstärkste gelten.

10. 10. Verschiedene Bestimmungen

Art. 52 Amtsführung bis zur Wahl des Präsidiums

Bis zur Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten führt, sofern das Vizepräsidium noch nicht besetzt ist, das amtsälteste, bei gleicher Amtsdauer das ältere Mitglied der Behörde den Vorsitz.

Art. 54 Statistische Auswertung der Wahlund Abstimmungsergebnisse

Der Regierungsrat ordnet nach Bedarf statistische Auswertungen der Wahl- und Abstimmungsergebnisse an.

Das Stimmgeheimnis ist zu wahren.

Art. 55 Behebung von Mängeln

Werden bei der Stimmregisterführung oder bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen Verfahrensmängel oder andere Unregelmässigkeiten festgestellt, trifft der Regierungsrat die notwendigen Verfügungen zur Behebung der Mängel. Er kann eine Wahl oder Abstimmung verschieben oder absagen oder eine Nachprüfung der Resultate anordnen.

Eine Nachprüfung ist anzuordnen, wenn ernsthafte Zweifel an der zuverlässigen Ermittlung des Ergebnisses einer Wahl oder einer Abstimmung bestehen.

Werden bei einer Nachprüfung der Wahl- oder Abstimmungsresultate Fehler festgestellt, verfügt der Regierungsrat die Berichtigung des Ergebnisses oder die Aufhebung der Wahl oder Abstimmung.

Egress

GS 29, 707

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

GS Fundstelle

29.04.2008

01.07.2008

Erlass

Erstfassung

GS 29, 707

29.06.2010

03.07.2010

§ 41 Abs. 2

geändert

GS 30, 519

27.11.2012

01.01.2013

§ 1 Abs. 1, a)

geändert

GS 31, 687

27.11.2012

01.01.2013

§ 1 Abs. 1, b)

geändert

GS 31, 687

27.11.2012

01.01.2013

§ 5 Abs. 1

geändert

GS 31, 687

01.07.2014

12.07.2014

§ 6

aufgehoben

GS 2014/037

01.07.2014

12.07.2014

§ 32

bis

eingefügt

GS 2014/037

18.07.2014

26.07.2014

§ 41 Abs. 2

geändert

GS 2014/040

18.07.2014

26.07.2014

§ 50 Abs. 1

aufgehoben

GS 2014/040

07.07.2015

11.07.2015

Titel 9.1.

eingefügt

GS 2015/032

07.07.2015

11.07.2015

§ 41 Abs. 1

geändert

GS 2015/032

07.07.2015

11.07.2015

Titel 9.2.

eingefügt

GS 2015/032

07.07.2015

11.07.2015

§ 46 Abs. 3

geändert

GS 2015/032

07.07.2015

11.07.2015

§ 46 Abs. 3a

eingefügt

GS 2015/032

07.07.2015

11.07.2015

Titel 9.3.

eingefügt

GS 2015/032

07.07.2015

11.07.2015

§ 47 Abs. 2

aufgehoben

GS 2015/032

07.07.2015

11.07.2015

§ 47a

eingefügt

GS 2015/032

07.07.2015

11.07.2015

§ 47b

eingefügt

GS 2015/032

07.07.2015

11.07.2015

§ 47c

eingefügt

GS 2015/032

07.07.2015

11.07.2015

Titel 9.4.

eingefügt

GS 2015/032

24.01.2023

27.01.2023

Ingress

geändert

GS 2023/006

24.01.2023

27.01.2023

§ 47a Abs. 2

geändert

GS 2023/006

24.01.2023

27.01.2023

§ 47a Abs. 4

eingefügt

GS 2023/006

16.12.2025

20.02.2026

Ingress

geändert

GS 2026/010

16.12.2025

20.02.2026

§ 1 Abs. 1, a)

geändert

GS 2026/010

16.12.2025

20.02.2026

§ 1 Abs. 1, b)

geändert

GS 2026/010

16.12.2025

20.02.2026

§ 2 Abs. 1

geändert

GS 2026/010

16.12.2025

20.02.2026

§ 2 Abs. 2

geändert

GS 2026/010

16.12.2025

20.02.2026

§ 5

aufgehoben

GS 2026/010

16.12.2025

20.02.2026

§ 7

Titel geändert

GS 2026/010

16.12.2025

20.02.2026

§ 7 Abs. 1

geändert

GS 2026/010

16.12.2025

20.02.2026

§ 8 Abs. 3

geändert

GS 2026/010

16.12.2025

20.02.2026

§ 11 Abs. 1

geändert

GS 2026/010

16.12.2025

20.02.2026

§ 11 Abs. 1, a)

