Bewerberinnen und Bewerber, welche nicht über die erforderlichen Ausbildungsabschlüsse gemäss § 13 Abs. 1 verfügen, werden zum Bachelorstudium zugelassen, wenn sie das Aufnahmeverfahren mit Aufnahmeprüfung oder das Aufnahmeverfahren sur Dossier bestehen. *
Die Rektorin oder der Rektor kann bestandene, äquivalente Aufnahmeverfahren anderer Pädagogischen Hochschulen anerkennen.
Bewerberinnen und Bewerber werden zur personalisierten und individualisierten Studienvariante ("pi") zugelassen, wenn sie die Voraussetzungen gemäss § 13 Abs. 1 erfüllen oder wenn sie das Aufnahmeverfahren mit Aufnahmeprüfung oder das Aufnahmeverfahren sur Dossier und zusätzlich das Aufnahmeverfahren für die personalisierte und individualisierte Studienvariante ("pi") bestehen. Näheres regeln die Ausführungsbestimmungen zum Studienreglement. *
Bewerberinnen und Bewerber, welche nicht über den erforderlichen Ausbildungsabschluss gemäss § 13 Abs. 1a verfügen, werden zum Masterstudium zugelassen, wenn sie: *
- über ein Diplom in Logopädie oder Psychomotorik, das mindestens einem Bachelor-Abschluss entspricht, oder einen Bachelor-Abschluss in einem verwandten Studienbereich, insbesondere Erziehungswissenschaften, Sozialpädagogik, Sonderpädagogik, Psychologie oder Ergotherapie, verfügen; und
- theoretische und praktische Zusatzleistungen im Bereich Ausbildung für den Unterricht in der Regelschule erbringen.
Zum Masterstudium zugelassen werden können auch Personen, die: *
- im Rahmen eines integrierten Studiengangs für das Lehrdiplom der Sekundarstufe I den Bachelor-Abschluss erlangt haben, oder bereits über ein Diplom in Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung) verfügen; und
- theoretische und/oder praktische Zusatzleistungen im Bereich Ausbildung für den Unterricht in der Regelschule erbringen.
Näheres regeln die Ausführungsbestimmungen zum Studienreglement.