Dem Amt für Wirtschaft und Arbeit wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Bereichen übertragen:
- Vollzug des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel
[5]
(Arbeitsgesetz; § 6 Bst. zi DelVO);
- Erteilung von Bewilligungen für ausländische Arbeitskräfte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr;
- Tätigkeit als Kontrollorgan gemäss Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA)
[6]
sowie Delegation von Kontrolltätigkeiten an Dritte gemäss Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
[7]
(§ 6 Ziff. 19 DelV);
- Vollzug des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden
[8]
;
- Vollzug des Bundesgesetzes über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (SR 935.91).