aufgehoben

GS 2026/010

16.12.2025

20.02.2026

§ 11 Abs. 1, b)

aufgehoben

GS 2026/010

16.12.2025

20.02.2026

§ 11 Abs. 1, c)

aufgehoben

GS 2026/010

16.12.2025

20.02.2026

§ 11 Abs. 1, d)

aufgehoben

GS 2026/010

16.12.2025

20.02.2026

§ 11 Abs. 1, e)

aufgehoben

GS 2026/010

16.12.2025

20.02.2026

§ 11 Abs. 2

geändert

GS 2026/010

16.12.2025

20.02.2026

§ 11 Abs. 3

geändert

GS 2026/010

16.12.2025

20.02.2026

§ 11 Abs. 4

aufgehoben

GS 2026/010

16.12.2025

20.02.2026

§ 12

Titel geändert

GS 2026/010

16.12.2025

20.02.2026

§ 12 Abs. 1

geändert

GS 2026/010

16.12.2025

20.02.2026

§ 14 Abs. 2

geändert

GS 2026/010

16.12.2025

20.02.2026

§ 15 Abs. 1

geändert

GS 2026/010

16.12.2025

20.02.2026

§ 22 Abs. 2

geändert

GS 2026/010

16.12.2025

20.02.2026

§ 25 Abs. 3

aufgehoben

GS 2026/010

16.12.2025

20.02.2026

§ 26

Titel geändert

GS 2026/010

16.12.2025

20.02.2026

§ 26 Abs. 1

geändert

GS 2026/010

16.12.2025

20.02.2026

§ 27

aufgehoben

GS 2026/010

16.12.2025

20.02.2026

Titel 5.

geändert

GS 2026/010

16.12.2025

20.02.2026

§ 29 Abs. 1

geändert

GS 2026/010

16.12.2025

20.02.2026

§ 29a

eingefügt

GS 2026/010

16.12.2025

20.02.2026

§ 32

bis

Abs. 1

aufgehoben

GS 2026/010

16.12.2025

20.02.2026

§ 35

aufgehoben

GS 2026/010

16.12.2025

20.02.2026

§ 37 Abs. 2

geändert

GS 2026/010

16.12.2025

20.02.2026

§ 38 Abs. 1

geändert

GS 2026/010

16.12.2025

20.02.2026

§ 38 Abs. 2

geändert

GS 2026/010

16.12.2025

20.02.2026

§ 38 Abs. 2, a)

geändert

GS 2026/010

16.12.2025

20.02.2026

§ 38 Abs. 2, b)

geändert

GS 2026/010

16.12.2025

20.02.2026

§ 38 Abs. 2, c)

geändert

GS 2026/010

16.12.2025

20.02.2026

§ 38 Abs. 2, d)

geändert

GS 2026/010

16.12.2025

20.02.2026

§ 38 Abs. 2, e)

geändert

GS 2026/010

16.12.2025

20.02.2026

§ 38 Abs. 2, f)

geändert

GS 2026/010

16.12.2025

20.02.2026

§ 38 Abs. 2, g)

geändert

GS 2026/010

16.12.2025

20.02.2026

§ 38 Abs. 2, h)

geändert

GS 2026/010

16.12.2025

20.02.2026

§ 38 Abs. 2, i)

geändert

GS 2026/010

16.12.2025

20.02.2026

§ 38 Abs. 3

geändert

GS 2026/010

16.12.2025

20.02.2026

§ 41 Abs. 2

geändert

GS 2026/010

16.12.2025

20.02.2026

§ 42

Titel geändert

GS 2026/010

16.12.2025

20.02.2026

§ 43

Titel geändert

GS 2026/010

16.12.2025

20.02.2026

§ 43 Abs. 1

geändert

GS 2026/010

16.12.2025

20.02.2026

§ 44 Abs. 1

geändert

GS 2026/010

16.12.2025

20.02.2026

§ 47b Abs. 1, b)

