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413.112

Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens)

Vom 30. Mai 2008 (Stand 1. August 2025)

Präambel

Das Amt für Berufsbildung des Kantons Zug,

gestützt auf § 2 Abs. 2 Bst. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen (EG Berufsbildung) vom 30. August 2001[1], *

beschliesst:

Art. 1 Prüfungstermin

Die Abschlussprüfungen werden jährlich einmal im Zeitraum Mai–Juli durchgeführt.

Einzelne Prüfungsteile können vorzeitig abgeschlossen werden (namentlich Modulprüfungen, ÜK-Kompetenznachweise, Kompetenznachweise der Beruflichen Praxis und dgl.). *

Art. 2 Weiterbildung nach der Anlehre

*

Art. 3 Prüfungsinformationen

Das Amt stellt die Prüfungsinformationen zusammen mit den erforderlichen Weisungen rechtzeitig den Kandidatinnen und Kandidaten, den Lehrbetrieben, Expertinnen und Experten sowie den Berufsfachschulen zu.

Art. 4 Krankheit und Unfall

Lernende, die wegen Krankheit, Unfall oder aus anderen wichtigen Gründen nicht an der Prüfung teilnehmen können, haben dies unverzüglich der Prüfungsleitung zumelden. Bei Krankheit oder Unfall ist ein Arztzeugnis einzureichen. Die Lernende oder der Lernende hat sich zu Beginn der Prüfung zu entscheiden, ob sie bzw. er diese aus gesundheitlichen Gründen ohne Vorbehalte ablegen kann. Plötzliche Erkrankungen während einer Prüfung können nicht berücksichtigt werden.

Art. 5 Aufteilung der Abschlussprüfung

Das Amt erteilt in begründeten Ausnahmefällen die Bewilligung zur Aufteilung der Abschlussprüfung.

Art. 6 Behinderung

Behinderungen oder Lern- und Leistungsschwierigkeiten von Lernenden sind bei Beginn der beruflichen Grundbildung von der Berufsfachschule zu erfassen. Die Lernenden haben ein Journal der Fördermassnahmen zu führen. Gesuche um Berücksichtigung einer Behinderung im Sinn von Art. 35 Abs. 3 der Verordnung über die Berufsbildung (BBV)[2] sind dem Amt zusammen mit der Prüfungsanmeldung unter Beilage von Arztzeugnissen bzw. Gutachten sowie dem Journal der Fördermassnahmen einzureichen. Eine nachträglich geltend gemachte Behinderung wird als Grund für einen Nachteilsausgleich nicht anerkannt. *

Art. 7 Fernbleiben

Für Lernende, welche ohne entschuldbaren Grund eine Prüfung oder einen Prüfungsteil nicht ablegen, nicht rechtzeitig oder nicht am vorgegebenen Prüfungsort erscheinen, gilt die betreffende Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. *

In Fällen von leichtem Verschulden kann die Prüfungsleitung auf schriftliches Gesuch der Lernenden oder des Lernenden eine Nachprüfung ansetzen. Die Kosten der Nachprüfung sind von der lernenden Person zu tragen. Der Nachprüfungstermin wird von der Prüfungsleitung festgelegt. *

Bei vorzeitig abgeschlossenen Prüfungsteilen wie Modul-Prüfungen, ÜK-Kompetenznachweisen und dgl. kann die Prüfungsleitung den Entscheid über die Sanktionierung an die zuständige Institution (Schule, ÜK-Träger und dgl.) delegieren. Ein Nichtablegen eines vorgezogenen Prüfungselements ohne entschuldbaren Grund kann mit der Bewertung 1.0 sanktioniert werden. *

Art. 8 Sammelprüfung

Je nach den Bedürfnissen der einzelnen Berufsgruppen und der Anzahl der Kandidatinnen und Kandidaten werden die praktischen Arbeiten im Rahmen von Einzel- oder Sammelprüfungen durchgeführt. Sammelprüfungen sind anzustreben und sollen überall dort durchgeführt werden, wo durch zweckmässige Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen sowie eine genügende Anzahl von Expertinnen und Experten eine einwandfreie Durchführung gewährleistet ist. *

Art. 9 Prüfungsprotokoll

Die Abnahme von mündlichen und praktischen Prüfungen sowie die Bewertung der Prüfungsarbeiten in der Zuständigkeit des Kantons Zug haben durch mindestens zwei Expertinnen oder Experten zu erfolgen. Mindestens eine Expertin oder ein Experte überwacht dauernd und gewissenhaft die Ausführung der Prüfungsaufgaben. Sie bzw. er hält Beobachtungen in einem aussagekräftigen Prüfungsprotokoll fest. Notenabzüge sind im Einzelnen zu begründen. *

