Bst. i der Kantonsverfassung2) , beschliesst:
421.3-A3
Kantonsratsbeschluss betreffend Beitritt zur Vereinbarung über die Interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen
Präambel
vom 27. März 20081)
Der Kantonsrat des Kantons Zug,
Art. 41 gestützt auf
Art. 1
Der Kanton Zug tritt der Vereinbarung über die Interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen vom 1. Juli 2003 (Anhang) bei.
Art. 2
Das Inkrafttreten setzt voraus, dass neben den Kantonen Zürich, Luzern und Schwyz mindestens ein weiterer Kanton seinen Beitritt erklärt.
Art. 3
Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der Kantonsverfassung.
Der Regierungsrat legt das Inkrafttreten fest3 .
Auf den gleichen Zeitpunkt wird der Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge an kulturelle Institutionen in Zürich und Luzern vom 16. Dezember 19994) aufgehoben.