Diese Verordnung betrifft folgende Angebote der Tagesbetreuung, in denen Kinder unter zwölf Jahren regelmässig tagsüber betreut werden: *
- Kindertagesstätten (Kinderkrippen, Horte usw.): Kindertagesstätten sind Einrichtungen, die mehr als 14 Wochen pro Jahr mehr als 25 Stunden pro Woche geöffnet sind und Kinder auch über Mittag betreuen.
- 1.
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…
- 2.
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…
- 3.
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…
- Tagesfamilien: Tagesfamilien betreuen Kinder tagsüber im eigenen Haushalt.
- Mittagstische: Mittagstische sind Einrichtungen, die Betreuung und Verpflegung für Schulkinder während der Mittagszeit anbieten.
- Randzeitenbetreuung: Die Randzeitenbetreuung ist eine Einrichtung zur Betreuung von Schulkindern ausserhalb der Unterrichtszeit.
Nicht unter diese Verordnung fallen: *
- die Kinderbetreuung durch Verwandte und durch Personen ohne Erwerbsabsicht (z.B. Nachbardienste);
- die Kinderbetreuung in sozialen Einrichtungen gemäss dem Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG)
[4]
(z.B. Tagesbetreuung in Kinderheimen und Internaten); sowie
- die schulergänzende Betreuung in anerkannten privaten Tagesschulen gemäss dem Schulgesetz
[5]
mit integriertem Betreuungskonzept.