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416.162

Kantonsratsbeschluss betreffend Gewährung von Beiträgen an die Werkjahrund Berufswahlschule in Horgen

Vom 30. Oktober 1986 (Stand 1. August 2000)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung[1],

beschliesst:

Art. 2

Der Kanton gewährt der Werkjahr- und Berufswahlschule in Horgen für die Durchführung von Berufswahlkursen auf handwerklicher Basis Beiträge nach Massgabe der Teilnehmer mit Wohnsitz im Kanton Zug.

Für jeden Schüler wird ein Beitrag von Fr. 6100.– geleistet (Basis Schuljahr 1986/87).

Art. 3

Der Regierungsrat wird ermächtigt, diese Beiträge den erhöhten Schulgeldern anzupassen.

Art. 4

Die Schulmaterial- und Reisekosten gehen zulasten der Schüler.

Art. 5

Der Regierungsrat regelt das Nähere in Verträgen.

Art. 6

Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung auf den 1. April 1987 in Kraft.

Egress

GS 22, 841

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

GS Fundstelle

30.10.1986

01.04.1987

Erlass

Erstfassung

GS 22, 841

22.05.1997

01.08.2000

§ 1

aufgehoben

GS 25, 671

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

GS Fundstelle

Erlass

30.10.1986

01.04.1987

Erstfassung

GS 22, 841

§ 1

22.05.1997

01.08.2000

aufgehoben

GS 25, 671