Art. 10 Zutritt zu den Prüfungen

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Zu den Prüfungen haben ausser den Vertreterinnen und Vertretern des Bundes und des Kantons sowie den Expertinnen und Experten des betreffenden Berufs nur Personen Zutritt, die vom Amt bzw. von der Prüfungsleitung eine schriftliche Bewilligung erhalten haben. Die Expertinnen und Experten sind verpflichtet, Personen wegzuweisen, die ohne schriftliche Bewilligung der Prüfung beiwohnen. *

Art. 11 Prüfungsergebnis

Aufgrund der Bestimmungen über das Qualifikationsverfahren stellt das Amt fest, ob die Prüfung bestanden ist. In Grenzfällen setzt es nach Rücksprache mit den Chefexpertinnen und -experten die Fachnoten und das Schlussergebnis endgültig fest. Die Prüfungsresultate werden den Lernenden und Lehrbetrieben schriftlich mitgeteilt.

Art. 12 Anerkennung

Für Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Abschlussprüfung mit vorzüglichen Leistungen bestehen, kann das Amt eine kantonale Anerkennung verleihen. Es setzt die Kriterien fest.

Art. 13 Lehrabschlussfeier

Das Amt ist für die Organisation der jährlichen Abschlussfeier verantwortlich. Es kann die Durchführung der Feier delegieren.

Art. 14 Prüfungsarbeiten

Die Prüfungsarbeiten bleiben bis zum rechtskräftigen Prüfungsentscheid zur Verfügung der Chefexpertinnen und der Chefexperten. Über Prüfungsarbeiten, die ihrer Natur nach nicht aufbewahrt werden können, ist von den Expertinnen und Experten unverzüglich ein Prüfungsprotokoll, gegebenenfalls mit Fotos versehen, zu erstellen.

Das Recht am Prüfungsstück steht derjenigen Person zu, welche das Material dazu geliefert bzw. den grössten Teil davon bezahlt hat. Die Kandidatin oder der Kandidat kann das von ihr bzw. ihm angefertigte Stück gegen Entschädigung der Materialkosten erwerben.

Prüfungsakten, die bei den Chefexpertinnen oder -experten verbleiben, sind ein Jahr nach dem rechtskräftigen Prüfungsentscheid zu vernichten.

Art. 15 Schäden

Der Kanton deckt Schäden, die anlässlich der vom Kanton angeordneten Prüfungen von Lernenden oder Expertinnen und Experten verursacht werden. Bei absichtlicher oder grobfahrlässiger Beschädigung oder mangelnder Ausbildung bleibt das Rückgriffsrecht vorbehalten.

Art. 16 Interkantonaler Austausch

Das Amt weist Kandidatinnen und Kandidaten in Berufen, in denen sich die Durchführung eigener Prüfungen aus organisatorischen, personellen oder finanziellen Gründen nicht rechtfertigt, anderen Kantonen zu.

Das Amt kann Kandidatinnen und Kandidaten, die ihm von anderen Kantonen zugewiesen werden, im Kanton Zug prüfen lassen. Die Kosten dieser Prüfungen sind dem Lehrortskanton zu belasten.

Art. 17 Widerhandlung gegen die Prüfungsordnung

Das Amt entscheidet aufgrund der Expertenmeldung darüber, in welchem Qualifikationsbereich, welcher Position oder Unterposition die Leistungen der Kandidatin bzw. des Kandidaten nicht bewertet werden, wenn diese bzw. dieser unerlaubte Hilfsmittel benützt, die gesamte Prüfung oder einzelne Prüfungsaufgaben kopiert oder Dritten zur Verfügung stellt, fremde Hilfe beansprucht oder in anderer Weise gegen die Prüfungsordnung verstösst. *

Die Kandidatin oder der Kandidat, die bzw. der erheblich stört oder die vorgeschriebenen Prüfungszeiten grundlos nicht einhält, kann von der Expertin bzw. vom Experten unter Meldung an die Prüfungsleitung weggewiesen werden. Die Prüfung gilt in diesem Fall als abgelegt und nicht bestanden. *

Die Prüfungsleitung entscheidet, ob nur die nicht bewerteten Prüfungen oder das gesamte Qualifikationsverfahren wiederholt werden. Prüfungen können frühestens nach einem Jahr wiederholt werden. *

Wird der Verstoss gegen die Prüfungsordnung erst nachträglich erkannt, kann das Amt das Fähigkeitszeugnis zurückfordern bzw. allenfalls ungültig erklären.

Art. 18 Prüfungsleitung

Das Amt leitet und organisiert die Qualifikationsverfahren.

