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414.412

Verordnung über die Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zug (PHGeb)

Vom 9. Juli 2013 (Stand 1. Januar 2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 7 Abs. 3 Bst. d des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule Zug vom 28. Februar 2013,

beschliesst:

1. 1. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gebühren, welche die Pädagogische Hochschule Zug von Studierenden, Hörerinnen und Hörern sowie Kursteilnehmenden und Dritten erhebt.

2. 2. Vorbereitungskurs und Aufnahmeverfahren

Art. 2 Einschreibung für den Vorbereitungskurs *

Die Einschreibegebühr beträgt Fr. 200.–.

Art. 3 Teilnahme am Vorbereitungskurs *

Die Gebühr für die Teilnahme am Vorbereitungskurs beträgt

  1. für Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Wohnsitz im Kanton Zug oder in einem Kanton, der Vereinbarungskanton eines regionalen oder bilateralen Abkommens ist, Fr. 500.– pro Kurs;
  2. für alle übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer Fr. 500.– pro Kurs zuzüglich des Kantonsbeitrags gemäss dem Regionalen Schulabkommen Zentralschweiz.

Der Wohnsitz richtet sich nach den Bestimmungen der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung.

Art. 4 Abmeldung vom Vorbereitungskurs

Bei einer Abmeldung vom Vorbereitungskurs innerhalb der ersten zwei Wochen seit Kursbeginn werden die Kursgebühren gemäss § 3 Abs. 1 zurückerstattet. Teilnehmenden gemäss § 3 Abs. 1 Bst. b wird die Differenz zur Gebühr gemäss § 3 Abs. 1 Bst. a zurückerstattet.

Art. 5 Aufnahmeprüfung und Aufnahme sur Dossier *

Die Gebühr für die Aufnahmeprüfung beträgt Fr. 250.–.

Im Wiederholungsfall beträgt die Gebühr Fr. 125.–.

Die Gebühr für das Aufnahmeverfahren sur Dossier beträgt Fr. 515.–. Im Wiederholungsfall gilt dieselbe Gebühr. *

Art. 6 Instrumentalund Gesangsunterricht

Die Gebühren für den Instrumental- oder Gesangsunterricht von Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Vorbereitungskurses richten sich nach § 10 Abs. 2 bis 4.

3. 3. Studium

Art. 7 Einschreibung

Die Einschreibegebühr zu den Studiengängen und den Studienprogrammen zur Stufen- und Facherweiterung beträgt Fr. 200.–.

Sofern kein Studienunterbruch erfolgt, wird bei einem Wechsel des Studiengangs keine zusätzliche Einschreibegebühr erhoben.

Art. 7a Bearbeitung von Gesuchen zur Anerkennung von Vorleistungen

Die Gebühr für die Bearbeitung von Gesuchen zur Anerkennung von Vorleistungen beträgt je nach Aufwand zwischen Fr. 200.– und Fr. 300.–.

Art. 8 Studium

Die Gebühren für immatrikulierte Studierende der Studiengänge sowie der Studienprogramme zur Stufen- und Facherweiterung betragen Fr. 650.– pro Semester.

Finden für eine Studentin oder einen Studenten Nachprüfungen in den ersten vier Wochen eines neuen Semesters statt und benützt sie oder er keine weiteren Studienangebote, wird keine Studiengebühr erhoben.

Art. 9 Hörerinnen und Hörer

Die Teilnahmegebühr für die Benutzung des Studienangebotes durch Hörerinnen und Hörer beträgt pro Semesterwochenstunde Fr. 150.–.

Art. 10 Instrumentaloder Gesangsunterricht

Für den obligatorischen Instrumental- oder Gesangsunterricht sowie für den Instrumental- oder Gesangsunterricht im Grundstudium wird keine Gebühr erhoben.

Die Gebühr für den freiwilligen Instrumental- oder Gesangsunterricht beträgt für eine Lektion (45 Minuten)

  1. Einzelunterricht (in begründeten Ausnahmefällen): Fr. 900.– pro Semester;
  2. Gruppenunterricht: Fr. 450.– pro Semester.

Gilt eine andere Lektionsdauer, sind die entsprechenden Gebühren im massgebenden Verhältnis zu entrichten.

Eine allfällige Instrumentenmiete geht zu Lasten der Studierenden.

Art. 11 Abschlussprüfungen

Die Prüfungsgebühren betragen

  1. für die Bachelor‑ oder Masterprüfung: Fr. 400.–;
  2. für die Studienprogrammprüfung zur Stufenoder Facherweiterung pro Fach: Fr. 200.–.

Im Wiederholungsfall wird die Hälfte der Gebühr gemäss Abs. 1 erhoben.

Art. 12 Diplome und Bescheinigungen

Die Kanzleigebühren betragen für die Ausstellung von

  1. Abschlussdiplomen (Bachelor, Master und Stufenoder Facherweiterung): Fr. 220.–;
  2. Ausbildungsbestätigungen: Fr. 150.–;
  3. Duplikaten pro Stück: Fr. 50.–.

Art. 13 Beurlaubung

Bei einem Studienurlaub fallen die Studiengebühren gemäss § 8 an. Bei der Wiederaufnahme des Studiums nach mehr als einem einjährigen Unterbruch wird erneut eine Einschreibegebühr gemäss § 7 Abs. 1 erhoben.

4. 4. Weiterbildung, Zusatzausbildungen und weitere Kurse

Art. 14 Weiterbildung

Die Gebühren für die Teilnahme am Weiterbildungsangebot werden mit der Kursausschreibung bekannt gegeben und betragen pro Kursstunde Fr. 15.– bis 35.–.

