Die Urkundspersonen, mit Ausnahme der Grundbuchverwalterin oder des Grundbuchverwalters, haben über die öffentlichen Beurkundungen ein gebundenes Geschäftsprotokoll zu führen, in welches fortlaufend einzutragen sind: *
- Geschäftsnummer;
- Ort und Datum der Beurkundung;
- Gegenstand und Parteien;
- Betrag der erhobenen Gebühr, soweit die zuständige Aufsichtsbehörde keine abweichende Regelung zulässt.
Die Urkundspersonen, mit Ausnahme der Grundbuchverwalterin oder des Grundbuchverwalters, haben ein Original oder eine beglaubigte Kopie der von ihnen errichteten öffentlichen Urkunden aufzubewahren. *
Die Aufsichtsbehörde ist jederzeit befugt, Einsicht in das Geschäftsprotokoll und die Urkundenabschriften zu nehmen.
Die zur öffentlichen Beurkundung ermächtigten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben das Geschäftsprotokoll und die Originale oder beglaubigte Kopien der Urkunden nach Erlöschen der Beurkundungsbefugnis dem Staatsarchiv auszuhändigen. Bei vorübergehender Niederlegung der notariellen Tätigkeit kann die zuständige Aufsichtsbehörde eine Ausnahmeregelung treffen. *