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413.41-A2

Kantonsratsbeschluss betreffend Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld

Präambel

vom 30. Januar 1992 1)

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

Art. 41 gestützt auf

Bst. i der Kantonsverfassung, beschliesst:

Art. 1

Die Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld vom 9. Februar 1990 (Anhang) wird genehmigt.

Art. 2

An die Kosten von Fr. 4500000.– (Baukostenindex April 1990) für die Schulerweiterung wird gemäss Verteilerschlüssel ein Beitrag von Fr. 149 400.– ausgerichtet.

Art. 3

Mit dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäss § 1 wird der Kantonsratsbeschluss betreffend die Vereinbarung über die interkantonale Försterschule Maienfeld vom 15. Mai 1972 2) aufgehoben.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.