Art. 19 Expertinnen und Experten

Das Amt wählt die Expertinnen und Experten auf Antrag oder Empfehlung der Organisation der Arbeitswelt. Es sind gelernte und erfahrene Berufsleute einzusetzen, welche aktiv im Berufsfeld tätig sind und die vorzugsweise über eine höhere Berufsbildung, jedoch mindestens über das Fähigkeitszeugnis im einschlägigen Beruf und über entsprechende Praxis verfügen. Diese haben ausserdem einen Expertenkurs zu absolvieren. *

Die Expertinnen und Experten sind so einzusetzen, dass für die Kandidatin oder den Kandidaten keine Bevorzugung oder Benachteiligung entsteht.

Verwandte und Berufsbildnerinnen bzw. Berufsbildner einer Kandidatin oder eines Kandidaten treten bei deren bzw. dessen Prüfung als Expertinnen und Experten in den Ausstand.

Berufsfachschul-Lehrpersonen können als Expertinnen oder Experten für die Prüfungen, insbesondere der Berufskenntnisse, beigezogen werden.

Die Chefexpertinnen oder -experten sorgen für eine reglementsgemässe Durchführung der Prüfungen, überwachen Tätigkeit und Einsatz der Expertinnen und Experten und wirken auf eine nach einheitlichen Gesichtspunkten ausgerichtete Notengebung hin.

Chefexpertinnen oder -experten sowie Expertinnen und Experten unterstehen der Schweigepflicht. *

Art. 20 Entschädigungen

Vorbehältlich Abs. 2 legt der Regierungsrat die Entschädigung der Expertinnen und Experten fest. Berufsfachschul-Lehrpersonen, die im Rahmen ihres Arbeitspensums tätig sind, haben keinen Anspruch auf Entschädigung. *

Für den Einsatz von Expertinnen und Experten mit Wohnsitz und Prüfungsort im Kanton Zug werden pauschale Spesen in der Höhe von 20 Franken pro Prüfungstag vergütet. *

Art. 21 Materialkosten

Die Kosten des von der Prüfungsorganisation und den Lehrbetrieben zur Verfügung gestellten Materials werden durch das Amt für Berufsbildung übernommen. *

*

Wenn die Administration von Qualifikationsverfahren über elektronische Plattformen abgewickelt wird, übernimmt das Amt die entsprechenden Kosten. *

Art. 21a Mietkosten

Die der Prüfungsorganisation für die Benutzung von Räumlichkeiten in Rechnung gestellten Mietkosten übernimmt das Amt für Berufsbildung. *

Art. 22 Wiederholung des Qualifikationsverfahrens

Die nicht bestandenen Qualifikationsbereiche können in der Regel nur wiederholt werden, wenn ein genehmigter Lehrvertrag vorliegt.

Art. 23 Allgemeinbildung

Das Amt legt die Grundsätze für die Schlussprüfung im Fach Allgemeinbildung fest und regelt das Verfahren bei Übertritten aus der Berufsmaturitätsschule in Ergänzung zur Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung[3]. *

Die Schlussprüfung im Rahmen des Qualifikationsverfahrens wird schriftlich abgelegt. *

Art. 24 Noten für die Bildung in beruflicher Praxis

Unterlässt der Lehrbetrieb wiederholt die Bewertung der Bildung in der beruflichen Praxis gemäss der für ihn geltenden Bildungsverordnung, so kann das Amt den Entzug der Bildungsbewilligung einleiten.

Über Dispensationen oder andere Massnahmen bei fehlenden Noten für die Bildung in der beruflichen Praxis oder für die überbetrieblichen Kurse entscheidet das Amt.

