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154.223

Reglement über die Abgabe und Entschädigung von Arbeitskleidern und Sicherheitsausrüstung in der Direktion des Innern

Vom 22. Dezember 2010 (Stand 21. November 2025)

Präambel

Die Direktion des Innern des Kantons Zug,

gestützt auf § 9 der Verordnung über besondere Entschädigung (Entschädigungsverordnung) vom 10. August 2010[1],

verfügt:

Art. 1 Zweck

Dieses Reglement bezweckt, die Abgabe von Sicherheitsausrüstung und Arbeitskleidern sowie die Entschädigung für Sicherheitsausrüstung und Arbeitskleider, die nicht abgegeben, aber für die Verrichtung der Arbeit von Mitarbeitenden der Direktion des Innern notwendig sind, in den einzelnen Ämtern der Direktion des Innern festzulegen.

Art. 2 Abgabe und Entschädigung von Sicherheitsausrüstung und Arbeitskleidern im Amt für Denkmalpflege und Archäologie

Das Amt für Denkmalpflege und Archäologie stellt seinen Mitarbeitenden im Aussendienst die persönliche Schutzausrüstung und beschriftete Arbeitskleidung zur Verfügung. Die abgegebenen Ausrüstungsgegenstände dienen dem Gesundheitsschutz, der Arbeitssicherheit und der Erkennbarkeit als kantonale Mitarbeitende. *

Die persönliche Schutzausrüstung richtet sich nach den Empfehlungen der SUVA und umfasst Sicherheitsschuhe der Klasse S3, Warnschutzkleidung sowie Helm, Gehörschutz, Atemschutz, Augenschutz, Handschuhe und Schnittschutzhosen. Sie wird denjenigen Mitarbeitenden zur Verfügung gestellt, die eine persönliche Schutzausrüstung für die auszuführende Tätigkeit tragen müssen. *

Die abgegebene Menge an beschrifteter Arbeitskleidung deckt den üblichen Bedarf im Aussendienst und wird von den Abteilungsleitenden festgelegt. *

Der Ersatz der abgegebenen persönlichen Schutzausrüstung und beschrifteten Arbeitskleidung richtet sich nach dem üblichen Bedarf und wird von den Abteilungsleitenden festgelegt. Bei vorsätzlich verursachten Schäden tragen die Mitarbeitenden die Ersatzkosten selbst. *

Die Reinigung der abgegebenen persönlichen Schutzausrüstung und beschrifteten Arbeitskleidung obliegt den Mitarbeitenden. Eine Entschädigung für Reinigungskosten wird nicht gewährt. *

Für nicht beschriftete Arbeitskleidung, welche die Mitarbeitenden auf eigene Kosten anschaffen, reinigen, pflegen und nötigenfalls reparieren oder ersetzen müssen, können gegen Abgabe des Kauf- oder Reparaturbelegs und in Absprache mit den zuständigen Abteilungsleitenden Spesen geltend gemacht werden. Eine Entschädigung für Reinigungskosten wird nicht gewährt. *

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die abgegebene persönliche Schutzausrüstung und die beschriftete Arbeitskleidung in gereinigtem Zustand an das Amt für Denkmalpflege und Archäologie zurückzugeben. *

An Mitarbeitende in befristetem Arbeitsverhältnis (beispielsweise Aushilfen, Praktikantinnen und Praktikanten, Zivildienstleistende) kann je nach Umfang des geleisteten Einsatzes und in Absprache mit den zuständigen Abteilungsleitenden wie folgt eine monatliche Pauschalentschädigung ausbezahlt werden: *

  1. Fr. 40.– bei monatlich bis 70 Stunden Aussendienst;
  2. Fr. 60.– bei monatlich 71 bis 120 Stunden Aussendienst;
  3. Fr. 80.– bei monatlich ab 121 Studen Aussendienst.

