Die engere Staatswirtschaftskommission besteht aus 7 Mitgliedern, die erweiterte Staatswirtschaftskommission zur Behandlung der Geschäfte gemäss Abs. 3 Ziff. 1–4 sowie Abs. 5 und 8 aus 15 Mitgliedern.
Die Staatswirtschaftskommission übt die Oberaufsicht über den Regierungsrat, die Verwaltung und die kantonalen Anstalten aus. Sie übt zudem in finanziellen Belangen die Oberaufsicht (äusserer Geschäftsgang) über alle Gerichte, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, die Datenschutzstelle und die Ombudsstelle aus. *
Die Staatswirtschaftskommission übt die Oberaufsicht insbesondere in folgenden Bereichen aus:
- Budgets des Kantons und seiner Anstalten;
- Leistungsaufträge;
- Geschäftsberichte des Regierungsrats inklusive die Berichterstattung zum Erreichungsgrad der Leistungsaufträge sowie die Verwaltungsberichte der kantonalen Anstalten;
- Rechnungen des Kantons und seiner Anstalten;
- Begehren um Nachtragskredite;
- Anträge zu Gesetzen und Kantonsratsbeschlüssen, welche die Einnahmen oder Ausgaben einmalig um mehr als 100'000 Franken oder wiederkehrend um mehr als 20'000 Franken beeinflussen. Damit die Staatswirtschaftskommission diese Aufgabe wahrnehmen kann, werden in den Kantonsratsvorlagen die finanziellen Auswirkungen sowie allfällige Anpassungen der Leistungsaufträge aufgezeigt.
Die Staatswirtschaftskommission verschafft sich einen vertieften Einblick in die Vorlagen des Regierungsrats und der Gerichte (Gesetzmässigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Wirksamkeit, Plausibilität), berät die Vorlagen und erstattet dazu Berichte und Anträge an den Kantonsrat.
Die erweiterte Staatswirtschaftskommission visitiert im Rahmen der Oberaufsicht alle kantonalen Stellen gemäss Abs. 2. Sie entscheidet über die Kadenz der Visitationen. Die vorgesetzten Stellen werden vorher orientiert. Im Übrigen gelten wie bei den anderen Kommissionen die §§ 28–30 dieser Geschäftsordnung.
Die Staatswirtschaftskommission kann Anträge auf Erlass von Gesetzen und Beschlüssen über die verschiedenen Verwaltungszweige stellen.
Die Mitglieder der erweiterten Staatswirtschaftskommission koordinieren ihre Oberaufsichtstätigkeit, bevor sie zur Beratung zusammentreten.
Der Kantonsrat kann die erweiterte Staatswirtschaftskommission mittels klar formuliertem Auftrag mit Abklärungen zu besonderen Vorkommnissen beim Regierungsrat, bei der Verwaltung und bei den kantonalen Anstalten beauftragen.