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413.12

Reglement über die Organisation und den Betrieb der Bildungszentren (Reglement Bildungszentren)

Vom 19. Dezember 2007 (Stand 1. März 2024)

Präambel

Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug,

gestützt auf § 2 Abs. 1 Bst. f des Einführungsgesetzes Berufsbildung vom 30. August 2001[1] und § 6 Abs. 1 Ziff. 3 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017[2], *

beschliesst:

1. 1. Allgemeines

Art. 1 Bezeichnungen

Bei der Volkswirtschaftsdirektion bestehen folgende Ämter als Bildungseinrichtungen im Sinn des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002[3]:

  1. das Gewerblich-industrielle Bildungszentrum Zug (GIBZ);
  2. das Kaufmännische Bildungszentrum Zug (KBZ);
  3. das Landwirtschaftliche Bildungsund Beratungszentrum (LBBZ);
  4. Amt für Brückenangebote (ABA).

Art. 2 Gliederung

*

Das GIBZ umfasst eine Berufsfachschule, eine Berufsmaturitätsschule, zwei Höhere Fachschulen, einen Bereich Ergänzende Bildung sowie einen Weiterbildungsbereich. *

Das KBZ umfasst eine Berufsfachschule, eine Berufsmaturitätsschule, eine Höhere Fachschule sowie einen Weiterbildungsbereich.

Das LBBZ umfasst eine Berufsfachschule, eine Höhere Fachschule, einen Weiterbildungs- und einen Beratungsbereich. *

Das Amt für Brückenangebote umfasst das Schulische Brücken-Angebot, das Kombinierte Brücken-Angebot und das Integrations-Brücken-Angebot. *

2. 2. Organisation

Art. 3 Schulkommission Berufsbildung – Wahl und Zusammensetzung

Die Schulkommission Berufsbildung setzt sich in der Regel aus je einer Vertretung aus folgenden Bereichen bzw. Branchen zusammen:

  1. Dienstleistung;
  2. Industrie;
  3. Handel;
  4. Gewerbe;
  5. Landwirtschaft;
  6. Gesundheit;
  7. Arbeitnehmerverbände;
  8. Lehrstellenverbünde;
  9. Direktion für Bildung und Kultur;
  10. Amt für Berufsbildung.

Die Mitglieder der Schulkommission Berufsbildung werden von der Volkswirtschaftsdirektion auf Amtsdauer gewählt.

Das Präsidium übernimmt die Vorsteherin oder der Vorsteher der Volkswirtschaftsdirektion.

Die Rektorinnen oder die Rektoren der Berufsfachschulen bzw. der Berufsbildungszentren, die Leiterin oder der Leiter des Amts für Brückenangebote sowie zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Lehrerschaft gehören der Kommission mit beratender Stimme an.

Art. 3a Schulkommission Berufsbildung – Aufgaben

Die Schulkommission Berufsbildung:

  1. behandelt strategische Fragen im Bereich der beruflichen Schulbildung;
  2. berät die Direktionen des Kantons in allgemeinen Fragen der Berufsbildung, insbesondere aus der Sicht der Berufsfachschulen, in Fragen der Entwicklung und Koordination und deren Abstimmung mit der allgemeinen Bildungspolitik des Kantons und im Speziellen der Berufsbildungspolitik der Volkswirtschaftsdirektion;
  3. beurteilt Grundsatzfragen und Entwicklungsprojekte der Berufsfachschulen, kann von sich aus Anträge stellen und gibt zuhanden der Volkswirtschaftsdirektion Empfehlungen ab;
  4. kann die Bearbeitung von Schwerpunktthemen beschliessen und dazu bzw. für spezielle Projekte befristete Subkommissionen bilden oder die Volkswirtschaftsdirektion mit entsprechenden Abklärungen beauftragen.

