- Löschungsvorschrift / DNA-Profil-Gesetz
Meldende Behörde
Meldezeitpunkt
Bemerkungen
Art. 16 Abs. 1 lit. a: sobald die betroffenene Person im Lauf des Verfahrens als Täter ausgeschlossen werden kann.
Verfahrensführende Behörde: Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht
Umgehend, spätestens 20 Tage nach Feststellung
Löschung sofort
Art. 16 Abs. 1 lit. b: nach dem Tod der betroffenen Person
Verfahrensführende Behörde: Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht, Gerichtskasse, Vollzugsbehörden (Amt für Strafund Massnahmenvollzug, Gerichtskasse)
Umgehend, spätestens 20 Tage nach Feststellung
Löschung sofort
Art. 16 Abs. 1 lit. c: sobald das betreffende Verfahren mit einem Freispruch rechtskräftig abgeschlossen ist
Gericht
Umgehend, spätestens 20 Tage nach Rechtskrafteintritt
Löschung sofort, Vorbehalt von Art. 16 Abs. 2 beachten (keine Löschung bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung infolge Schuldunfähigkeit)
Art. 16 Abs. 1 lit. d: ein Jahr nach der definitiven Einstellung des Verfahrens
Staatsanwaltschaft, Gericht
Nach Rechtskrafteintritt
Löschung auf Termin, Vorbehalt von Art. 16 Abs. 2 beachten (keine Löschung bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung infolge Schuldunfähigkeit)
Art. 16 Abs. 1 lit. e: Verurteilung mit bedingtem Strafvollzug 5 Jahre nach Ablauf der Probezeit
Staatsanwaltschaft, Gericht
Nach Rechtskrafteintritt der Verurteilung
Löschung auf Termin
Art. 16 Abs. 1 lit. e: Verlängerung der Probezeit 5 Jahre nach Ablauf der verlängerten Strafvollzugs
Staatsanwaltschaft, Gericht
Nach Rechtskrafteintritt der Probezeitverlängerung
Löschung auf Termin, Anordnende Behörde bei Verlängerung der Probezeit
Art. 16 Abs. 1 lit. e: Widerruf des bedingten Strafvollzugs
Staatsanwaltschaft, Gericht
Nach Rechtskrafteintritt des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs
Annullierung des vorzeitigen Löschungstermins über den KTD bei der Zuger Polizei
Art. 16 Abs. 1 lit. f Geldstrafe 5 Jahre nach Zahlung der Geldstrafe
Vollzugsbehörde (z.B. Gerichtskasse)
Nach Bezahlung
Löschung auf Termin
Art. 16 Abs. 1 lit. f gemeinnützige Arbeit 5 Jahre nach Beendigung der gemeinnützigen Arbeit
Vollzugsbehörde (z.B. Amt für Strafund und Massnahmenvollzug
Nach Beendigung der Arbeitsleistung
Löschung auf Termin
Art. 16 Abs. 4 20 Jahre nach Vollzug von Freiheitsstrafe, Verwahrung, therapeutischer Massnahme
Strafvollzugsbehörde
Nach Entlassung bzw. nach Vollzug
Löschung auf Termin, Annullierung des Löschungstermins bei Widerruf einer bedingten Entlassung
Art. 18 lit. a: Profile und Proben toter Personen, die als Täter ausgeschlossen werden können
Verfahrensführende Behörde: Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht
Umgehend, spätestens 20 Tage nach Feststellung
Löschung sofort
Art. 19: Profile ausserhalb von Strafverfahren, sobald die betroffene Person identifiziert ist
Polizei
Umgehend, spätestens 20 Tage nach Feststellung der Identität
Löschung sofort
321.21-A1
Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (Anhang) (DNA-Verordnung)
Vom 11. Dezember 2007 (Stand 1. Januar 2011)
Art. 1
Egress
GS 29, 539
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss |
Inkrafttreten |
Element |
Änderung |
GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
11.12.2007 |
01.01.2008 |
Erlass |
Erstfassung |
GS 29, 539 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element |
Beschluss |
Inkrafttreten |
Änderung |
GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
Erlass |
11.12.2007 |
01.01.2008 |
Erstfassung |
GS 29, 539 |