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153.1

Gesetz über die Organisation der Staatsverwaltung * (Organisationsgesetz, OG)

Vom 29. Oktober 1998 (Stand 1. Januar 2019)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung[1], *

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt den Aufbau und die Gliederung der Staatsverwaltung in ihren Grundzügen. Es gilt nicht für die Organisation der Justizverwaltung.

Art. 2 Regierungsrat

Der Regierungsrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Kantons. Ihm obliegt die Aufsicht über die Staatsverwaltung. Die Aufsicht über die kantonalen Anstalten richtet sich nach der Spezialgesetzgebung.

Gegenüber den vom Regierungsrat gewählten staatlichen Vertretern und Vertreterinnen in Gremien, die nicht zur unmittelbaren oder mittelbaren Staatsverwaltung gehören, hat der Regierungsrat Anspruch auf Information und verfügt über ein Weisungsrecht.

Alle Entscheide gehen vom Regierungsrat aus. Er entscheidet als Kollegium. Vorbehalten bleiben eine andere gesetzliche Aufgabenzuweisung sowie die Kompetenzdelegation.

Im Regierungsrat führt der Landammann oder die Frau Landammann den Vorsitz. Die Stellvertretung obliegt dem Statthalter oder der Frau Statthalter, bei Verhinderung dem amtsältesten Mitglied.

Für den Regierungsrat zeichnen die Frau Landammann oder der Landammann mit der Landschreiberin oder dem Landschreiber. *

Art. 3 Direktionen

Der Regierungsrat verteilt die Aufgabenbereiche durch Verordnung auf sieben Direktionen und bestimmt deren Bezeichnungen. Dabei berücksichtigt er die Anforderungen an eine ausgewogene sowie verwaltungsökonomisch effektive und effiziente Verwaltungsorganisation. *

Den Direktionen obliegen in ihrem Geschäftsbereich die Vollzugsaufgaben nach Massgabe des Gesetzes.

Jede Direktion steht unter der Leitung und der Aufsicht eines Mitglieds des Regierungsrats als Direktionsvorsteher oder Direktionsvorsteherin. Der Regierungsrat bezeichnet für jede Direktion eine Stellvertretung.

Die Direktionen gliedern sich entsprechend ihren Aufgaben und Zuständigkeiten in Ämter. Ihre Leiter und Leiterinnen unterstehen direkt dem zuständigen Mitglied des Regierungsrats. Die Ämter können in Abteilungen gegliedert sein, deren Leitung dem Amtsleiter oder der Amtsleiterin unterstellt ist.

Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung die Zuweisung der Ämter zu den einzelnen Direktionen. Er orientiert die erweiterte Staatswirtschaftskommission über geplante wesentliche Reorganisationen. *

Die Direktionssekretariate werden jeweils von einer Generalsekretärin oder einem Generalsekretär geleitet. Diese erfüllen primär Stabs-, Planungs-, Koordinations- und Beratungsfunktionen. *

Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher orientiert die Generalsekretärin bzw. den Generalsekretär laufend über die wichtigsten Geschäfte der Direktion. Bei Ausfall der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers ist die Generalsekretärin bzw. der Generalsekretär verpflichtet, dem stellvertretenden Mitglied des Regierungsrats unverzüglich die nötigen Informationen weiterzugeben. *

Art. 4 Staatskanzlei

Die Staatskanzlei steht unter der Leitung des Landschreibers / der Landschreiberin und unter der direkten Aufsicht des Landammanns / der Frau Landammann. Der Regierungsrat kann die Leitung der Staatskanzlei einer anderen Mitarbeiterin bzw. einem anderen Mitarbeiter übertragen. *

Die Vertretung von Geschäften aus dem Zuständigkeitsbereich der Staatskanzlei im Regierungsrat, im Kantonsrat sowie in den Kommissionen obliegt dem Landammann / der Frau Landammann.

Art. 4bis Stellvertretung des Landschreibers / der Landschreiberin

Der Regierungsrat stellt im Einvernehmen mit dem Büro des Kantonsrates einen stellvertretenden Landschreiber / eine stellvertretende Landschreiberin an.[2]*

Der Stellvertreter / die Stellvertreterin ist fachlich dem Landschreiber / der Landschreiberin unterstellt und administrativ der Staatskanzlei zugeordnet.