Art. 3 Abgabe und Entschädigung von Sicherheitsausrüstung und Arbeitskleidern im Amt für Wald und Wild *

Für die Wildhüterinnen und Wildhüter sowie für die Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher werden vom Amt für Wald und Wild je nach Bedarf die Bootsausrüstung bestehend aus Schwimmwesten und Schutzhelmen sowie die Schutzkleider für Helferinnen und Helfer bei der Elektrofischerei zur Verfügung gestellt. Wenn diese Ausrüstungsgegenstände defekt sind, werden sie vom Amt für Wald und Wild ersetzt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind diese Gegenstände dem Amt für Wald und Wild zurückzugeben. *

Für die Arbeitskleidung und -schuhe sowie für weitere in Abs. 1 nicht aufgeführte Sicherheitsausrüstungsgegenstände und Arbeitskleidung, die von den Wildhüterinnen und Wildhütern sowie den Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufsehern auf eigene Kosten angeschafft werden, wird eine Bekleidungs- und Schutzmittelpauschale von Fr. 960.– ausgerichtet. Bei Teilzeitarbeit wird diese Pauschale anteilig gekürzt. *

Forstwart-Lernende erhalten vom Amt für Wald und Wild vor Stellenantritt folgende Ausrüstungsgegenstände: *

  1. Die obligatorische Schutzausrüstung für Holzereiarbeiten gemäss den geltenden Richtlinien der SUVA und EKAS 2134:
  2. 1.

    einen Helm mit Gehör-, Gesichtsund Nackenschutz;

  3. 2.

    ein signalfarbenes Oberteil;

  4. 3.

    eine Arbeitshose mit Schnittschutz;

  5. 4.

    zwei Paar Arbeitsschuhe mit rutschhemmender Sohle und hohem Schaft;

  6. 5.

    zwei Paar Arbeitshandschuhe.

  7. Hochsichtbare Arbeitskleider der Klasse 3 gemäss SN EN 20471 für Arbeiten im Bereich von Strassen:
  8. 1.

    eine Arbeitsbluse;

  9. 2.

    eine Arbeitshose mit Schnittschutz;

  10. 3.

    eine Arbeitshose ohne Schnittschutz.

  11. Weitere Ausrüstungsgegenstände:
  12. 1.

    eine Arbeitshose ohne Schnittschutz;

  13. 2.

    einen Kapselgehörschutz;

  14. 3.

    eine signalfarbene Regenjacke, eine signalfarbene Regenhose und einen Regenhut.

Ersatzmaterial für Helm, Gehör- und Gesichtsschutz wird nach Bedarf vom Arbeitsgeber zur Verfügung gestellt. *

Ab dem zweiten Lehrjahr erhalten Lernende eine jährliche Bekleidungs- und Schutzmittelpauschale von Fr. 1300.– für den Unterhalt oder Ersatz der oben genannten Schutzgegenstände. Die Lehrmeisterin oder der Lehrmeister ist dafür verantwortlich, dass die Forstwart-Lernenden die Sicherheitsausrüstung vorschriftsgemäss tragen. Die Ausrüstung muss stets in einwandfreiem Zustand und den Vorschriften entsprechend sein. *

Die Forstwarte sind selbst für den einwandfreien Zustand ihrer persönlichen Schutzausrüstung verantwortlich. Für Arbeitskleidung, -schuhe sowie weitere notwendige Ausrüstungsgegenstände, die sie auf eigene Kosten anschaffen müssen, wird ihnen jährlich eine Bekleidungs- und Schutzmittelpauschale in Höhe von Fr. 1660.– ausgerichtet. Bei Teilzeitarbeit wird diese Pauschale anteilig gekürzt. Die Qualität der Bekleidungs- und Schutzmittel muss den geltenden Vorgaben entsprechen. Die Kontrolle darüber obliegt dem Betriebsleiter. *

Für die Arbeitskleidung, -schuhe sowie weitere Ausrüstungsgegenstände, die Försterinnen und Förster für ihre Tätigkeit benötigen, wird eine jährliche Bekleidungs- und Schutzmittelpauschale in Höhe von Fr. 1100.– ausgerichtet. Bei Teilzeitarbeit wird diese Pauschale anteilig gekürzt. *

