Das zuständige Schulleitungsmitglied kann für folgende von ihm, der Schulkommission oder der zuständigen Direktion angeordneten oder bewilligten Aufgaben, die nicht zum eigentlichen Berufsauftrag gehören und nicht bereits durch Lektionenentlastungen abgegolten werden, eine Entschädigung von maximal 55 Franken pro Stunde gewähren: *
- Vorbereitung, Ausführung und Korrektur von Aufnahmeprüfungen in schriftlicher und mündlicher Form;
- Mitarbeit bei Projekten;
- Aufgabenhilfe;
- Prüfungsaufsicht.
Für die Vorbereitung und Korrektur der Aufnahme, Zwischen- und Schlussprüfungen sowie für die Abnahme der mündlichen Prüfungen auf der Tertiärstufe können maximal 90 Franken pro Stunde gewährt werden.
In begründeten Einzelfällen, namentlich bei Beauftragung externer Expertinnen und Experten, besonders aufwendiger Prüfungsformen oder Aufgaben im Weiterbildungsbereich, kann die zuständige Direktion auf Antrag der Schulleitung von diesen Ansätzen abweichende Regelungen treffen.