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153.755

Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Sicherheitsdirektion im Bereich der polizeilichen Unterstützungseinsätze an die Zuger Polizei

Vom 11. November 2013 (Stand 1. Januar 2018)

Präambel

Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug,

gestützt auf Art. 4 ff. des Konkordats über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz vom 6. November 2009 (Polizeikonkordat Zentralschweiz)[1], auf Ziff. 1 des Regierungsratsbeschlusses betreffend die zuständige Behörde gemäss Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz vom 30. November 2010[2], auf Art. 3 und 9 der Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze vom 6. April 2006 (IKAPOL)[3] sowie auf § 8 Abs. 1 Ziff. 3 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017[4]; *

verfügt:

Art. 1 Unterstützungseinsätze durch andere Kantone

Die Polizei stellt das Gesuch um polizeilichen Unterstützungseinsatz

  1. bei nicht planbaren oder unvorhergesehenen Ereignissen oder Anlässen im Sinne von Art. 4 oder Art. 5 Abs. 2 Konkordat;
  2. bei planbaren oder vorhersehbaren Ereignissen oder Anlässen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Konkordat.

Art. 2 Unterstützungseinsätze zugunsten anderer Kantone

Die Polizei entscheidet über die Entsendung von bis zu 30 ihrer Mitarbeitenden

  1. bei nicht planbaren oder unvorhergesehenen Ereignissen oder Anlässen im Sinne von Art. 4 oder Art. 5 Abs. 2 Konkordat;
  2. bei planbaren oder vorhersehbaren Ereignissen oder Anlässen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Konkordat.

Art. 3 Mitteilung

Die Polizei setzt die Sicherheitsdirektion in allen Fällen in Kenntnis.

Egress

GS 2013/073

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

GS Fundstelle

11.11.2013

01.01.2014

Erlass

Erstfassung

GS 2013/073

28.11.2017

01.01.2018

Ingress

geändert

GS 2017/076

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

GS Fundstelle

Erlass

11.11.2013

01.01.2014

Erstfassung

GS 2013/073

Ingress

28.11.2017

01.01.2018

geändert

GS 2017/076