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421.2

Kantonsratsbeschluss betreffend Einlage in den kantonalen Kulturfonds

Vom 3. September 1987 (Stand 3. September 1987)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung[1],

beschliesst:

Art. 1

Die Rückstellung aus dem Ertragsüberschuss der Laufenden Rechnung 1986 wird aufgelöst und ein Betrag von Fr. 200 000.– in den kantonalen Kulturfonds eingelegt.

Art. 2

Dieser Beschluss tritt unter dem Vorbehalt des Referendums nach § 34 der Kantonsverfassung sofort in Kraft.

Der Regierungsrat hat den Beschluss zu vollziehen.

Egress

GS 23, 43

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

GS Fundstelle

03.09.1987

03.09.1987

Erlass

Erstfassung

GS 23, 43

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

GS Fundstelle

Erlass

03.09.1987

03.09.1987

Erstfassung

GS 23, 43