Er bzw. sie

  1. berät – zusammen mit dem Landschreiber / der Landschreiberin – den Regierungsrat und den Kantonsrat, das Büro und das Kantonsratspräsidium in rechtlichen, organisatorischen und planerischen Belangen;
  2. führt Aufträge für den Regierungsrat oder den Landschreiber / die Landschreiberin aus, sofern die Geschäftslast gemäss Bst. a und b dies zeitlich ermöglicht.

Der Landschreiber / die Landschreiberin vertritt den Stellvertreter / die Stellvertreterin.

Die Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung sind verpflichtet, dem Landschreiber / der Landschreiberin und dem Stellvertreter / der Stellvertreterin Fachauskünfte zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung seiner / ihrer Aufgaben gemäss Abs. 3 Bst. a notwendig ist.

Der Regierungsrat kann weitere Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung mit der Stellvertretung des Landschreibers / der Landschreiberin beauftragen.

Art. 5 Interne Organisation

Die Direktionen und die Staatskanzlei regeln für ihre Ämter und Abteilungen die Zuständigkeiten, Unterstellungen und Stellvertretungen sowie die Zeichnungsberechtigung unter Vorbehalt der Bestimmungen des Finanzhaushaltgesetzes.

Art. 6 Kompetenzdelegation

Der Regierungsrat ist ermächtigt, seine Entscheidungsbefugnisse in Verwaltungsangelegenheiten in einzelnen, genau bezeichneten Bereichen an die Direktionen oder die Staatskanzlei zu delegieren. Die Delegation der verwaltungsinternen Rechtsprechung ist ausgeschlossen.[3]*

Die Direktionen und die Staatskanzlei sind ermächtigt, die ihnen kraft Gesetz oder Delegation zustehenden Kompetenzen an die ihnen direkt unterstellten Ämter, Abteilungen oder an einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu delegieren, jedoch ohne Ermächtigung zur Subdelegation.[4]*

... *

Art. 7 Steuerung der Verwaltungstätigkeit

Dem Regierungsrat obliegt die Steuerung der Verwaltungstätigkeit nach den Kriterien der Gesetzmässigkeit, der Wirksamkeit, der Qualität, der Kundenfreundlichkeit, der Wirtschaftlichkeit sowie der Risikoorientierung. Er führt mit Zielvorgaben, insbesondere mit einer mehrjährigen Strategie und mit Legislaturzielen. Strategie und Legislaturziele werden dem Kantonsrat zur Kenntnisnahme unterbreitet. *

Die Ämter sowie die Staatskanzlei werden mit Leistungsaufträgen und Globalbudgets geführt. Der Regierungsrat kann Ausnahmen von der Verwaltungsführung mit Leistungsauftrag und Globalbudget bewilligen. Bei Vorliegen besonderer Gründe können auch Abteilungen mit Leistungsauftrag und Globalbudget geführt werden. *

Der Leistungsauftrag umfasst insbesondere *

  1. den Grundauftrag;
  2. die wesentlichen Leistungen, gegliedert in mehrere Leistungsgruppen, welche innerhalb eines Amtes eine Einheit bilden und in überblickbarer Anzahl die Aufgaben eines Amtes abbilden;
  3. die Leistungsziele und allenfalls die Wirkungsziele;
  4. die Indikatoren zur Messung der Zielerreichung.

Die Leistungsaufträge werden jährlich von den Direktionen mit den Ämtern vereinbart und vom Regierungsrat beschlossen. *

Der Regierungsrat unterbreitet die Leistungsaufträge dem Kantonsrat zur Genehmigung. Die Genehmigung umfasst den Leistungsauftrag als Ganzes. Sie erfolgt gleichzeitig mit dem Budgetbeschluss. *

Verweigert der Kantonsrat die Genehmigung eines Leistungsauftrages, so legt der Regierungsrat bis Ende Februar des Budgetjahres einen revidierten Leistungsauftrag samt entsprechendem Globalbudget vor. Ändert der Kantonsrat das Globalbudget, so kann der Regierungsrat bis Ende Februar des Budgetjahres einen revidierten Leistungsauftrag unterbreiten. *

Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat jährlich Bericht über die Erfüllung der Leistungsaufträge. Die Ämter erstatten ihren Direktionen periodisch Bericht. *

Art. 8 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung am 1. Januar 1999 in Kraft.

