Physisch oder psychisch behinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung können ohne Anrechnung auf den Stellenplan weiterbeschäftigt werden.
Die Weiterbeschäftigung ist der Staatswirtschaftskommission zur Kenntnis zu bringen.
154.216
Vom 28. September 1995 (Stand 28. September 1995)
gestützt auf § 41 Bst. b, d und h der Kantonsverfassung,
beschliesst:
Physisch oder psychisch behinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung können ohne Anrechnung auf den Stellenplan weiterbeschäftigt werden.
Die Weiterbeschäftigung ist der Staatswirtschaftskommission zur Kenntnis zu bringen.
Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.[1]
GS 25, 161
Beschluss |
Inkrafttreten |
Element |
Änderung |
GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
28.09.1995 |
28.09.1995 |
Erlass |
Erstfassung |
GS 25, 161 |
Element |
Beschluss |
Inkrafttreten |
Änderung |
GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
Erlass |
28.09.1995 |
28.09.1995 |
Erstfassung |
GS 25, 161 |