Folgende der Direktion des Innern zustehenden Entscheidungsbefugnisse werden an das Direktionssekretariat der Direktion des Innern delegiert: *
- Zwischenentscheide im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsbeschwerdeverfahren über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes (§ 3 Abs. 2 DelV
[5]
) sowie Sistierungsverfügungen, sofern die Parteien die Sistierung einvernehmlich beantragen oder ihr zugestimmt haben (§ 3 Abs. 3 DelV
[6]
).
- Entscheide in Verwaltungsbeschwerde-, Stimmrechtsbeschwerde-, Rechtsverweigerungsbeschwerdeund Aufsichtsbeschwerdeverfahren, die an den Regierungsrat oder an die Direktion gerichtet sind (§ 3 Abs. 4 DelV
[7]
), wenn
- 1.
*
der Regierungsrat oder die Direktion offensichtlich nicht zuständig ist;
- 2.
die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer offensichtlich nicht zur Beschwerde legitimiert ist;
- 3.
die Frist offensichtlich nicht eingehalten wurde;
- 4.
die Beschwerde vollumfänglich zurückgezogen wird;
- 5.
die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung gezogen und vollumfänglich aufgehoben wird;
- 6.
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die Verfügung durch Vergleich im angefochtenen Teil aufgehoben oder gegenstandslos wird;
- 7.
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der verlangte Kostenvorschuss oder die für die unentgeltliche Rechtspflege notwendigen Formulare und Unterlagen innert der angesetzten Frist weder geleistet noch eingereicht werden;
- 8.
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die Form der Beschwerdefrist offensichtlich mangelhaft und die verlangte Verbesserung nicht innert der angesetzten Frist erfolgt ist;
- 9.
*
bei einer Rechtsverweigerungsoder Rechtsverzögerungsbeschwerde der fehlende Entscheid von der Vorinstanz inzwischen vollständig erlassen worden ist;
- 10.
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sich die Beschwerde aus anderen Gründen offensichtlich als gegenstandslos erweist.
- …
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- …
In Fällen von Abs. 1 Bst. b entscheidet das Direktionssekretariat der Direktion des Innern im Entscheid ausserdem über die Verfahrenskosten, die Parteientschädigung sowie die Bezifferung der finanziellen Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand. Soweit noch kein Zwischenentscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ergangen ist, wird darüber im Abschreibungsentscheid entschieden (§ 3 Abs. 5 DelV[8]). *