Art. 4 Rektorenkonferenz

Die Rektorinnen bzw. Rektoren der Berufsfachschulen sowie die Leiterin bzw. der Leiter des Amts für Berufsbildung und des Amts für Brückenangebote bilden die Rektorenkonferenz.

Die Rektorenkonferenz behandelt operative Fragen der Schulen der Volkswirtschaftsdirektion und dient der Koordination im Bereich der Schulführung.

Das Präsidium übernimmt die Leiterin oder der Leiter des Amts für Berufsbildung.

Art. 5 Schulleitungen

Die Rektorin oder der Rektor organisiert und leitet die jeweilige Berufsfachschule bzw. das jeweilige Zentrum in Zusammenarbeit mit den Prorektorinnen und Prorektoren und sorgt für den Vollzug der einschlägigen Vorschriften.

Die Schulleitungen sind für die Qualitätsentwicklung und -sicherung verantwortlich.

Art. 6 Lehrerinnen-/Lehrerkonferenz

Lehrpersonen mit mindestens dem halben ordentlichen Pensum bilden die Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz, die von der Rektorin oder vom Rektor geleitet wird. Die Schulleitung kann weitere Lehrpersonen einladen.

Die Konferenz dient der gegenseitigen Information. Sie hat Antragsrecht gegenüber der Schulleitung sowie das Recht, Eingaben an die Schulkommission Berufsbildung zu richten. *

Die Konferenz schlägt der Volkswirtschaftsdirektion die Vertreterin oder den Vertreter der Lehrerschaft in der Kommission zur Wahl vor.

Die Konferenz tagt mindestens einmal pro Semester auf Einladung der Rektorin oder des Rektors oder auf Antrag mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder. Sie ist für ihre Mitglieder obligatorisch und wird in der Regel ausserhalb der Schulzeit durchgeführt. *

3. 3. Lehrpersonen

Art. 8 Auftrag

Die Lehrpersonen:

  1. unterrichten die Lernenden lernzielorientiert. Dazu gehört auch, dass sie den Unterricht bzw. die Bildungsmassnahmen planen, vorbereiten, organisieren, auswerten und dokumentieren;
  2. informieren, beraten und unterstützen die Lernenden sowie die Schulleitung und arbeiten positiv mit ihnen zusammen;
  3. dokumentieren die Unterrichtsqualitätsnachweise;
  4. arbeiten in Teams bei Projekten, bei der Schulentwicklung und im Rahmen des Qualifikationsverfahrens mit;
  5. nehmen an angeordneten Mitarbeitergesprächen, Konferenzen, Sitzungen und Veranstaltungen teil;
  6. bilden sich regelmässig und zielorientiert persönlich, fachlich sowie pädagogisch-didaktisch weiter. Sie nehmen insbesondere an schulinternen und schulexternen Weiterbildungsveranstaltungen teil. Die Weiterbildung hat sich auch an der Arbeitsund Berufswelt zu orientieren. Die Schulleitung kann Lehrpersonen anweisen, bestimmte Kurse zu besuchen.

Lehrpersonen können von der Schulleitung zu Besprechungen, zur Mitarbeit in Projektteams und für andere Aufgaben, welche der Betrieb und die Entwicklung des Zentrums mit sich bringen, auch ausserhalb der Unterrichtszeit beigezogen werden.

Lehrpersonen in Teilzeitanstellung nehmen ihren Auftrag zeitlich entsprechend wahr.

4. 4. Kundinnen und Kunden

Art. 9 Aufnahme

Den Pflichtunterricht besuchen:

  1. Lernende der den Bildungszentren zugeordneten Berufe oder Ausbildungen auf Grund eines vom Amt für Berufsbildung genehmigten Lehrvertrages oder einer entsprechenden Bewilligung;
  2. Hospitierende, insbesondere Repetentinnen und Repetenten;
  3. Lernende, die gemäss Berufsbildungsgesetz ohne Lehrvertrag die Lehrabschlussprüfung absolvieren wollen.