geändert

GS 2026/010

16.12.2025

20.02.2026

§ 47b Abs. 4

geändert

GS 2026/010

16.12.2025

20.02.2026

§ 47b Abs. 5

geändert

GS 2026/010

16.12.2025

20.02.2026

§ 47c Abs. 1

geändert

GS 2026/010

16.12.2025

20.02.2026

§ 48 Abs. 1

geändert

GS 2026/010

16.12.2025

20.02.2026

§ 49 Abs. 1

geändert

GS 2026/010

16.12.2025

20.02.2026

§ 50

aufgehoben

GS 2026/010

16.12.2025

20.02.2026

§ 51 Abs. 2

geändert

GS 2026/010

16.12.2025

20.02.2026

§ 51a

eingefügt

GS 2026/010

16.12.2025

20.02.2026

§ 53

aufgehoben

GS 2026/010

16.12.2025

20.02.2026

§ 56

aufgehoben

GS 2026/010

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

GS Fundstelle

Erlass

29.04.2008

01.07.2008

Erstfassung

GS 29, 707

Ingress

24.01.2023

27.01.2023

geändert

GS 2023/006

Ingress

16.12.2025

20.02.2026

geändert

GS 2026/010

§ 1 Abs. 1, a)

27.11.2012

01.01.2013

geändert

GS 31, 687

§ 1 Abs. 1, a)

16.12.2025

20.02.2026

geändert

GS 2026/010

§ 1 Abs. 1, b)

27.11.2012

01.01.2013

geändert

GS 31, 687

§ 1 Abs. 1, b)

16.12.2025

20.02.2026

geändert

GS 2026/010

§ 2 Abs. 1

16.12.2025

20.02.2026

geändert

GS 2026/010

§ 2 Abs. 2

16.12.2025

20.02.2026

geändert

GS 2026/010

§ 5

16.12.2025

20.02.2026

aufgehoben

GS 2026/010

§ 5 Abs. 1

27.11.2012

01.01.2013

geändert

GS 31, 687

§ 6

01.07.2014

12.07.2014

aufgehoben

GS 2014/037

§ 7

16.12.2025

20.02.2026

Titel geändert

GS 2026/010

§ 7 Abs. 1

16.12.2025

20.02.2026

geändert

GS 2026/010

§ 8 Abs. 3

16.12.2025

20.02.2026

geändert

GS 2026/010

§ 11 Abs. 1

16.12.2025

20.02.2026

geändert

GS 2026/010

§ 11 Abs. 1, a)

16.12.2025

20.02.2026

aufgehoben

GS 2026/010

§ 11 Abs. 1, b)

16.12.2025

20.02.2026

aufgehoben

GS 2026/010

§ 11 Abs. 1, c)

16.12.2025

20.02.2026

aufgehoben

GS 2026/010

§ 11 Abs. 1, d)

16.12.2025

20.02.2026

aufgehoben

GS 2026/010

§ 11 Abs. 1, e)

16.12.2025

20.02.2026

aufgehoben

GS 2026/010

§ 11 Abs. 2

16.12.2025

20.02.2026

geändert

GS 2026/010

§ 11 Abs. 3

16.12.2025

20.02.2026

geändert

GS 2026/010

§ 11 Abs. 4

16.12.2025

20.02.2026

aufgehoben

GS 2026/010

§ 12

16.12.2025

20.02.2026

Titel geändert

GS 2026/010

§ 12 Abs. 1

16.12.2025

20.02.2026

geändert

GS 2026/010

§ 14 Abs. 2

16.12.2025

20.02.2026

geändert

GS 2026/010

§ 15 Abs. 1

16.12.2025

20.02.2026

geändert

GS 2026/010

§ 22 Abs. 2

16.12.2025

20.02.2026

geändert

GS 2026/010

§ 25 Abs. 3

16.12.2025

20.02.2026

aufgehoben

GS 2026/010

§ 26

16.12.2025

20.02.2026

Titel geändert

GS 2026/010

§ 26 Abs. 1

16.12.2025

20.02.2026

geändert

GS 2026/010

§ 27

16.12.2025

20.02.2026

aufgehoben

GS 2026/010

Titel 5.

