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213.4

Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz)

Vom 29. September 2005 (Stand 1. Januar 2013)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung[1],

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Das Gesetz legt den Rahmen für familienergänzende Betreuungsangebote fest.

Die familienergänzende Kinderbetreuung bezweckt:

  1. die Vereinbarkeit von Familie und Arbeit oder Ausbildung zu erleichtern;
  2. die Integration sowie Chancengleichheit der Kinder zu verbessern;
  3. die Kinder in ihrer Entwicklung zu fördern.

Art. 2 Angebote der Tagesbetreuung *

Die nachstehenden Angebote in den Einwohnergemeinden unterstützen die Erziehungsberechtigten tagsüber in der Betreuung von Kindern im Vorschulalter und von schulpflichtigen Kindern ausserhalb der obligatorischen Unterrichtszeit.

Angebote sind insbesondere:

  1. Kindertagesstätten,
  2. Mittagstische,
  3. Tagesfamilien,
  4. Randzeitenbetreuung für Schulkinder.

Art. 3 Kantonale Aufgaben

Die zuständige Direktion

  1. führt die Oberaufsicht über die familienergänzenden Betreuungsangebote;
  2. ermittelt periodisch den Bedarf an Einrichtungen;
  3. berät und unterstützt die Einwohnergemeinden;
  4. koordiniert und vernetzt das Angebot;
  5. unterstützt die Einwohnergemeinden bei der Erarbeitung eines unverbindlichen Tarifmodelles für Angebote von Gemeinden und von subventionierten privaten Institutionen (§ 5).

Der Regierungsrat legt abgestufte Qualitätsanforderungen an die privaten und gemeindlichen Angebote fest, welche die unterschiedlichen Anforderungen an die Betreuungsangebote berücksichtigen und entwickelt sie weiter.

Art. 4 Betriebsbewilligung für private Angebote und Aufsicht

Der Gemeinderat erteilt eine Betriebsbewilligung für private Angebote, sofern nicht bereits eine Bewilligung aufgrund der eidgenössischen[2] und der kantonalen Pflege- und Adoptionskinderverordnung[3] vorliegt. *

Die Bewilligung wird erteilt, sofern die Qualitätsanforderungen gemäss § 3 Abs. 2 erfüllt sind.

Der Gemeinderat führt die Aufsicht über private Angebote. *

Art. 5 Gemeindliche Beiträge an private Institutionen

Die Einwohnergemeinde kann mit privaten Institutionen zusammenarbeiten und Beiträge ausrichten, sofern:

  1. eine Betriebsbewilligung vorliegt (§ 4);
  2. die angebotenen Betreuungsmöglichkeiten ganz oder teilweise öffentlich sind;
  3. das Angebot der Bedarfsplanung entspricht.

Art. 6 Beiträge der Erziehungsberechtigten

Bei der Festlegung der Beiträge der Erziehungsberechtigten für die Betreuung der Kinder in Angeboten von Gemeinden und subventionierten privaten Institutionen ist sicherzustellen, dass der Zugang zu den Angeboten auch für einkommensschwache Familien gewährleistet ist. *

Art. 8 Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der Kantonsverfassung. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten[4].

*

Egress

GS 28, 565

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

GS Fundstelle

29.09.2005

01.01.2007

Erlass

Erstfassung

GS 28, 565

30.08.2012

01.01.2013

§ 2

Titel geändert

GS 31, 633

30.08.2012

01.01.2013

§ 2 Abs. 2, a)

geändert

GS 31, 633

30.08.2012

01.01.2013

§ 4 Abs. 1

geändert

GS 31, 633

30.08.2012

01.01.2013

§ 4 Abs. 3

geändert

GS 31, 633

30.08.2012

01.01.2013

§ 6 Abs. 1

geändert

GS 31, 633

30.08.2012

01.01.2013

§ 7

aufgehoben

GS 31, 633

30.08.2012

01.01.2013

§ 8 Abs. 2

aufgehoben

GS 31, 633

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

GS Fundstelle

Erlass

29.09.2005

01.01.2007

Erstfassung

GS 28, 565

§ 2

30.08.2012

01.01.2013

Titel geändert

GS 31, 633

§ 2 Abs. 2, a)

30.08.2012

01.01.2013

geändert

GS 31, 633

§ 4 Abs. 1

30.08.2012

01.01.2013

geändert

GS 31, 633

§ 4 Abs. 3

30.08.2012

01.01.2013

geändert

GS 31, 633

§ 6 Abs. 1

30.08.2012

01.01.2013

geändert

GS 31, 633

§ 7

30.08.2012

01.01.2013

aufgehoben

GS 31, 633

§ 8 Abs. 2

30.08.2012

01.01.2013

aufgehoben

GS 31, 633