Art. 9 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle widersprechenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere das Gesetz über die Organisation der Staatsverwaltung vom 10. April 1967[5].

Der Regierungsrat wird ermächtigt, diesem Gesetz widersprechende Organisations- und Zuständigkeitsvorschriften redaktionell anzupassen.

Egress

GS 26, 239

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

GS Fundstelle

29.10.1998

01.01.1999

Erlass

Erstfassung

GS 26, 239

27.05.2004

01.01.2005

§ 7 Abs. 2, c)

geändert

GS 28, 161

27.05.2004

01.01.2005

§ 7 Abs. 3

geändert

GS 28, 161

26.08.2004

06.11.2004

§ 4 Abs. 1

geändert

GS 28, 195

26.08.2004

06.11.2004

§ 6 Abs. 2

geändert

GS 28, 195

28.08.2008

01.01.2009

§ 3 Abs. 6

geändert

GS 29, 933

28.08.2008

01.01.2009

§ 6 Abs. 3

aufgehoben

GS 29, 933

26.02.2009

09.05.2009

§ 7 Abs. 2

geändert

GS 30, 113

24.09.2009

05.12.2009

§ 4

bis

totalrevidiert

GS 30, 333

06.05.2010

01.09.2011

§ 7 Abs. 1

geändert

GS 30, 735

06.05.2010

01.09.2011

§ 7 Abs. 2

geändert

GS 30, 735

06.05.2010

01.09.2011

§ 7 Abs. 2, a)

aufgehoben

GS 30, 735

06.05.2010

01.09.2011

§ 7 Abs. 2, b)

aufgehoben

GS 30, 735

06.05.2010

01.09.2011

§ 7 Abs. 2, c)

aufgehoben

GS 30, 735

06.05.2010

01.09.2011

§ 7 Abs. 3

geändert

GS 30, 735

06.05.2010

01.09.2011

§ 7 Abs. 3, a)

eingefügt

GS 30, 735

06.05.2010

01.09.2011

§ 7 Abs. 3, b)

eingefügt

GS 30, 735

06.05.2010

01.09.2011

§ 7 Abs. 3, c)

eingefügt

GS 30, 735

06.05.2010

01.09.2011

§ 7 Abs. 3, d)

eingefügt

GS 30, 735

06.05.2010

01.09.2011

§ 7 Abs. 4

eingefügt

GS 30, 735

06.05.2010

01.09.2011

§ 7 Abs. 5

eingefügt

GS 30, 735

06.05.2010

01.09.2011

§ 7 Abs. 6

eingefügt

GS 30, 735

06.05.2010

01.09.2011

§ 7 Abs. 7

eingefügt

GS 30, 735

26.09.2013

01.01.2014

§ 3 Abs. 7

eingefügt

GS 2013/078

06.07.2017

01.01.2018

Ingress

geändert

GS 2017/036

06.07.2017

01.01.2018

§ 2 Abs. 5

eingefügt

GS 2017/036

06.07.2017

01.01.2018

§ 7 Abs. 1

geändert

GS 2017/036

28.11.2017

01.01.2018

Erlasstitel

geändert

GS 2017/075

28.11.2017

01.01.2018

§ 4

bis

Abs. 1

geändert

GS 2017/075

28.11.2017

01.01.2018

§ 6 Abs. 1

geändert

GS 2017/075

28.11.2017

01.01.2018

§ 6 Abs. 2

geändert

GS 2017/075

22.02.2018

01.01.2019

§ 3 Abs. 1

geändert

GS 2018/058

22.02.2018

01.01.2019

§ 3 Abs. 1, 1.

aufgehoben

GS 2018/058

22.02.2018

01.01.2019

§ 3 Abs. 1, 2.

aufgehoben

GS 2018/058

22.02.2018

01.01.2019

§ 3 Abs. 1, 3.

aufgehoben

GS 2018/058

22.02.2018

01.01.2019

§ 3 Abs. 1, 4.

aufgehoben

GS 2018/058

22.02.2018

01.01.2019

§ 3 Abs. 1, 5.

aufgehoben

GS 2018/058

22.02.2018

01.01.2019

§ 3 Abs. 1, 6.

