Ab 1. Januar 2026 wird die Teuerungszulage gemäss § 40 Abs. 1 des Personalgesetzes[7] um den Teuerungsausgleich von 0.29 % auf 5.08 % erhöht.
Eine analog zu Abs. 1 angepasste Teuerungszulage wird zudem ausgerichtet auf:
- die Pauschalen bzw. Kantonsbeiträge gemäss § 3 Abs. 1 und 2 des Lehrpersonalgesetzes
[8]
, gemäss § 1 und § 3 Abs. 1 der Verordnung betreffend Pauschalbeiträge an die Besoldung des gemeindlichen Lehrpersonals
[9]
sowie gemäss § 43 Abs. 7 und § 78 Abs. 1 und 2 des Schulgesetzes
[10]
;
- das Regierungratsgehalt gemäss § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats
[11]
;
- die in den §§ 4 bis 8 des Nebenamtsgesetzes
[12]
enthaltenen Entschädigungsansätze.