16.12.2025

20.02.2026

geändert

GS 2026/010

§ 29 Abs. 1

16.12.2025

20.02.2026

geändert

GS 2026/010

§ 29a

16.12.2025

20.02.2026

eingefügt

GS 2026/010

§ 32

bis

01.07.2014

12.07.2014

eingefügt

GS 2014/037

§ 32

bis

Abs. 1

16.12.2025

20.02.2026

aufgehoben

GS 2026/010

§ 35

16.12.2025

20.02.2026

aufgehoben

GS 2026/010

§ 37 Abs. 2

16.12.2025

20.02.2026

geändert

GS 2026/010

§ 38 Abs. 1

16.12.2025

20.02.2026

geändert

GS 2026/010

§ 38 Abs. 2

16.12.2025

20.02.2026

geändert

GS 2026/010

§ 38 Abs. 2, a)

16.12.2025

20.02.2026

geändert

GS 2026/010

§ 38 Abs. 2, b)

16.12.2025

20.02.2026

geändert

GS 2026/010

§ 38 Abs. 2, c)

16.12.2025

20.02.2026

geändert

GS 2026/010

§ 38 Abs. 2, d)

16.12.2025

20.02.2026

geändert

GS 2026/010

§ 38 Abs. 2, e)

16.12.2025

20.02.2026

geändert

GS 2026/010

§ 38 Abs. 2, f)

16.12.2025

20.02.2026

geändert

GS 2026/010

§ 38 Abs. 2, g)

16.12.2025

20.02.2026

geändert

GS 2026/010

§ 38 Abs. 2, h)

16.12.2025

20.02.2026

geändert

GS 2026/010

§ 38 Abs. 2, i)

16.12.2025

20.02.2026

geändert

GS 2026/010

§ 38 Abs. 3

16.12.2025

20.02.2026

geändert

GS 2026/010

Titel 9.1.

07.07.2015

11.07.2015

eingefügt

GS 2015/032

§ 41 Abs. 1

07.07.2015

11.07.2015

geändert

GS 2015/032

§ 41 Abs. 2

29.06.2010

03.07.2010

geändert

GS 30, 519

§ 41 Abs. 2

18.07.2014

26.07.2014

geändert

GS 2014/040

§ 41 Abs. 2

16.12.2025

20.02.2026

geändert

GS 2026/010

§ 42

16.12.2025

20.02.2026

Titel geändert

GS 2026/010

§ 43

16.12.2025

20.02.2026

Titel geändert

GS 2026/010

§ 43 Abs. 1

16.12.2025

20.02.2026

geändert

GS 2026/010

§ 44 Abs. 1

16.12.2025

20.02.2026

geändert

GS 2026/010

Titel 9.2.

07.07.2015

11.07.2015

eingefügt

GS 2015/032

§ 46 Abs. 3

07.07.2015

11.07.2015

geändert

GS 2015/032

§ 46 Abs. 3a

07.07.2015

11.07.2015

eingefügt

GS 2015/032

Titel 9.3.

07.07.2015

11.07.2015

eingefügt

GS 2015/032

§ 47 Abs. 2

07.07.2015

11.07.2015

aufgehoben

GS 2015/032

§ 47a

07.07.2015

11.07.2015

eingefügt

GS 2015/032

§ 47a Abs. 2

24.01.2023

27.01.2023

geändert

GS 2023/006

§ 47a Abs. 4

24.01.2023

27.01.2023

eingefügt

GS 2023/006

§ 47b

07.07.2015

11.07.2015

eingefügt

GS 2015/032

§ 47b Abs. 1, b)

16.12.2025

20.02.2026

geändert

GS 2026/010

§ 47b Abs. 4

16.12.2025

20.02.2026

geändert

GS 2026/010

§ 47b Abs. 5

16.12.2025

20.02.2026

geändert

GS 2026/010

§ 47c

07.07.2015

11.07.2015

eingefügt

GS 2015/032

§ 47c Abs. 1

16.12.2025

20.02.2026

geändert

GS 2026/010

Titel 9.4.

07.07.2015

11.07.2015

eingefügt

GS 2015/032

§ 48 Abs. 1

16.12.2025

20.02.2026

geändert

GS 2026/010

§ 49 Abs. 1

16.12.2025

20.02.2026

geändert

GS 2026/010

§ 50

16.12.2025

20.02.2026

aufgehoben

GS 2026/010

§ 50 Abs. 1

18.07.2014

26.07.2014

aufgehoben

GS 2014/040

§ 51 Abs. 2

16.12.2025

20.02.2026

geändert

GS 2026/010

§ 51a

16.12.2025

20.02.2026

eingefügt

GS 2026/010

§ 53

16.12.2025

20.02.2026

aufgehoben

GS 2026/010

§ 56

16.12.2025

20.02.2026

aufgehoben

GS 2026/010