Für die anderen Ausbildungsangebote gelten, ergänzend zu den allgemeinen Vorschriften des Kantons, des Bundes und der Prüfungsinstanzen, die Aufnahmebedingungen der jeweiligen Berufsfachschule bzw. des jeweiligen Zentrums.

Art. 10 Schulgeld

Der Pflichtunterricht, die Berufsmaturitätsschule sowie die Frei- und Stützkurse sind für die Lernenden unentgeltlich. Hospitierende, die noch über keine abgeschlossene Grundbildung verfügen, bezahlen kein Schulgeld.

Für Verbrauchsmaterialien und für die Benützung besonderer Hilfsmittel kann von den Lernenden ein Materialgeld erhoben werden.

Die jeweilige Berufsfachschule bzw. das jeweilige Zentrum stellt für den Pflichtunterricht der Lernenden mit ausserkantonalem Lehrort den betreffenden Kantonen Rechnung.

Für Exkursionen, Sprachaufenthalte, Schullager usw. kommen die Lernenden auf. Die Schule kann sich an den Kosten beteiligen.

Die Schulleitung kann Weisungen betreffend Schulmaterial an die Lernenden erlassen (Fachbücher, Taschenrechner usw.).

Für die Lehrgänge der Höheren Fachschulen werden Schulgelder erhoben, die von der Volkswirtschaftsdirektion festgelegt werden.

Für die Kursangebote des Weiterbildungsbereichs werden Kursgelder erhoben, welche den zurechenbaren Aufwand der betreffenden Schule decken. Die höheren Fachschulen können für die Studierenden mit stipendienrechtlichem Wohnsitz Kanton Zug dieselben Abgeltungen, welche für ein ausserkantonales Studium gemäss interkantonalem Recht gelten, kalkulatorisch als Erträge anrechnen. *

Art. 11 Zeugnis

Berufliche Grundbildung: Zeugnisse über den obligatorischen schulischen Unterricht werden in der Regel pro Semester ausgestellt. Einzelheiten sind in den jeweiligen Bildungsverordnungen geregelt. Das Zeugnis ist vom verantwortlichen Berufsbildner bzw. von der verantwortlichen Berufsbildnerin und – bei Unmündigen – von einer oder einem Erziehungsberechtigten zu visieren. *

Berufliche Weiterbildung: Der Zeitpunkt und die Häufigkeit der Abgabe von Zeugnissen und ähnlichen Dokumenten richtet sich nach den Ausbildungskonzepten der betreffenden Angebote.

Art. 12 Kantonsärztlicher und schulpsychologischer Dienst

Der kantonsärztliche und der schulpsychologische Dienst des Kantons stehen den Berufsfachschulen bzw. den Zentren in Einzelfällen zur Verfügung.

5. 5. Weiterbildungsangebote

Art. 13 Koordination

Für die Weiterbildungsangebote gelten Richtlinien der Volkswirtschaftsdirektion oder des Amts für Berufsbildung.

6. 6. Schlussbestimmungen

Art. 14 Ergänzendes Recht

Für alle Belange, die in diesem Reglement nicht geregelt sind, findet die kantonale Schulgesetzgebung sinngemäss Anwendung.

Egress

GS 29, 615

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

GS Fundstelle

19.12.2007

01.01.2008

Erlass

Erstfassung

GS 29, 615

06.07.2009

01.08.2009

§ 1 Abs. 1, e)

eingefügt

GS 30, 209

06.07.2009

01.08.2009

§ 2 Abs. 5

eingefügt

GS 30, 209

06.07.2009

01.08.2009

§ 3

totalrevidiert

GS 30, 209

06.07.2009

01.08.2009

§ 3a

eingefügt

GS 30, 209

06.07.2009

01.08.2009

§ 3b

eingefügt

GS 30, 209

06.07.2009

01.08.2009

§ 4

totalrevidiert

GS 30, 209

22.12.2011

01.01.2012

§ 1 Abs. 1, a)