Für die Arbeitskleidung, die Projektleiterinnen und Projektleiter sowie Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter für ihre Tätigkeit benötigen, wird eine jährliche Bekleidungs- und Schutzmittelpauschale von Fr. 300.– ausgerichtet. Bei Teilzeitarbeit wird diese Pauschale anteilig gekürzt. *

Mitarbeitende, die im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Tragung einheitlicher Berufskleidung verpflichtet sind, erhalten unabhängig vom Arbeitspensum eine zusätzliche Jahrespauschale von Fr. 200.–. Diese Pauschale wird gewährt, da sie für ihre Tätigkeit das gesamte Sortiment der Berufskleidung anschaffen müssen. *

*

*

*

Art. 4 Abgabe und Entschädigung von Sicherheitsausrüstung und Arbeitskleidern im Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) *

Für die Mitarbeitenden mit regelmässiger Feldarbeit werden vom Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) Sicherheitsausrüstung und Arbeitskleider zur Verfügung gestellt. Die abgegebenen Ausrüstungsgegenstände dienen dem Schutz der Gesundheit, der Arbeitssicherheit in den Tätigkeitsbereichen sowie der Erkennbarkeit als kantonale Mitarbeitende bei Feldeinsätzen. *

Die Sicherheitsausrüstung richtet sich nach den Empfehlungen der SUVA und umfasst Sicherheitsweste und Helm. Sie wird allen Mitarbeitenden abgegeben, die diese für ihre Tätigkeit tragen müssen. *

Die Arbeitskleidung umfasst eine Regenjacke, Oberteile und feldtaugliche Hosen in Signalfarben. Die abgegebenen Mengen decken den normalen Bedarf beim üblichen Feldeinsatz und werden von der Leitung der Abteilung Vermessung bestimmt. *

Die Mitarbeitenden reinigen die abgegebene Sicherheitsausrüstung und Arbeitskleider selbst. Für die Reinigung wird keine Entschädigung entrichtet. *

Der Ersatz der abgegebenen Sicherheitsausrüstung und Arbeitskleider richtet sich nach dem üblichen Bedarf. Bei übermässiger Abnützung oder vorsätzlich verursachten Schäden haben die Mitarbeitenden für den Ersatz aufzukommen. *

Für die Arbeitsschuhe und weitere Kleidung, welche die Mitarbeitenden mit regelmässiger Feldarbeit auf eigene Kosten anschaffen, reinigen, pflegen und nötigenfalls reparieren oder ersetzen müssen - um ihre Arbeit verrichten zu können - wird diesen monatlich eine Pauschalentschädigung in der Höhe von Fr. 20.– ausgerichtet. *

Art. 5 Entschädigung von Sicherheitsausrüstung und Arbeitskleidern im Kantonalen Sozialamt *

Für die vorgeschriebenen Sicherheitsschuhe und die Arbeitskleider, welche die Mitarbeitenden der Liegenschaften der Abteilung Soziale Dienste Asyl auf eigene Kosten anschaffen, reinigen, pflegen und nötigenfalls ersetzen müssen, um ihre Arbeit verrichten zu können, wird diesen – ausgehend von einem Arbeitspensum von 100 % – monatlich eine Pauschalentschädigung in der Höhe von Fr. 50.– ausgerichtet. Bei Teilzeitarbeit ist diese Pauschalentschädigung entsprechend zu kürzen. *

*

*

*

*

*

Art. 6 Pflicht zur Benutzung der Sicherheitsausrüstung und der Arbeitskleider

Die Mitarbeitenden der Direktion des Innern, denen Sicherheitsausrüstung und Arbeitskleider gemäss diesem Reglement abgegeben wird oder die Sicherheitsausrüstung und Arbeitskleider selbst anschaffen müssen und dafür gemäss diesem Reglement entschädigt werden, sind verpflichtet Sicherheitsausrüstung und Arbeitskleider bei der Ausführung der Arbeit zu benutzen, diese stets funktionstüchtig zu halten und bei defekten Gegenständen sofort für die Reparatur oder den Ersatz zu sorgen.

