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321.21-A1

Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (Anhang) (DNA-Verordnung)

Vom 11. Dezember 2007 (Stand 1. Januar 2011)

Art. 1

  1. Löschungsvorschrift / DNA-Profil-Gesetz

    Meldende Behörde

    Meldezeitpunkt

    Bemerkungen

    Art. 16 Abs. 1 lit. a: sobald die betroffenene Person im Lauf des Verfahrens als Täter ausgeschlossen werden kann.

    Verfahrensführende Behörde: Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht

    Umgehend, spätestens 20 Tage nach Feststellung

    Löschung sofort

    Art. 16 Abs. 1 lit. b: nach dem Tod der betroffenen Person

    Verfahrensführende Behörde: Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht, Gerichtskasse, Vollzugsbehörden (Amt für Strafund Massnahmenvollzug, Gerichtskasse)

    Umgehend, spätestens 20 Tage nach Feststellung

    Löschung sofort

    Art. 16 Abs. 1 lit. c: sobald das betreffende Verfahren mit einem Freispruch rechtskräftig abgeschlossen ist

    Gericht

    Umgehend, spätestens 20 Tage nach Rechtskrafteintritt

    Löschung sofort, Vorbehalt von Art. 16 Abs. 2 beachten (keine Löschung bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung infolge Schuldunfähigkeit)

    Art. 16 Abs. 1 lit. d: ein Jahr nach der definitiven Einstellung des Verfahrens

    Staatsanwaltschaft, Gericht

    Nach Rechtskrafteintritt

    Löschung auf Termin, Vorbehalt von Art. 16 Abs. 2 beachten (keine Löschung bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung infolge Schuldunfähigkeit)

    Art. 16 Abs. 1 lit. e: Verurteilung mit bedingtem Strafvollzug 5 Jahre nach Ablauf der Probezeit

    Staatsanwaltschaft, Gericht

    Nach Rechtskrafteintritt der Verurteilung

    Löschung auf Termin

    Art. 16 Abs. 1 lit. e: Verlängerung der Probezeit 5 Jahre nach Ablauf der verlängerten Strafvollzugs

    Staatsanwaltschaft, Gericht

    Nach Rechtskrafteintritt der Probezeitverlängerung

    Löschung auf Termin, Anordnende Behörde bei Verlängerung der Probezeit

    Art. 16 Abs. 1 lit. e: Widerruf des bedingten Strafvollzugs

    Staatsanwaltschaft, Gericht

    Nach Rechtskrafteintritt des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs

    Annullierung des vorzeitigen Löschungstermins über den KTD bei der Zuger Polizei

    Art. 16 Abs. 1 lit. f Geldstrafe 5 Jahre nach Zahlung der Geldstrafe

    Vollzugsbehörde (z.B. Gerichtskasse)

    Nach Bezahlung

    Löschung auf Termin

    Art. 16 Abs. 1 lit. f gemeinnützige Arbeit 5 Jahre nach Beendigung der gemeinnützigen Arbeit

    Vollzugsbehörde (z.B. Amt für Strafund und Massnahmenvollzug

    Nach Beendigung der Arbeitsleistung

    Löschung auf Termin

    Art. 16 Abs. 4 20 Jahre nach Vollzug von Freiheitsstrafe, Verwahrung, therapeutischer Massnahme

    Strafvollzugsbehörde

    Nach Entlassung bzw. nach Vollzug

    Löschung auf Termin, Annullierung des Löschungstermins bei Widerruf einer bedingten Entlassung

    Art. 18 lit. a: Profile und Proben toter Personen, die als Täter ausgeschlossen werden können

    Verfahrensführende Behörde: Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht

    Umgehend, spätestens 20 Tage nach Feststellung

    Löschung sofort

    Art. 19: Profile ausserhalb von Strafverfahren, sobald die betroffene Person identifiziert ist

    Polizei

    Umgehend, spätestens 20 Tage nach Feststellung der Identität

    Löschung sofort

Egress

GS 29, 539

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

GS Fundstelle

11.12.2007

01.01.2008

Erlass

Erstfassung

GS 29, 539

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

GS Fundstelle

Erlass

11.12.2007

01.01.2008

Erstfassung

GS 29, 539