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421.1

Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens

Vom 25. März 1965 (Stand 1. Januar 2018)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung[1], *

beschliesst:

Art. 1

Der Kanton unterstützt zur Förderung des Geisteslebens und zur Wahrung der zugerischen Eigenart künstlerische, wissenschaftliche und andere kulturelle Bestrebungen.

Art. 2

Die finanzielle Unterstützung erfolgt im Rahmen der vom Kantonsrat alljährlich mit dem Voranschlag zu bewilligenden Kredite oder durch andere zur Verfügung stehende Mittel (Erträgnisse von Stiftungen, Fonds usw.).

Allfällige nicht verwendete Kredite sind einem Kulturfonds zuzuweisen.

Art. 3

Der Kanton unterstützt insbesondere:

  1. das zeitgenössische Kunstschaffen;
  2. die wissenschaftliche Forschung;
  3. die Anschaffung von wertvollem Kunstund Kulturgut;
  4. die Auszeichnung von Personen und Institutionen, die sich um das kulturelle Leben verdient gemacht haben;
  5. das heimische Schrifttum;
  6. das Theaterund Musikleben;
  7. die Weiterbildung begabter Kantonseinwohner ausserhalb des ordentlichen Studiums;
  8. die Errichtung, die Ausstattung und den Betrieb von Museen und Bibliotheken;
  9. Bestrebungen zur Hebung der Volkskultur.

Art. 4

Über die Verwendung der Mittel beschliesst der Regierungsrat auf Antrag der Direktion für Bildung und Kultur.[2]*

Die Finanzierung des interkantonalen Kulturlastenausgleichs erfolgt über den Lotteriefonds, solange das Fondsvermögen mindestens 10 Millionen Franken beträgt. Dabei werden die Beiträge an den interkantonalen Kulturlastenausgleich letztrangig behandelt. *

Eine kantonale Kommission begutachtet alle wichtigen Fragen im Zusammenhang mit der Förderung des kulturellen Lebens zuhanden der Direktion für Bildung und Kultur. Sie stellt auch nach eigenem Ermessen Anträge an den Regierungsrat. Die Direktion für Bildung und Kultur kann weitere Fachleute beiziehen. *

Bei Neubauten des Kantons ist die Kommission zur Begutachtung von wichtigen Fragen der künstlerischen Ausschmückung beizuziehen.

Die Kommission steht auch den Gemeinden als beratendes Organ zur Verfügung.

Art. 5

Die Kommission wird vom Regierungsrat auf die ordentliche Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

Sie besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Der Vorsteher oder die Vorsteherin der Direktion für Bildung und Kultur führt von Amtes wegen das Präsidium in der Kommission. *

Art. 6

Das Gesetz tritt unter dem Vorbehalt des Referendums nach § 34 der Kantonsverfassung sofort in Kraft.

Der Regierungsrat hat das Gesetz zu vollziehen.

Egress

GS 19, 41

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

GS Fundstelle

25.03.1965

25.03.1965

Erlass

Erstfassung

GS 19, 41

22.12.1998

01.01.1999

§ 4 Abs. 2

geändert

GS 26, 191

22.12.1998

01.01.1999

§ 5 Abs. 2

geändert

GS 26, 191

23.11.1999

01.01.2000

§ 4 Abs. 1

geändert

GS 26, 471

31.08.2017

01.01.2018

Ingress

geändert

GS 2017/056

31.08.2017

01.01.2018

§ 4 Abs. 1a

eingefügt

GS 2017/056

28.11.2017

01.01.2018

§ 4 Abs. 1

geändert

GS 2017/075

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

GS Fundstelle

Erlass

25.03.1965

25.03.1965

Erstfassung

GS 19, 41

Ingress

31.08.2017

01.01.2018

geändert

GS 2017/056

§ 4 Abs. 1

23.11.1999

01.01.2000

geändert

GS 26, 471

§ 4 Abs. 1

28.11.2017

01.01.2018

geändert

GS 2017/075

§ 4 Abs. 1a

31.08.2017

01.01.2018

eingefügt

GS 2017/056

§ 4 Abs. 2

22.12.1998

01.01.1999

geändert

GS 26, 191

§ 5 Abs. 2

22.12.1998

01.01.1999

geändert

GS 26, 191