Egress

GS 30, 845

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

GS Fundstelle

22.12.2010

01.01.2011

Erlass

Erstfassung

GS 30, 845

02.10.2018

01.01.2019

§ 4

Titel geändert

GS 2018/060

02.10.2018

01.01.2019

§ 4 Abs. 1

geändert

GS 2018/060

23.11.2021

04.12.2021

§ 2 Abs. 1

geändert

GS 2021/062

23.11.2021

04.12.2021

§ 2 Abs. 3

geändert

GS 2021/062

23.11.2021

04.12.2021

§ 3

Titel geändert

GS 2021/062

23.11.2021

04.12.2021

§ 3 Abs. 1

geändert

GS 2021/062

23.11.2021

04.12.2021

§ 3 Abs. 2

geändert

GS 2021/062

23.11.2021

04.12.2021

§ 3 Abs. 3

geändert

GS 2021/062

23.11.2021

04.12.2021

§ 3 Abs. 4

eingefügt

GS 2021/062

23.11.2021

04.12.2021

§ 3 Abs. 5

eingefügt

GS 2021/062

23.11.2021

04.12.2021

§ 3 Abs. 6

eingefügt

GS 2021/062

23.11.2021

04.12.2021

§ 3 Abs. 7

eingefügt

GS 2021/062

23.11.2021

04.12.2021

§ 3 Abs. 8

eingefügt

GS 2021/062

23.11.2021

04.12.2021

§ 3 Abs. 9

eingefügt

GS 2021/062

23.11.2021

04.12.2021

§ 3 Abs. 10

eingefügt

GS 2021/062

23.11.2021

04.12.2021

§ 5

Titel geändert

GS 2021/062

23.11.2021

04.12.2021

§ 5 Abs. 1

geändert

GS 2021/062

23.11.2021

04.12.2021

§ 5 Abs. 2

aufgehoben

GS 2021/062

23.11.2021

04.12.2021

§ 5 Abs. 3

aufgehoben

GS 2021/062

23.11.2021

04.12.2021

§ 5 Abs. 4

aufgehoben

GS 2021/062

23.11.2021

04.12.2021

§ 5 Abs. 5

aufgehoben

GS 2021/062

23.11.2021

04.12.2021

§ 5 Abs. 6

aufgehoben

GS 2021/062

06.12.2023

08.12.2023

§ 4 Abs. 1

geändert

GS 2023/073

06.12.2023

08.12.2023

§ 4 Abs. 2

geändert

GS 2023/073

06.12.2023

08.12.2023

§ 4 Abs. 2, a)

aufgehoben

GS 2023/073

06.12.2023

08.12.2023

§ 4 Abs. 2, b)

aufgehoben

GS 2023/073

06.12.2023

08.12.2023

§ 4 Abs. 3

eingefügt

GS 2023/073

06.12.2023

08.12.2023

§ 4 Abs. 4

eingefügt

GS 2023/073

06.12.2023

08.12.2023

§ 4 Abs. 5

eingefügt

GS 2023/073

06.12.2023

08.12.2023

§ 4 Abs. 6

eingefügt

GS 2023/073

06.12.2023

08.12.2023

§ 7

aufgehoben

GS 2023/073

06.12.2023

08.12.2023

§ 8

aufgehoben

GS 2023/073

23.06.2025

27.06.2025

§ 3 Abs. 1

geändert

GS 2025/020

23.06.2025

27.06.2025

§ 3 Abs. 2

geändert

GS 2025/020

23.06.2025

27.06.2025

§ 3 Abs. 3

geändert

GS 2025/020

23.06.2025

27.06.2025

§ 3 Abs. 3, a)

eingefügt

GS 2025/020

23.06.2025

27.06.2025

§ 3 Abs. 3, b)

eingefügt

GS 2025/020

23.06.2025

27.06.2025

§ 3 Abs. 3, c)

