Busse in Franken:
- Verunreinigung durch Kleinabfälle wie Dosen, Flaschen, Papier, Verpackungen, Überreste von Raucherwaren, Kaugummi, Essensresten (§ 5 Abs. 1 ÜStG
[3]
): 100.–
- Verrichten der Notdurft ausserhalb sanitärer Anlagen in bewohntem Gebiet oder in dessen unmittelbarer Nähe (§ 6 Abs. 1 Bst. a ÜStG): 100.–
- Verunreinigung oder Verunstaltung öffentlich zugänglicher Bauten oder Anlagen und dadurch Beeinträchtigung ihres Aussehens oder ihres bestimmungsgemässen Gebrauchs (§ 6 Abs. 1 Bst. b ÜStG): 100.–
- Anbringen oder Anbringenlassen von Werbeoder Informationsmaterial an Bauten, Anlagen, Bäumen oder anderen Stellen (§ 6 Abs. 1 Bst. c ÜStG): 100.–
- Vorsätzliches oder fahrlässiges Verursachen von aussergewöhnlichem Lärm, der über das üblicherweise zu tolerierende Mass am fraglichen Ort oder im Zusammenhang mit einer traditionellen Veranstaltung hinausgeht (§ 9 ÜStG): 100.–
- Vorsätzliche oder fahrlässige Störung der am fraglichen Ort massgeblichen oder üblichen Nachtruhe durch übermässigen Lärm (§ 9 Abs. 1 Bst. b ÜStG): 100.–
- Störung des Dienstes gemäss (§ 10 Abs. 1 Bst. a ÜStG): 200.–
- Ungebührliches Verhalten gegenüber einzelnen Mitarbeitenden der Polizei sowie weiteren Funktionsträgerinnen und -trägern gemäss § 17 Abs. 2 ÜStG, die dienstliche Funktionen verrichten (§ 10 Abs. 1 Bst. b ÜStG): 200.–
- Verweigerung von Angaben (§ 11 ÜStG): 100.–
- Betteln (§ 13 ÜStG): 100.–
- Vorsätzliches oder fahrlässiges Missachten des Feuerverbots im Freien (§ 9 Abs. 2 Bst. b in Verbindung mit § 61 Feuerschutzgesetz
[4]
): 200.–
- Vorsätzliches oder fahrlässiges Missachten des Verbots zum Abbrennen von Feuerwerk (§ 9 Abs. 2 Bst. b in Verbindung mit § 61 Feuerschutzgesetz): 100.–
- …
- Liegenlassen und nicht korrektes Entsorgen von Hundekot (§ 6 Abs. 1 Bst. d ÜStG): 100.–