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152.34

Richtlinien zur Akkreditierung der Medien und Medienschaffenden

Vom 27. Januar 2015 (Stand 1. Februar 2021)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 9 des Kantonsratsbeschlusses über die Geschäftsordnung des Regierungsrats vom 26. September 2013 (GO RR)[1] und auf § 15 der Leitlinien zur Kommunikation vom 27. Januar 2015[2],

beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Die Kommunikation erleichtert den Medien eine zeit- und sachgerechte Berichterstattung.

Art. 2 Geltungsbereich

Diese Akkreditierungsrichtlinien gelten für die Behörden und die Verwaltung des Kantons Zug. Ausgenommen sind die Justizbehörden.

Art. 3 Voraussetzung

Die Akkreditierung ist Medien und Medienschaffenden vorbehalten.

Art. 4 Rechte der Akkreditierten

Die Akkreditierten erhalten zeitgleich alle Parlamentsvorlagen, Medienmitteilungen, Einladungen für Medienkonferenzen und Veranstaltungen, zu denen die Medien zugelassen sind, sowie die dazugehörigen Medienunterlagen.

Art. 5 Pflichten der Akkreditierten

Die Akkreditierten beachten die Standesregeln der journalistischen Berufsorganisationen und die Sperrfristen.

Sie berichten über den Kanton oder beliefern Medien mit den entsprechenden Meldungen.

Art. 6 Akkreditierungsverfahren

Gesuche für die Akkreditierung sind der Fachstelle Kommunikation einzureichen. *

Die Staatskanzlei erteilt die Akkreditierung, sofern das Medium oder die, der Medienschaffende die Voraussetzungen gemäss §§ 3 und 5 erfüllt.

Die Staatskanzlei führt eine Liste der Akkreditierten.

Art. 7 Entzug der Akkreditierung

Die Staatskanzlei kann die Akkreditierung bei Verletzung der Standesregeln befristet oder endgültig entziehen. In leichten Fällen kann eine Verwarnung erfolgen.

Art. 8 Nicht akkreditierte Medien und Abonnentinnen, Abonnenten

Nicht akkreditierte Medien und Medienschaffende erhalten Dokumente und Informationen auf Anfrage.

Personen oder Organisationen, die sich für das Geschehen im Kanton Zug interessieren, können sich als Abonnentinnen oder Abonnenten von Medienmitteilungen und/oder Parlamentsvorlagen anmelden. Für sie gilt:

  1. Abonnentinnen und Abonnenten sind den Akkreditierten nicht gleichgestellt.
  2. Sie erhalten Kantonsratsvorlagen und Medienmitteilungen in der Regel gleichzeitig wie die Akkreditierten, im Falle einer Sperrfrist jedoch erst nach deren Ablauf.
  3. Sie erhalten keine Einladungen zu Medienkonferenzen.
  4. Mit dem Abonnement sind keine weiteren spezifischen Rechte oder Pflichten verbunden.

Die Staatskanzlei führt eine Liste der Abonnentinnen und Abonnenten.

Egress

GS 2015/005

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

GS Fundstelle

27.01.2015

01.03.2015

Erlass

Erstfassung

GS 2015/005

12.01.2021

01.02.2021

§ 6 Abs. 1

geändert

GS 2021/003

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

GS Fundstelle

Erlass

27.01.2015

01.03.2015

Erstfassung

GS 2015/005

§ 6 Abs. 1

12.01.2021

01.02.2021

geändert

GS 2021/003