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154.216

Kantonsratsbeschluss betreffend Weiterbeschäftigung von physisch oder psychisch behinderten Personen ausserhalb des Stellenplans

Vom 28. September 1995 (Stand 28. September 1995)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Bst. b, d und h der Kantonsverfassung,

beschliesst:

Art. 1

Physisch oder psychisch behinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung können ohne Anrechnung auf den Stellenplan weiterbeschäftigt werden.

Die Weiterbeschäftigung ist der Staatswirtschaftskommission zur Kenntnis zu bringen.

Art. 2

Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.[1]

Egress

GS 25, 161

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

GS Fundstelle

28.09.1995

28.09.1995

Erlass

Erstfassung

GS 25, 161

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

GS Fundstelle

Erlass

28.09.1995

28.09.1995

Erstfassung

GS 25, 161