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215.11

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

Vom 26. November 1987 (Stand 1. Januar 2011)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

in Ausführung von Art. 36 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983 (BewG)[1] und der bundesrätlichen Verordnung vom 1. Oktober 1984 (BewV)[2] sowie gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung[3],

beschliesst:

1. 1. Zuständige Behörden

Art. 1 Bewilligungsbehörde

Die Volkswirtschaftsdirektion ist Bewilligungsbehörde im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Bst. a BewG.

Sie entscheidet insbesondere über die Bewilligungspflicht, die Bewilligung und den Widerruf einer Bewilligung oder Auflage und bringt strafbare Handlungen zur Anzeige.

Art. 2 Beschwerdeund klageberechtigte Behörde

Die Direktion des Innern ist beschwerde- und klageberechtigte Behörde im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Bst. b BewG. *

Sie kann den Widerruf einer Bewilligung oder die Einleitung eines Strafverfahrens verlangen und auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes klagen.

*

2. 2. Zusätzlicher kantonaler Bewilligungsgrund

Art. 3 Hauptwohnung

Gestützt auf Art. 9 BewG wird der Erwerb eines Grundstücks im Kanton Zug bewilligt, wenn es einer natürlichen Person im Ausland als Hauptwohnung am Ort ihres rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes dient, solange dieser andauert.

3. 3. Verfahren

Art. 4 Überweisung an die Bewilligungsbehörde

Der Grundbuchverwalter oder der Handelsregisterführer verweist nach Massgabe von Art. 18 BewG den Erwerber an die Volkswirtschaftsdirektion, sofern er die Bewilligungspflicht nicht ohne weiteres ausschliessen kann.

Art. 5 Abklärungen und Entscheid

Die Volkswirtschaftsdirektion trifft nach Eingang des Gesuchs und vor ihrem Entscheid alle erforderlichen Abklärungen.

Der Entscheid beinhaltet die nötigen Bedingungen und Auflagen gemäss Art. 14 BewG und Art. 11 BewV. Die Volkswirtschaftsdirektion kann weitergehende Auflagen verfügen, um die Verwendung des Grundstücks zu dem Zweck sicherzustellen, den der Erwerber geltend macht.

Die Zuger Kantonalbank ist Depositenstelle im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Bst. h BewV. Auf Gesuch hin kann die Volkswirtschaftsdirektion die Hinterlegung von Titeln bei anderen Depositenstellen bewilligen.

Art. 6 Verfahren bei Zwangsversteigerungen

Die Steigerungsbehörde macht in den Steigerungsbedingungen für eine Zwangsversteigerung von Grundstücken auf die Bewilligungspflicht von Personen im Ausland aufmerksam.

Im Übrigen verfährt sie nach Massgabe von Art. 19 BewG.

Art. 7 Statistik

Der Grundbuchverwalter liefert dem Bundesamt für Justiz die zur Führung und Veröffentlichung einer Statistik über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland notwendigen Angaben (Art. 24 Abs. 3 BewG).

4. 4. Rechtspflege

Art. 8 Verwaltungsrechtspflege

Gegen Entscheide der Volkswirtschaftsdirektion, des Grundbuchverwalters, des Handelsregisterführers und der Steigerungsbehörde steht dem Berechtigten innert 30 Tagen seit der Eröffnung das Beschwerderecht an das Verwaltungsgericht zu (Art. 15 Abs. 1 Bst. c und Art. 20 BewG). Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz und dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976[4].

*

Art. 9 Zivilrechtspflege

Die Zuständigkeit und das Verfahren richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege und der Zivilprozessordnung.

Art. 10 Strafrechtspflege

Die Zuständigkeit und das Verfahren richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege und der Strafprozessordnung.

5. 5. Gebühren

Art. 11 Gebühren und Barauslagen

Die Spruchgebühren richten sich nach dem Verwaltungsgebührentarif[5], insbesondere Ziffer 38.

Neben der Spruchgebühr können die Barauslagen eingefordert werden.

6. 6. Schlussbestimmungen

Art. 12 Aufgehobene Erlasse

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 6. November 1984[6] aufgehoben.

Art. 13 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung und der Genehmigung des Bundesrates auf 1. Januar 1988 in Kraft.

Egress

Vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt am 12. Januar 1988.

GS 23, 73

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

GS Fundstelle

26.11.1987

01.01.1988

Erlass

Erstfassung

GS 23, 73

29.02.1996

01.04.1996

§ 3

totalrevidiert

GS 25, 263

22.12.1998

01.01.1999

§ 2 Abs. 1

geändert

GS 26, 191

28.08.2008

01.01.2009

§ 2 Abs. 3

aufgehoben

GS 29, 933

28.08.2008

01.01.2009

§ 8 Abs. 2

aufgehoben

GS 29, 933

26.08.2010

01.01.2011

§ 9

totalrevidiert

GS 30, 619

26.08.2010

01.01.2011

§ 10

totalrevidiert

GS 30, 619

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

GS Fundstelle

Erlass

26.11.1987

01.01.1988

Erstfassung

GS 23, 73

§ 2 Abs. 1

22.12.1998

01.01.1999

geändert

GS 26, 191

§ 2 Abs. 3

28.08.2008

01.01.2009

aufgehoben

GS 29, 933

§ 3

29.02.1996

01.04.1996

totalrevidiert

GS 25, 263

§ 8 Abs. 2

28.08.2008

01.01.2009

aufgehoben

GS 29, 933

§ 9

26.08.2010

01.01.2011

totalrevidiert

GS 30, 619

§ 10

26.08.2010

01.01.2011

totalrevidiert

GS 30, 619