Bst. i der Kantonsverfassung, beschliesst:
413.41-A2
Kantonsratsbeschluss betreffend Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld
Präambel
vom 30. Januar 1992 1)
Der Kantonsrat des Kantons Zug,
Art. 41 gestützt auf
Art. 1
Die Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld vom 9. Februar 1990 (Anhang) wird genehmigt.
Art. 2
An die Kosten von Fr. 4500000.– (Baukostenindex April 1990) für die Schulerweiterung wird gemäss Verteilerschlüssel ein Beitrag von Fr. 149 400.– ausgerichtet.
Art. 3
Mit dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäss § 1 wird der Kantonsratsbeschluss betreffend die Vereinbarung über die interkantonale Försterschule Maienfeld vom 15. Mai 1972 2) aufgehoben.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.