Bei besonders personal- und sachintensiven Angeboten kann der Betrag gemäss Abs. 1 entsprechend den effektiv angefallenen Kosten durch die Hochschulleitung erhöht werden.

Allfällige Materialkosten können für Teilnehmerinnen und Teilnehmer in Rechnung gestellt werden.

Erfolgt eine Abmeldung weniger als 30 Tage vor Kursbeginn, werden die gesamten Kursgebühren in Rechnung gestellt.

Art. 15 Zusatzausbildungen

Die kostendeckenden Gebühren für Zusatzausbildungen in Form von Certificates of Advanced Studies (CAS), Diploma of Advanced Studies (DAS) und Masters of Advanced Studies (MAS) werden mit der Ausschreibung bekannt gegeben.

Art. 16 Weitere Kurse

Die kostendeckenden Gebühren für weitere Kurse werden mit der Ausschreibung bekannt gegeben.

5. 5. Einrichtungen

Art. 17 Nutzung durch Angehörige der PH Zug

Für Anlässe der Studierenden- oder Mitarbeitendenorganisation ist die Benützung von Räumen unentgeltlich.

Art. 18 Nutzung durch Dritte

Die Gebühren für die Benützung von Räumen durch Dritte betragen

  1. Seminarraum: Fr. 120.– pro Halbtag, Fr. 210.– pro Tag;
  2. Hörsaal: Fr. 350.– pro Halbtag, Fr. 600.– pro Tag;
  3. Aula: Fr. 450.– pro Halbtag, Fr. 750.– pro Tag;
  4. Konferenzund Sitzungszimmer klein: Fr. 120.– pro Halbtag, Fr. 210.– pro Tag;
  5. Konferenzund Sitzungszimmer gross: Fr. 170.– pro Halbtag, Fr. 280.– pro Tag.

Bei den Gebühren gemäss Abs. 1 ist die Benützung von technischen Hilfsmitteln inbegriffen.

Die Gebühren für die Benützung der Infrastruktur durch Dritte betragen pauschal für

  1. Bühne, inklusiv Aufund Abbau: Fr. 250.–;
  2. Konzertflügel, exklusiv Instrumentenstimmung: Fr. 100.–;
  3. Klavier, exklusiv Instrumentenstimmung: Fr. 60.–;
  4. Tonund Lichtanlage, exklusiv Aufund Abbau: Fr. 250.–.

Die Gebühren gemäss Abs. 1 werden für die gemeindlichen Schulen des Kantons Zug um 30 bis 50 Prozent reduziert.

Art. 19 Sport und Kultur

Die Teilnahme an den Sport- und Kulturangeboten ist für Studierende und Mitarbeitende unentgeltlich. Bei besonders personal- oder materialintensiven Angeboten kann die Hochschulleitung eine Gebühr entsprechend der anfallenden Kosten erheben.

6. 6. Zahlungsmodalitäten

Art. 20 Zahlungsfristen und Mahngebühr

Die Gebühr wird mit der Rechnungsstellung an die gebührenpflichtige Person fällig.

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung.

Ab der zweiten Mahnung wird eine Mahngebühr von Fr. 20.– erhoben.

7. 7. 7. … *

Egress

GS 2013/040

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

GS Fundstelle

09.07.2013

01.08.2013

Erlass

Erstfassung

GS 2013/040

01.07.2014

01.08.2014

§ 3 Abs. 1, a)

geändert

GS 2014/036

01.07.2014

01.08.2014

§ 3 Abs. 1, b)

geändert

GS 2014/036

03.03.2015

01.08.2015

§ 2

Titel geändert

GS 2015/008

03.03.2015

01.08.2015

§ 3

Titel geändert

GS 2015/008

03.03.2015

01.08.2015

§ 5

Titel geändert

GS 2015/008

03.03.2015

01.08.2015

§ 5 Abs. 3

eingefügt

GS 2015/008

03.03.2015

01.08.2015

§ 12 Abs. 1, a)

geändert

GS 2015/008

07.05.2024

01.01.2024

§ 7a

eingefügt

GS 2024/034

07.05.2024

01.01.2024

§ 11 Abs. 1, a)

geändert

GS 2024/034

07.05.2024

01.01.2024

§ 12 Abs. 1, a)

geändert

GS 2024/034

07.05.2024

01.01.2024

Titel 7.

aufgehoben

GS 2024/034

07.05.2024

01.01.2024

§ 21

aufgehoben

GS 2024/034

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

GS Fundstelle

Erlass

09.07.2013

01.08.2013

Erstfassung

GS 2013/040

§ 2

03.03.2015

01.08.2015

Titel geändert

GS 2015/008

§ 3

03.03.2015

01.08.2015

Titel geändert

GS 2015/008

§ 3 Abs. 1, a)

01.07.2014

01.08.2014

geändert

GS 2014/036

§ 3 Abs. 1, b)

01.07.2014

01.08.2014

geändert

GS 2014/036

§ 5

03.03.2015

01.08.2015

Titel geändert

GS 2015/008

§ 5 Abs. 3

03.03.2015

01.08.2015

eingefügt

GS 2015/008

§ 7a

07.05.2024

01.01.2024

eingefügt

GS 2024/034

§ 11 Abs. 1, a)

07.05.2024

01.01.2024

geändert

GS 2024/034

§ 12 Abs. 1, a)

03.03.2015

01.08.2015

geändert

GS 2015/008

§ 12 Abs. 1, a)

07.05.2024

01.01.2024

geändert

GS 2024/034

Titel 7.

07.05.2024

01.01.2024

aufgehoben

GS 2024/034

§ 21

07.05.2024

01.01.2024

aufgehoben

GS 2024/034