Egress

GS 29, 763

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

GS Fundstelle

30.05.2008

01.06.2008

Erlass

Erstfassung

GS 29, 763

28.05.2015

01.08.2016

§ 21 Abs. 1

geändert

GS 2015/023

28.05.2015

01.08.2016

§ 21a

eingefügt

GS 2015/023

28.11.2019

01.01.2020

§ 2 Abs. 1

aufgehoben

GS 2019/065

28.11.2019

01.01.2020

§ 6 Abs. 1

geändert

GS 2019/065

28.11.2019

01.01.2020

§ 21 Abs. 3

eingefügt

GS 2019/065

28.11.2019

01.01.2020

§ 25

aufgehoben

GS 2019/065

28.11.2019

01.01.2020

§ 26

aufgehoben

GS 2019/065

14.12.2020

01.01.2021

§ 21 Abs. 1

geändert

GS 2020/096

14.12.2020

01.01.2021

§ 21 Abs. 2

aufgehoben

GS 2020/096

14.12.2020

01.01.2021

§ 21a Abs. 1

geändert

GS 2020/096

13.12.2021

01.01.2022

§ 7 Abs. 1

geändert

GS 2021/073

13.12.2021

01.01.2022

§ 7 Abs. 2

geändert

GS 2021/073

13.12.2021

01.01.2022

§ 17 Abs. 1

geändert

GS 2021/073

13.12.2021

01.01.2022

§ 17 Abs. 2

geändert

GS 2021/073

13.12.2021

01.01.2022

§ 17 Abs. 2a

eingefügt

GS 2021/073

15.02.2024

01.03.2024

§ 1 Abs. 2

eingefügt

GS 2024/009

15.02.2024

01.03.2024

§ 7 Abs. 1

geändert

GS 2024/009

15.02.2024

01.03.2024

§ 7 Abs. 3

eingefügt

GS 2024/009

15.02.2024

01.03.2024

§ 8 Abs. 1

geändert

GS 2024/009

15.02.2024

01.03.2024

§ 10 Abs. 1

geändert

GS 2024/009

15.02.2024

01.03.2024

§ 17 Abs. 2

geändert

GS 2024/009

15.02.2024

01.03.2024

§ 19 Abs. 1

geändert

GS 2024/009

15.02.2024

01.03.2024

§ 19 Abs. 6

geändert

GS 2024/009

15.02.2024

01.03.2024

§ 20 Abs. 1

geändert

GS 2024/009

15.02.2024

01.03.2024

§ 20 Abs. 2

eingefügt

GS 2024/009

15.02.2024

01.03.2024

§ 23 Abs. 1

geändert

GS 2024/009

10.07.2025

01.08.2025

Ingress

geändert

GS 2025/027

10.07.2025

01.08.2025

§ 9 Abs. 1

geändert

GS 2025/027

10.07.2025

01.08.2025

§ 17 Abs. 1

geändert

GS 2025/027

10.07.2025

01.08.2025

§ 23 Abs. 1

geändert

GS 2025/027

10.07.2025

01.08.2025

§ 23 Abs. 2

eingefügt

GS 2025/027

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

GS Fundstelle

Erlass

30.05.2008

01.06.2008

Erstfassung

GS 29, 763

Ingress

10.07.2025

01.08.2025

geändert

GS 2025/027

§ 1 Abs. 2

15.02.2024

01.03.2024

eingefügt

GS 2024/009

§ 2 Abs. 1

28.11.2019

01.01.2020

aufgehoben

GS 2019/065

§ 6 Abs. 1

28.11.2019

01.01.2020

geändert

GS 2019/065

§ 7 Abs. 1

13.12.2021

01.01.2022

geändert

GS 2021/073

§ 7 Abs. 1

15.02.2024

01.03.2024

geändert

GS 2024/009

§ 7 Abs. 2

13.12.2021

01.01.2022

geändert

GS 2021/073

§ 7 Abs. 3

15.02.2024

01.03.2024

eingefügt

GS 2024/009

§ 8 Abs. 1

15.02.2024

01.03.2024

geändert

GS 2024/009

§ 9 Abs. 1

10.07.2025

01.08.2025

geändert

GS 2025/027

§ 10 Abs. 1

15.02.2024

01.03.2024

geändert

GS 2024/009

§ 17 Abs. 1

13.12.2021

01.01.2022

geändert

GS 2021/073

§ 17 Abs. 1

10.07.2025

01.08.2025

geändert

GS 2025/027

§ 17 Abs. 2

13.12.2021

01.01.2022

geändert

GS 2021/073

§ 17 Abs. 2

15.02.2024

01.03.2024

geändert

GS 2024/009

§ 17 Abs. 2a

13.12.2021

01.01.2022

eingefügt

GS 2021/073

§ 19 Abs. 1

15.02.2024

01.03.2024

geändert

GS 2024/009

§ 19 Abs. 6

15.02.2024

01.03.2024

geändert

GS 2024/009

§ 20 Abs. 1

15.02.2024

01.03.2024

geändert

GS 2024/009

§ 20 Abs. 2

15.02.2024

01.03.2024

eingefügt

GS 2024/009

§ 21 Abs. 1

28.05.2015

01.08.2016

geändert

GS 2015/023

§ 21 Abs. 1

14.12.2020

01.01.2021

geändert

GS 2020/096

§ 21 Abs. 2

14.12.2020

01.01.2021

aufgehoben

GS 2020/096

§ 21 Abs. 3

28.11.2019

01.01.2020

eingefügt

GS 2019/065

§ 21a

28.05.2015

01.08.2016

eingefügt

GS 2015/023

§ 21a Abs. 1

14.12.2020

01.01.2021

geändert

GS 2020/096

§ 23 Abs. 1

15.02.2024

01.03.2024

geändert

GS 2024/009

§ 23 Abs. 1

10.07.2025

01.08.2025

geändert

GS 2025/027

§ 23 Abs. 2

10.07.2025

01.08.2025

eingefügt

GS 2025/027

§ 25

28.11.2019

01.01.2020

aufgehoben

GS 2019/065

§ 26

28.11.2019

01.01.2020

aufgehoben

GS 2019/065