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154.236

Verordnung über die Lohneinreihung der Lehrpersonen der Mittelund Berufsfachschulen sowie der Brückenangebote

Vom 1. Dezember 2015 (Stand 1. August 2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 1 Abs. 3, § 44bis und § 48 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) vom 1. September 1994[1], *

beschliesst:

Art. 1 Lohneinreihung

Nach Massgabe ihres Abschlusses werden die Lehrpersonen im ersten Dienstjahr wie folgt eingereiht:

  1. Lehrpersonen mit einem fachlichen Abschluss (NQR BB: Stufe 5): Lohnklasse 17;
  2. Lehrpersonen mit einem Abschluss für den Unterricht an der Volksschule: Lohnklasse 18;
  3. Lehrpersonen mit einem fachlichen Abschluss auf Stufe Bachelor oder gleichwertig (NQF HS oder NQR BB: Stufe 6): Lohnklasse 18;
  4. Lehrpersonen mit einem fachlichen Abschluss auf Stufe Master oder gleichwertig (NQF HS oder NQR BB: Stufe 7): Lohnklasse 19.

Unabhängig von Absatz 1 werden eingereiht:

  1. Lehrpersonen an den Brückenangeboten im ersten Dienstjahr in die Lohnklasse 17;
  2. Lehrpersonen für Hauswirtschaft an den Mittelschulen eine Lohnklasse höher als die Hauswirtschaftslehrpersonen an den gemeindlichen Schulen.

Die Vorsteherinnen und Vorsteher der kantonalen Schulen werden ein bis drei Klassen höher eingereiht als die Lehrerinnen und Lehrer der betreffenden Anstalten. *

Jede Lohnklasse besteht aus zehn Lohnstufen. Die erste Stufe entspricht dem Minimum der Lohnklasse. Die weiteren Stufen erhöhen sich jeweils um den neunten Teil der Differenz zwischen dem Klassenmaximum und dem Klassenminimum. Die zehnte Stufe entspricht dem Maximum der Lohnklasse. *

Art. 2 Beförderung

Bei guter Leistung, Fähigkeit und Eignung werden die Lehrpersonen und Vorsteherinnen und Vorsteher der kantonalen Schulen wie folgt in den Lohnklassen befördert: *

  1. um eine Lohnklasse ab 1. Januar des Kalenderjahres, in dem das 4. Dienstjahr erfüllt ist;
  2. um eine weitere Lohnklasse ab 1. Januar des Kalenderjahres, in dem das 43. Altersjahr erfüllt ist und 10 Dienstjahre erreicht sind.

Bei guter Leistung, Fähigkeit und Eignung erfolgt der Anstieg innerhalb der Lohnklasse in einjährigen Stufen jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres, erstmals nach einem Dienstjahr.

Steht ein Lohnanstieg im Sinn von Absatz 1 an, wird die Zahl der angerechneten Stufen jeweils um eine reduziert.

Art. 3 Lehrpersonen mit fehlendem Abschluss

Lehrpersonen werden eine Lohnklasse tiefer eingereiht, wenn sie:

  1. nicht über den vorgeschriebenen pädagogisch-didaktischen Abschluss oder ein gleichwertiges Lehrdiplom verfügen;
  2. nicht über den vorgeschriebenen fachlichen Abschluss verfügen.

Art. 4 Besitzstand

Lehrpersonen mit unbefristetem Anstellungsverhältnis bleiben so lange in der bisherigen Lohnklasse und -stufe, bis die Lohneinreihung gemäss dieser Verordnung einen höheren Lohn ergibt.

Egress

GS 2015/062

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

GS Fundstelle

01.12.2015

01.08.2016

Erlass

Erstfassung

GS 2015/062

22.11.2022

01.01.2024

Ingress

geändert

GS 2023/085

22.11.2022

01.01.2024

§ 1 Abs. 3

eingefügt

GS 2023/085

22.11.2022

01.01.2024

§ 1 Abs. 4

eingefügt

GS 2023/085

22.11.2022

01.01.2024

§ 2 Abs. 1

geändert

GS 2023/085

19.08.2025

01.08.2025

Ingress

geändert

GS 2025/037

19.08.2025

01.08.2025

§ 1 Abs. 1, a)

geändert

GS 2025/037

19.08.2025

01.08.2025

§ 1 Abs. 1, c)

geändert

GS 2025/037

19.08.2025

01.08.2025

§ 1 Abs. 1, d)

geändert

GS 2025/037

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

GS Fundstelle

Erlass

01.12.2015

01.08.2016

Erstfassung

GS 2015/062

Ingress

22.11.2022

01.01.2024

geändert

GS 2023/085

Ingress

19.08.2025

01.08.2025

geändert

GS 2025/037

§ 1 Abs. 1, a)

19.08.2025

01.08.2025

geändert

GS 2025/037

§ 1 Abs. 1, c)

19.08.2025

01.08.2025

geändert

GS 2025/037

§ 1 Abs. 1, d)

19.08.2025

01.08.2025

geändert

GS 2025/037

§ 1 Abs. 3

22.11.2022

01.01.2024

eingefügt

GS 2023/085

§ 1 Abs. 4

22.11.2022

01.01.2024

eingefügt

GS 2023/085

§ 2 Abs. 1

22.11.2022

01.01.2024

geändert

GS 2023/085