aufgehoben

GS 31, 375

22.12.2011

01.01.2012

§ 2 Abs. 1

aufgehoben

GS 31, 375

22.12.2011

01.01.2012

§ 3b

aufgehoben

GS 31, 375

14.04.2014

18.04.2014

§ 2 Abs. 2

geändert

GS 2014/011

14.04.2014

18.04.2014

§ 2 Abs. 4

geändert

GS 2014/011

14.04.2014

18.04.2014

§ 7

aufgehoben

GS 2014/011

14.04.2014

18.04.2014

§ 8 Abs. 1, f)

geändert

GS 2014/011

14.04.2014

18.04.2014

§ 10 Abs. 7

geändert

GS 2014/011

14.04.2014

18.04.2014

§ 11 Abs. 1

geändert

GS 2014/011

28.11.2017

01.01.2018

Ingress

geändert

GS 2017/076

02.02.2018

01.01.2018

§ 10 Abs. 7

geändert

GS 2018/005

15.02.2023

24.02.2023

§ 2 Abs. 2

geändert

GS 2023/012

21.02.2024

01.03.2024

§ 6 Abs. 2

geändert

GS 2024/011

21.02.2024

01.03.2024

§ 6 Abs. 4

geändert

GS 2024/011

21.02.2024

01.03.2024

§ 8 Abs. 1, d)

geändert

GS 2024/011

21.02.2024

01.03.2024

§ 11 Abs. 1

geändert

GS 2024/011

21.02.2024

01.03.2024

§ 15

aufgehoben

GS 2024/011

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

GS Fundstelle

Erlass

19.12.2007

01.01.2008

Erstfassung

GS 29, 615

Ingress

28.11.2017

01.01.2018

geändert

GS 2017/076

§ 1 Abs. 1, a)

22.12.2011

01.01.2012

aufgehoben

GS 31, 375

§ 1 Abs. 1, e)

06.07.2009

01.08.2009

eingefügt

GS 30, 209

§ 2 Abs. 1

22.12.2011

01.01.2012

aufgehoben

GS 31, 375

§ 2 Abs. 2

14.04.2014

18.04.2014

geändert

GS 2014/011

§ 2 Abs. 2

15.02.2023

24.02.2023

geändert

GS 2023/012

§ 2 Abs. 4

14.04.2014

18.04.2014

geändert

GS 2014/011

§ 2 Abs. 5

06.07.2009

01.08.2009

eingefügt

GS 30, 209

§ 3

06.07.2009

01.08.2009

totalrevidiert

GS 30, 209

§ 3a

06.07.2009

01.08.2009

eingefügt

GS 30, 209

§ 3b

06.07.2009

01.08.2009

eingefügt

GS 30, 209

§ 3b

22.12.2011

01.01.2012

aufgehoben

GS 31, 375

§ 4

06.07.2009

01.08.2009

totalrevidiert

GS 30, 209

§ 6 Abs. 2

21.02.2024

01.03.2024

geändert

GS 2024/011

§ 6 Abs. 4

21.02.2024

01.03.2024

geändert

GS 2024/011

§ 7

14.04.2014

18.04.2014

aufgehoben

GS 2014/011

§ 8 Abs. 1, d)

21.02.2024

01.03.2024

geändert

GS 2024/011

§ 8 Abs. 1, f)

14.04.2014

18.04.2014

geändert

GS 2014/011

§ 10 Abs. 7

14.04.2014

18.04.2014

geändert

GS 2014/011

§ 10 Abs. 7

02.02.2018

01.01.2018

geändert

GS 2018/005

§ 11 Abs. 1

14.04.2014

18.04.2014

geändert

GS 2014/011

§ 11 Abs. 1

21.02.2024

01.03.2024

geändert

GS 2024/011

§ 15

21.02.2024

01.03.2024

aufgehoben

GS 2024/011