aufgehoben

GS 2018/058

22.02.2018

01.01.2019

§ 3 Abs. 1, 7.

aufgehoben

GS 2018/058

22.02.2018

01.01.2019

§ 3 Abs. 5

geändert

GS 2018/058

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

GS Fundstelle

Erlass

29.10.1998

01.01.1999

Erstfassung

GS 26, 239

Erlasstitel

28.11.2017

01.01.2018

geändert

GS 2017/075

Ingress

06.07.2017

01.01.2018

geändert

GS 2017/036

§ 2 Abs. 5

06.07.2017

01.01.2018

eingefügt

GS 2017/036

§ 3 Abs. 1

22.02.2018

01.01.2019

geändert

GS 2018/058

§ 3 Abs. 1, 1.

22.02.2018

01.01.2019

aufgehoben

GS 2018/058

§ 3 Abs. 1, 2.

22.02.2018

01.01.2019

aufgehoben

GS 2018/058

§ 3 Abs. 1, 3.

22.02.2018

01.01.2019

aufgehoben

GS 2018/058

§ 3 Abs. 1, 4.

22.02.2018

01.01.2019

aufgehoben

GS 2018/058

§ 3 Abs. 1, 5.

22.02.2018

01.01.2019

aufgehoben

GS 2018/058

§ 3 Abs. 1, 6.

22.02.2018

01.01.2019

aufgehoben

GS 2018/058

§ 3 Abs. 1, 7.

22.02.2018

01.01.2019

aufgehoben

GS 2018/058

§ 3 Abs. 5

22.02.2018

01.01.2019

geändert

GS 2018/058

§ 3 Abs. 6

28.08.2008

01.01.2009

geändert

GS 29, 933

§ 3 Abs. 7

26.09.2013

01.01.2014

eingefügt

GS 2013/078

§ 4 Abs. 1

26.08.2004

06.11.2004

geändert

GS 28, 195

§ 4

bis

24.09.2009

05.12.2009

totalrevidiert

GS 30, 333

§ 4

bis

Abs. 1

28.11.2017

01.01.2018

geändert

GS 2017/075

§ 6 Abs. 1

28.11.2017

01.01.2018

geändert

GS 2017/075

§ 6 Abs. 2

26.08.2004

06.11.2004

geändert

GS 28, 195

§ 6 Abs. 2

28.11.2017

01.01.2018

geändert

GS 2017/075

§ 6 Abs. 3

28.08.2008

01.01.2009

aufgehoben

GS 29, 933

§ 7 Abs. 1

06.05.2010

01.09.2011

geändert

GS 30, 735

§ 7 Abs. 1

06.07.2017

01.01.2018

geändert

GS 2017/036

§ 7 Abs. 2

26.02.2009

09.05.2009

geändert

GS 30, 113

§ 7 Abs. 2

06.05.2010

01.09.2011

geändert

GS 30, 735

§ 7 Abs. 2, a)

06.05.2010

01.09.2011

aufgehoben

GS 30, 735

§ 7 Abs. 2, b)

06.05.2010

01.09.2011

aufgehoben

GS 30, 735

§ 7 Abs. 2, c)

27.05.2004

01.01.2005

geändert

GS 28, 161

§ 7 Abs. 2, c)

06.05.2010

01.09.2011

aufgehoben

GS 30, 735

§ 7 Abs. 3

27.05.2004

01.01.2005

geändert

GS 28, 161

§ 7 Abs. 3

06.05.2010

01.09.2011

geändert

GS 30, 735

§ 7 Abs. 3, a)

06.05.2010

01.09.2011

eingefügt

GS 30, 735

§ 7 Abs. 3, b)

06.05.2010

01.09.2011

eingefügt

GS 30, 735

§ 7 Abs. 3, c)

06.05.2010

01.09.2011

eingefügt

GS 30, 735

§ 7 Abs. 3, d)

06.05.2010

01.09.2011

eingefügt

GS 30, 735

§ 7 Abs. 4

06.05.2010

01.09.2011

eingefügt

GS 30, 735

§ 7 Abs. 5

06.05.2010

01.09.2011

eingefügt

GS 30, 735

§ 7 Abs. 6

06.05.2010

01.09.2011

eingefügt

GS 30, 735

§ 7 Abs. 7

06.05.2010

01.09.2011

eingefügt

GS 30, 735