eingefügt

GS 2025/020

23.06.2025

27.06.2025

§ 3 Abs. 3a

eingefügt

GS 2025/020

23.06.2025

27.06.2025

§ 3 Abs. 3b

eingefügt

GS 2025/020

23.06.2025

27.06.2025

§ 3 Abs. 4

geändert

GS 2025/020

23.06.2025

27.06.2025

§ 3 Abs. 5

geändert

GS 2025/020

23.06.2025

27.06.2025

§ 3 Abs. 6

geändert

GS 2025/020

23.06.2025

27.06.2025

§ 3 Abs. 7

geändert

GS 2025/020

23.06.2025

27.06.2025

§ 3 Abs. 8

aufgehoben

GS 2025/020

23.06.2025

27.06.2025

§ 3 Abs. 9

aufgehoben

GS 2025/020

23.06.2025

27.06.2025

§ 3 Abs. 10

aufgehoben

GS 2025/020

13.11.2025

21.11.2025

§ 2 Abs. 1

geändert

GS 2025/051

13.11.2025

21.11.2025

§ 2 Abs. 2

geändert

GS 2025/051

13.11.2025

21.11.2025

§ 2 Abs. 3

geändert

GS 2025/051

13.11.2025

21.11.2025

§ 2 Abs. 3, a)

aufgehoben

GS 2025/051

13.11.2025

21.11.2025

§ 2 Abs. 3, b)

aufgehoben

GS 2025/051

13.11.2025

21.11.2025

§ 2 Abs. 3, c)

aufgehoben

GS 2025/051

13.11.2025

21.11.2025

§ 2 Abs. 4

eingefügt

GS 2025/051

13.11.2025

21.11.2025

§ 2 Abs. 5

eingefügt

GS 2025/051

13.11.2025

21.11.2025

§ 2 Abs. 6

eingefügt

GS 2025/051

13.11.2025

21.11.2025

§ 2 Abs. 7

eingefügt

GS 2025/051

13.11.2025

21.11.2025

§ 2 Abs. 8

eingefügt

GS 2025/051

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

GS Fundstelle

Erlass

22.12.2010

01.01.2011

Erstfassung

GS 30, 845

§ 2 Abs. 1

23.11.2021

04.12.2021

geändert

GS 2021/062

§ 2 Abs. 1

13.11.2025

21.11.2025

geändert

GS 2025/051

§ 2 Abs. 2

13.11.2025

21.11.2025

geändert

GS 2025/051

§ 2 Abs. 3

23.11.2021

04.12.2021

geändert

GS 2021/062

§ 2 Abs. 3

13.11.2025

21.11.2025

geändert

GS 2025/051

§ 2 Abs. 3, a)

13.11.2025

21.11.2025

aufgehoben

GS 2025/051

§ 2 Abs. 3, b)

13.11.2025

21.11.2025

aufgehoben

GS 2025/051

§ 2 Abs. 3, c)

13.11.2025

21.11.2025

aufgehoben

GS 2025/051

§ 2 Abs. 4

13.11.2025

21.11.2025

eingefügt

GS 2025/051

§ 2 Abs. 5

13.11.2025

21.11.2025

eingefügt

GS 2025/051

§ 2 Abs. 6

13.11.2025

21.11.2025

eingefügt

GS 2025/051

§ 2 Abs. 7

13.11.2025

21.11.2025

eingefügt

GS 2025/051

§ 2 Abs. 8

13.11.2025

21.11.2025

eingefügt

GS 2025/051

§ 3

23.11.2021

04.12.2021

Titel geändert

GS 2021/062

§ 3 Abs. 1

23.11.2021

04.12.2021

geändert

GS 2021/062

§ 3 Abs. 1

23.06.2025

27.06.2025

geändert

GS 2025/020

§ 3 Abs. 2

23.11.2021

04.12.2021

geändert

GS 2021/062

§ 3 Abs. 2

23.06.2025

27.06.2025

geändert

GS 2025/020

§ 3 Abs. 3

23.11.2021

04.12.2021

geändert

GS 2021/062

§ 3 Abs. 3

23.06.2025

27.06.2025

geändert

GS 2025/020

§ 3 Abs. 3, a)

23.06.2025

27.06.2025

eingefügt

GS 2025/020

§ 3 Abs. 3, b)

23.06.2025

27.06.2025

eingefügt

GS 2025/020

§ 3 Abs. 3, c)

23.06.2025

27.06.2025

eingefügt

GS 2025/020

§ 3 Abs. 3a

23.06.2025

27.06.2025

eingefügt

GS 2025/020

§ 3 Abs. 3b

23.06.2025

27.06.2025

eingefügt

GS 2025/020

§ 3 Abs. 4

23.11.2021

04.12.2021

eingefügt

GS 2021/062

§ 3 Abs. 4

23.06.2025

27.06.2025

geändert

GS 2025/020

§ 3 Abs. 5

23.11.2021

04.12.2021

eingefügt

GS 2021/062

§ 3 Abs. 5

23.06.2025

27.06.2025

geändert

GS 2025/020

§ 3 Abs. 6

23.11.2021

04.12.2021

eingefügt

GS 2021/062

§ 3 Abs. 6

23.06.2025

27.06.2025

geändert

GS 2025/020

§ 3 Abs. 7

23.11.2021

04.12.2021

eingefügt

GS 2021/062

§ 3 Abs. 7

23.06.2025

27.06.2025

geändert

GS 2025/020

§ 3 Abs. 8

23.11.2021

04.12.2021

eingefügt

GS 2021/062

§ 3 Abs. 8

23.06.2025

27.06.2025

aufgehoben

GS 2025/020

§ 3 Abs. 9

23.11.2021

04.12.2021

eingefügt

GS 2021/062

§ 3 Abs. 9

23.06.2025

27.06.2025

aufgehoben

GS 2025/020

§ 3 Abs. 10

23.11.2021

04.12.2021

eingefügt

GS 2021/062

§ 3 Abs. 10

23.06.2025

27.06.2025

aufgehoben

GS 2025/020

§ 4

02.10.2018

01.01.2019

Titel geändert

GS 2018/060

§ 4 Abs. 1

02.10.2018

01.01.2019

geändert

GS 2018/060

§ 4 Abs. 1

06.12.2023

08.12.2023

geändert

GS 2023/073

§ 4 Abs. 2

06.12.2023

08.12.2023

geändert

GS 2023/073

§ 4 Abs. 2, a)

06.12.2023

08.12.2023

aufgehoben

GS 2023/073

§ 4 Abs. 2, b)

06.12.2023

08.12.2023

aufgehoben

GS 2023/073

§ 4 Abs. 3

06.12.2023

08.12.2023

eingefügt

GS 2023/073

§ 4 Abs. 4

06.12.2023

08.12.2023

eingefügt

GS 2023/073

§ 4 Abs. 5

06.12.2023

08.12.2023

eingefügt

GS 2023/073

§ 4 Abs. 6

06.12.2023

08.12.2023

eingefügt

GS 2023/073

§ 5

23.11.2021

04.12.2021

Titel geändert

GS 2021/062

§ 5 Abs. 1

23.11.2021

04.12.2021

geändert

GS 2021/062

§ 5 Abs. 2

23.11.2021

04.12.2021

aufgehoben

GS 2021/062

§ 5 Abs. 3

23.11.2021

04.12.2021

aufgehoben

GS 2021/062

§ 5 Abs. 4

23.11.2021

04.12.2021

aufgehoben

GS 2021/062

§ 5 Abs. 5

23.11.2021

04.12.2021

aufgehoben

GS 2021/062

§ 5 Abs. 6

23.11.2021

04.12.2021

aufgehoben

GS 2021/062

§ 7

06.12.2023

08.12.2023

aufgehoben

GS 2023/073

§ 8

06.12.2023

08.12.2023

aufgehoben

GS 2023/073